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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : §11 Auftrag für mehrere Objekte
Beitrag von Nachricht
DiplIngPfuschAmBau
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 30.09.2014
IP: Logged
icon §11 Auftrag für mehrere Objekte

Hallo,

meine Frage betrifft den

§11 Auftrag für mehrere Objekte
(2) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude...

Beispiel:

Grundstück mit Randbebauung und 6 Lücken zwischen den Gebäuden. Es existiert ein Hof.

Vorhaben: Lückenschliessung und Errichtung von 2 gleichen Neubauten im Innenhof.

Die Neubauten im Innenhof sind identisch. Es wird der (3) Wiederholung angewandt.

Frage: Wie ist der Begriff: "mehrere vergleichbare Gebäude" zu interpretieren. Die Grudnrisse des Lückenbaukörpers sind alle unterschiedlich. Die Aufzüge sind immer unterschiedlich in den Baukernen angebracht. Sie haben alle gleiche Anzahl Etagen, erschliessen die oberen Dachgeschosse der Bestandsgebäude.und sollen ein nach Aussen hin abgeschlossenes Bild erzielen.

Die Neubauten im Hof und Lückenschliessungen haben alle die gleiche Honorazone und werden zeitglich als gesamtmassnahme errichtet,

Frage1: Sind diese Lückenschließungen vergleichbare Gebäude im Sinne der HOAI?

Frage2: Sind auch die Neubauten im Innenhof mit den Lückenschließungen im SInne der HOAI vergleichbar.

Ich bedanke mich sehr herzlich für Rücklauf.

15.05.2018 at 11:23 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: §11 Auftrag für mehrere Objekte

Für die Anwendung des § 11 Abs. 2 müssen kumulativ alle der genannten Bedingungen eingehalten werden:
- ein Auftrag
- mehrere vergleichbare Gebäude … mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen
- derselben Honorarzone zuzuordnen
- sollen im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden

Wenn die bestehenden Gebäude bereits weitgehend gleich aussehen und die neuen Lückenschlussgebäude auch, kann man sich die Vergleichbarkeit durchaus vorstellen. Ganz ohne Pläne wird man das aber nicht endgültig beurteilen können.

Was irritiert, ist die Aussage, dass die neuen Gebäude die Dachgeschosse der bestehenden Gebäude erschließen sollen. Sind die denn bislang nicht zugänglich? Falls letzteres der Fall sein sollte und durch die neuen Bauteile erstmals eine Erschließung der Dachgeschosse erfolgt, kann es nämlich sein, dass insgesamt nur 1 Gebäude entsteht! Auch das kann man nur mit Plänen und Erläuterungen weiter erörtern.


Ist denn eines der neuen Innenhofhäuser ebenfalls in allen Punkten mit den Lückenfüllerhäusern vergleichbar? Die Erschließung von Dachgeschossen dürfte wegfallen, ggf. werden die Schmalseiten doch ganz anders genutzt, vielleicht sind Aussehen, Boden, Konstruktion, Ausbau usw. doch ganz unterschiedlich zu den Lückenfüllerhäusern. In diesem Fall wären die nicht vergleichbar.

Ob sie vergleichbar sind, müsste man ebenfalls anhand der og. Randbedingungen prüfen. Das können aber nicht die Leser hier, das können nur die Beteiligten bzw. Sachkundige, denen die Pläne und Erläuterungen vorliegen!


Dann gibt es folgende Möglichkeiten (die Vergleicbharkeit der Lückenfüllerhäuser vorausgesetzt):

Wir nennen die Lückenfüllerhäuser l1 bis L6, die Innenhofhäuser I1 und I2.

Ist I1 mit den L1-6 vergleichbar, so werden die Kosten von L1 bis L6 und I1 nach § 11 Abs. 2 zu einer Kostensumme zusammengefasst. Ist I2 exakt gleich mit I1 und kommt deshalb § 11 Abs. 3 zur Anwendung, wird das Honorar für Lph. 1-6 bei I2 (für die 1. Wiederholung) um 50% gemindert, für Lph. 7-9 ungemindert.

Ist I1 mit L1-6 nicht vergleichbar, so bleibt es bei einer Zusammenfassung der Kosten von l1 bis L6. Für I1 wird das Honorar ungemindert ermittelt, für I2 in Lph. 1-6 zu 50% gemindert wie zuvor, in Lph. 7-9 ungemindert.


Die Kommentierung z.B. von Fuchs/Berger/Seifert geht davon aus, dass wenn ein Gebäudeplanungshonorar auf Basis von § 11 Abs. 3 in Lph. 1-6 um 50% gemindert ist, dann für Lph. 7-9 nicht noch § 11 Abs. 2 (Zusammenfassung der Kosten mit vergleichbaren Gebäuden) zur Anwendung kommt. Gerichtlich entscheiden ist das noch nicht, aber es spricht vieles für die Richtigkeit dieses Ansatzes auch aus meiner Sicht, denn die HOAI spricht nicht von leistungsphasenweiser Zusammenfassung von Kosten vergleichbarer Gebäude, sondern zielt nur auf die Vergleichbarkeit der Gebäude in Abs. 2 und die fast oder ganz zutreffende Gleichheit in Abs. 3 ab.

Insgesamt wird ein Gebäude also honorartechnisch entweder über Abs. 2 oder über Abs. 3 mit einem anderen verglichen und dann die jeweilige Honorarminderung basierend auf der Ähnlichkeit oder nur Vergleichbarkeit vorgenommen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

15.05.2018 at 16:27 Uhr
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DiplIngPfuschAmBau
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 30.09.2014
IP: Logged
icon Re: §11 Auftrag für mehrere Objekte

Lieber Herr Doell,

ich möchte mich herzlich für Ihre wirklich ausführlichen Antworten in diesem Forum bedanken.

Sie schaffen es wirklich immer wieder mich mit Ihren Antworten zu begeistern (auch bei Fragen durch andere User).

Sie haben mir zu 100% geholfen.


16.05.2018 at 00:47 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: §11 Auftrag für mehrere Objekte

Dankeschön, gern geschehen!

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

16.05.2018 at 10:02 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : §11 Auftrag für mehrere Objekte
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