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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : § 6 vs. § 7 HOAI
Beitrag von Nachricht
Ricoche
Level: Sr. Member
Beiträge: 32
Registriert seit: 25.11.2016
IP: Logged
icon § 6 vs. § 7 HOAI

Hallo Kollegen,
die HOAI macht mich langsam wahnsinnig. Es wird sich bei uns ständig um die Höhe des Honorars gestritten, weil die HOAI einfach nicht zu verstehen ist.
Im § 6 Abs. 1 heißt es: „ Das Honorar für die Grundleistungen […] richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung […].
Damit wäre doch eigentlich alles gesagt. Die Kostenberechnung ist für das Honorar maßgebend, und zwar für alle Leistungsphasen, und solange die Kostenberechnung noch nicht vorliegt nimmt man ersatzweise die Kostenschätzung.
Warum bedurfte es dann noch den § 7?
Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei der Auftragserteilung im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.
Das heißt der Vertrag geht also vor der HOAI.
Da sich der Mindestsatz, auf dem sich der § 7 bezieht, ja ohne jegliche Vergütung für besondere Leistungen; Nebenkosten oder Zuschläge für das Bauen im Bestand oder Umbauzuschläge zusammensetzt, ist es doch klar das der AG sich nicht an den § 6 halten muss, denn dem Sinn nach wird sich dort immer ein höheres Honorar einstellen (sofern nicht wirklich nur reine Grundleistungen gefordert werden ohne jegliche Nebenkosten und Bauen im Bestand).
Es ist eigentlich auch nicht erklärbar, warum man dann überhaupt mühevoll einen Umbauzuschlag aushandeln sollte, wenn der gemäß § 7 ja nicht bei der Ermittlung des Mindestsatzes berücksichtigt wird.
Leider ist man als AN nicht immer in der glücklichen Lage, sich die Aufträge aussuchen zu können, sodass man immer auf die Interpretation der HOAI durch den AG angewiesen ist. Und wir wundern uns ständig, wie unterschiedliche die ausgelegt wird.

07.12.2018 at 10:43 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: § 6 vs. § 7 HOAI

Guten Tag,

die §§ 6 und 7 beinhalten verschiedene Aspekte.

§ 6 gibt an, dass bei der Berechnung eines Tabellenhonorars die Kostenberechnung maßgeblich ist zur Ermittlung anrechenbarer Kosten, und zwar für die Honorierung aller Leistungsphasen (das war in der HOAI 16996/2002 anders).

§ 7 Abs. 2 legt fest, dass wenn bei Auftragserteilung keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, die Mindestsätze anzuwenden sind.

Nach § 7 Abs. 1 muss eine Vereinbarung, die einen Honorarsatz über dem Mindestsatz vorsieht, bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden (andernfalls tritt Abs. 2 in Kraft). Gleichzeitig definiert sie indirekt, das jegliche Art der Honorarvereinbarung gültig ist (also auch nach Stunden, m² Wohn- oder Straßenfläche, pauschal usw.), solange sich das daraus ergebende Honorar im Vergleich mit dem HOAI-Tabellenhonorar innerhalb der Spanne zwischen Mindest- und Höchstsatz bewegt. Dieses muss auf Basis anrechenbarer Kosten gemäß § 6 (und § 4) ermittelt werden; § 7 hebelt also § 6 keinesfalls aus, sondern benötigt ihn zur richtigen Anwendung.

Höchstsätze dürfen nur bei den nach Absatz 4 vorliegenden Gründen überschritten werden. Mindestsätze dürfen nur bei den in Absatz 3 genannten Gründen unterschritten werden, wobei die Rechtsprechung mittlerweile festgelegt hat, welche wenigen Gründe hierfür angesetzt werden dürfen.

Für das Honorar für Grundleistungen muss sich der AG schon an die HOAI halten.

Allerdings können die Parteien bzgl. weiterer Vergütungsanteile Vereinbarungen treffen, also: man darf beim Bauen im Bestand 0% Zuschlag vereinbaren, man darf Besondere Leistungen ohne Honorar erbringen und man darf auf eine Nebenkostenerstattung verzichten, das ist alles preisrechtlich zulässig.

Darf, nicht muss. Es zwingt Sie ja niemand, solche Aufträge bzw. solche Konditionen anzunehmen. Wenn Sie derzeit nur Auftraggeber haben, die immer fordern, das da überall Null steht, sollten Sie sich vielleicht nach neuen Auftraggebern umschauen. Oder - falls Sie das nicht ohne vertretbaren Aufwand wollen bzw. können - sich damit abfinden (ist wirtschaftlich nicht optimal, kann einem aber Seelenfrieden verschaffen!).

Oder Sie lernen, wie man argumentativ mit so etwas umgeht. Vielleicht mag Ihr Auftraggeber auch nicht immer Überstunden (=Besondere Leistungen) ohne Vergütung erbringen oder den Privat-PKW bzw. heimischen Drucker für dienstliche Zwecke umsonst beistellen (= keine Nebenkostenvergütung). Oder plötzlich bei gleichbleibender Arbeitszeit 100 Vorschriften mehr berücksichtigen ohne dass die Arbeit sonst weniger wird und ohne Gehaltserhöhung (hinkt ein bißchen, ist aber als Analogie für das Bauen im Bestand zu sehen). Mit etwas Phantasie fallen einem da sicherlich noch viel mehr Beispiele ein...

Tipp für alle Leser: HOAI-Schulungen helfen da ungemein, um Argumente und Gegenargumente besser austauschen zu lernen!

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

07.12.2018 at 12:01 Uhr
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Ricoche
Level: Sr. Member
Beiträge: 32
Registriert seit: 25.11.2016
IP: Logged
icon Re: § 6 vs. § 7 HOAI

Sehr geehrter Herr Doell,

danke für die super schnelle Antwort.

...„Nach § 7 Abs. 1 muss eine Vereinbarung, die einen Honorarsatz über dem Mindestsatz vorsieht, bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden.“...

Heißt das, das wenn bei Auftragserteilung schriftlich ein Umbauzuschlag von z.B. 40% vereinbart wurden ist, dieser Umbauzuschlag später bei einer eventuellen Mindestsatzbetrachtung für diesen Auftrag, nicht von Honorar abgezogen werden muss? Also einmal schriftlich vereinbart, gilt dieser Zuschlag zusätzlich zum Mindestsatz, der gemäß § 7 nicht unterschritten werden darf?

07.12.2018 at 13:39 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: § 6 vs. § 7 HOAI

Nein, das gesetzliche Mindesthonorar wird ohne Umbauzuschlag ermittelt, denn ein solcher ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

08.12.2018 at 10:18 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : § 6 vs. § 7 HOAI
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