fdoell
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Re: §11 Auftrag für mehrere Objekte
Für die Anwendung des § 11 Abs. 2 müssen kumulativ alle der genannten Bedingungen eingehalten werden:
- ein Auftrag
- mehrere vergleichbare Gebäude … mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen
- derselben Honorarzone zuzuordnen
- sollen im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden
Wenn die bestehenden Gebäude bereits weitgehend gleich aussehen und die neuen Lückenschlussgebäude auch, kann man sich die Vergleichbarkeit durchaus vorstellen. Ganz ohne Pläne wird man das aber nicht endgültig beurteilen können.
Was irritiert, ist die Aussage, dass die neuen Gebäude die Dachgeschosse der bestehenden Gebäude erschließen sollen. Sind die denn bislang nicht zugänglich? Falls letzteres der Fall sein sollte und durch die neuen Bauteile erstmals eine Erschließung der Dachgeschosse erfolgt, kann es nämlich sein, dass insgesamt nur 1 Gebäude entsteht! Auch das kann man nur mit Plänen und Erläuterungen weiter erörtern.
Ist denn eines der neuen Innenhofhäuser ebenfalls in allen Punkten mit den Lückenfüllerhäusern vergleichbar? Die Erschließung von Dachgeschossen dürfte wegfallen, ggf. werden die Schmalseiten doch ganz anders genutzt, vielleicht sind Aussehen, Boden, Konstruktion, Ausbau usw. doch ganz unterschiedlich zu den Lückenfüllerhäusern. In diesem Fall wären die nicht vergleichbar.
Ob sie vergleichbar sind, müsste man ebenfalls anhand der og. Randbedingungen prüfen. Das können aber nicht die Leser hier, das können nur die Beteiligten bzw. Sachkundige, denen die Pläne und Erläuterungen vorliegen!
Dann gibt es folgende Möglichkeiten (die Vergleicbharkeit der Lückenfüllerhäuser vorausgesetzt):
Wir nennen die Lückenfüllerhäuser l1 bis L6, die Innenhofhäuser I1 und I2.
Ist I1 mit den L1-6 vergleichbar, so werden die Kosten von L1 bis L6 und I1 nach § 11 Abs. 2 zu einer Kostensumme zusammengefasst. Ist I2 exakt gleich mit I1 und kommt deshalb § 11 Abs. 3 zur Anwendung, wird das Honorar für Lph. 1-6 bei I2 (für die 1. Wiederholung) um 50% gemindert, für Lph. 7-9 ungemindert.
Ist I1 mit L1-6 nicht vergleichbar, so bleibt es bei einer Zusammenfassung der Kosten von l1 bis L6. Für I1 wird das Honorar ungemindert ermittelt, für I2 in Lph. 1-6 zu 50% gemindert wie zuvor, in Lph. 7-9 ungemindert.
Die Kommentierung z.B. von Fuchs/Berger/Seifert geht davon aus, dass wenn ein Gebäudeplanungshonorar auf Basis von § 11 Abs. 3 in Lph. 1-6 um 50% gemindert ist, dann für Lph. 7-9 nicht noch § 11 Abs. 2 (Zusammenfassung der Kosten mit vergleichbaren Gebäuden) zur Anwendung kommt. Gerichtlich entscheiden ist das noch nicht, aber es spricht vieles für die Richtigkeit dieses Ansatzes auch aus meiner Sicht, denn die HOAI spricht nicht von leistungsphasenweiser Zusammenfassung von Kosten vergleichbarer Gebäude, sondern zielt nur auf die Vergleichbarkeit der Gebäude in Abs. 2 und die fast oder ganz zutreffende Gleichheit in Abs. 3 ab.
Insgesamt wird ein Gebäude also honorartechnisch entweder über Abs. 2 oder über Abs. 3 mit einem anderen verglichen und dann die jeweilige Honorarminderung basierend auf der Ähnlichkeit oder nur Vergleichbarkeit vorgenommen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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