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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Teilanrechenbarkeit KG 540 bei Koordinationsleistungen Architekt
Beitrag von Nachricht
maedred
Level: Member
Beiträge: 14
Registriert seit: 02.02.2012
IP: Logged
icon Teilanrechenbarkeit KG 540 bei Koordinationsleistungen Architekt

Sehr geehrtes Forum,

wir planen als Gebäudeplaner eine Liegenschaft mit mehreren Objekten.

In der vom Bauherrn bestätigten Kostenberechnung der HU-Bau wurde immer nach den TGA-Kosten auf der Liegenschaft (KG 400+Technik in Außenanlagen) und denen in den Gebäuden unterschieden. Bis vor Kurzem war unstrittig, dass die Koordinationsleistung für alle liegenschaftsbezogenen TGA-Leistungen dem Freianlagenplaner obliegt. Nun verlangt der Bauherr diese Koordinierung aber von uns als Architekten. Wir sind der Auffassung, dass dann auch die als liegenschaftsbezogen ausgewiesenen Kosten der KG 400 und 540 teilweise bei uns anrechenbar sein müssen (also voll bis 25% der KG 300, halb darüber hinaus) wie die gebäudebezogenen Technikkosten. Wir erbringen ja auch eine zusätzliche Leistung.

Der Bauherr behauptet nun, es handle sich in Wirklichkeit um nichtöffentliche Erschließung, was sich u.E. inhaltlich leicht widerlegen lässt.

Wenn man es aber rein formal betrachtet: Es müsste doch so sein, dass unter der Bedingung, dass Koordinierungsleistungen durch den Gebäudeplaner erbracht werden, alle als KG 400 ausgewiesene Kosten immer teilanrechenbar sein sind. Und dies sollte dann eigentlich auch für Kosten der KG 540 gelten. Bis zur HOAI 2002 waren diese ja noch in § 10 (5) explizit ausgenommen, jedoch gibt es diese Ausnahme seit der HOAI 2009 m.E. nicht mehr. Die aktuelle HOAI spricht in § 33 (2) nur noch allgemein von "Technischen Anlagen" als teilanrechenbar. Da sollte es auf den Ort der Technischen Anlagen eigentlich nicht ankommen. Sehen Sie dies auch so?

Vielen Dank im Voraus.

Andreas

18.04.2018 at 10:34 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Teilanrechenbarkeit KG 540 bei Koordinationsleistungen Architekt

Von welcher Art Koordination ist denn hier genau die Rede?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

21.04.2018 at 06:55 Uhr
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maedred
Level: Member
Beiträge: 14
Registriert seit: 02.02.2012
IP: Logged
icon Re: Teilanrechenbarkeit KG 540 bei Koordinationsleistungen Architekt

Nach Aussage unseres PL stehen derzeit konkret folgende Aufgaben an:
- Planung und Abstimmung von vorgezogenen Maßnahmen betreffend der Technik auf der Liegenschaft
- Überwachung der Terminketten aller Fachplanungen (Planübergaben, LV-Übergaben)
- Überwachen der Einarbeitung der Technikpläne in die Pläne des Freianlagenplaners
- ggf. Planprüfungen der Liegenschafts-TGA, wo Schnittstellen zum Gebäude vorhanden.

23.04.2018 at 10:14 Uhr
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eheinemann
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 16.09.2016
IP: Logged
icon Re: Teilanrechenbarkeit KG 540 bei Koordinationsleistungen Architekt

Hallo,
die koordinierende Leistung, die Sie beschreiben klingt aber schon eher fachspezifisch bezogen auf die TGA und auch der Freianlagen. Inwieweit sollen Sie als Gebäudeplaner denn die TGA/Freianlagenplanung fachlich prüfen? Geht es über die Koordination und Integration im Zusammenhang mit der Gebäudeplanung hinaus? Oder handelt es sich vielleicht eher um eine Projektsteuerungsaufgabe (Bauernaufgabe)? Denn schließlich sind doch wohl TGA Planer und Planer für Freianlagen separat mit der Planung beauftragt, oder? Sind Sie denn der Objektplaner für alle Gebäude dieser Liegenschaft?

Handelt es sich nämlich nicht um die technische Ausrüstung im Gebäude, so können Sie die anrechenbaren Kosten für das Gebäude nicht einfach um den Betrag der TGA in den Außenanlagen erhöhen. § 11 Abs. 1 HOAI verlangt nämlich eine objektweise Abrechnung.

Für eine Klärung der Zugehörigkeit zu einem Leistungsbild, mit dem die Vergütung verbunden ist, ist noch mehr Information erforderlich.

Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige

info@hoai-heinemann.de
www.hoai-heinemann.de

23.04.2018 at 14:39 Uhr
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maedred
Level: Member
Beiträge: 14
Registriert seit: 02.02.2012
IP: Logged
icon Re: Teilanrechenbarkeit KG 540 bei Koordinationsleistungen Architekt

So wie ich es nach meinem derzeitigen Wissensstand einschätzen kann, steht die terminliche Koordination im Vordergrund, nicht so sehr fachspezifische Planprüfungen Aber nach unserer Erfahrung ist genau diese die immer sehr aufwändig.

Wir sind in der Tat mit allen Gebäuden auf der Liegenschaft beauftragt, und zwar nur mit der Gebäudeplanung, nicht als GP.

Wir sind ja auch der Meinung, dass die verlangte Koordinationsleistung (deren genauer Inhalt sich erst im Laufe der Lph. 5-8 ergeben wird und jetzt noch nicht bis ins Letzte detailliert beschreiben lässt), viel besser beim Freianlagenplaner aufgehoben wäre. Wenn aber der AG dies von uns verlangt, dann muss dem doch eigentlich honorartechnisch etwas gegenüberstehen. Sonst könnte ja jeder AG es sich einfach machen und alle liegenschaftsbezogenen Koordinierungsleistungen immer "für umsonst" dem Architekten überhelfen.

Im Übrigen rechnen wir auch die Gebäude nicht objektweise ab, sondern vereinbarungsgemäß mit einer über alle Objekte gemittelten Honorarzone nach gemeinsamen anrechenbaren Kosten. Insofern wäre es kein Problem, die KG 400 und 540 in der Liegenschaft in die AK einzureihen.

24.04.2018 at 08:37 Uhr
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eheinemann
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 16.09.2016
IP: Logged
icon Re: Teilanrechenbarkeit KG 540 bei Koordinationsleistungen Architekt

Wenn der genaue Inhalt ihrer Koordinationsleistung erst im Laufe der Planung feststehen wird, kann die Vereinbarung eines Stundenhonorars für diese Tätigkeit sinnvoll sein. Grundlage bietet dafür § 8 Abs. 3 HOAI, wonach für einen zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwand ein zusätzliches Honorar möglich ist, welches schriftlich zu vereinbaren ist. Damit können Sie den Mehraufwand angemessen und entsprechend dem tatsächlichen Aufwand vergütet erhalten. Stellt es sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass es sich bei dieser Koordinierungsleistung um eine Grundleistung eines in der HOAI beschriebenen Leistungsbilds (z.B. Technische Anlagen) handelt und, dass damit eine preislich gebundene Vergütung verbunden ist, können Sie den Mindestsatzvergleich anstellen. Auf jeden Fall stellen Sie auf diese Art und Weise sicher, dass die von Ihnen durchzuführende Koordinierungsleistung vergütungspflichtig ist, wie auch immer sie sich später im Detail gestalten wird. Selbstverständlich steht es Ihnen frei auch eine andere Vergütung für den Mehraufwand zu vereinbaren.

Besonders für diejenigen Leser Forums, die sich mit der HOAI nicht so gut auskennen: Eine Vergütungsvereinbarung von Planungsleistung ist erst dann unwirksam, wenn die "Mindestsätze" der HOAI unterschritten oder deren "Höchstsätze" überschritten werden. Werden die anrechenbaren Kosten also nicht nach den Vorgaben der HOAI, sondern nach einer individuellen Vereinbarung ermittelt, so gilt die Vereinbarung, es sei denn, der Grundsatz des § 7 Abs. 1 HOAI wird verletzt, wonach das Honorar sich innerhalb der gesetzten Mindest- und Höchstsätze bewegen muss.

Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige

info@hoai-heinemann.de
www.hoai-heinemann.de

24.04.2018 at 10:02 Uhr
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maedred
Level: Member
Beiträge: 14
Registriert seit: 02.02.2012
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icon Re: Teilanrechenbarkeit KG 540 bei Koordinationsleistungen Architekt

Vielen Dank für die Auskunft. Ich denke, dass wir es über § 8 HOAI versuchen werden oder aber den AG davon überzeugen, dass die Koordinierungsleistung besser beim Freianlagenplaner aufgehoben ist.
MfG

25.04.2018 at 07:40 Uhr
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