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Hans Imglück
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 08.06.2016
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LPh 6 mehrere Teilausschreibungen eines Projekts
Ein größerer Platz (Verkehrsanlagen) soll über mehrere Jahre in eigenständigen Teilabschnitten umgebaut werden. Hierfür soll für jeden Teilabschnitt eine eigene Ausschreibung erstellt werden. Das Vergabeverfahren wird vollständig separat für jeden Teilabschnitt durchgeführt.
Der AG besteht aber darauf, mit den Gesamtkosten aus der Kostenberechnung der Planung auch die LP 6 zu vergüten, während wir der Meinung sind, dass für jeden Teilabschnitt separat das Honorar zu ermitteln ist.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
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12.02.2019 at 09:26 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: LPh 6 mehrere Teilausschreibungen eines Projekts
Guten Tag,
der § 21 der HOAI 1996/2002 bot die Möglichkeit der abschnittsweisen Vergütung bereits in der HOAI an. In der HOAI 2009 und in Folge in der HOAI 2013 wurde gem. amtlicher Begründung dieser Paragraph (nur deswegen) aus der HOAI genommen, weil diese um rein vertragliche Aspekte bereinigt werden sollte. Aber selbstverständlich kann man eine solche Regelung immer noch vereinbaren. Sie ist meistens auch sachgerecht.
Mit welcher Begründung möchte denn der AG das ablehnen?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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12.02.2019 at 16:14 Uhr |
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Hans Imglück
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 08.06.2016
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Re: LPh 6 mehrere Teilausschreibungen eines Projekts
Vielen Dank für die Antwort. Der AG hat folgedne Begrndugn geschrieben:
"Aus unserer Sicht handelt es sich bei dem Projekt um eine Maßnahme, auf das Sie ein Angebot für die LV-Erstellung abgegeben haben und beauftragt wurden. In der HOAI - LPH 6 (Anlage 13) wird von Leistungsverzeichniss"en" gesprochen und nicht davon, dass jeder Teil / Bauabschnitt separat angeboten und abgerechnet werden muss.
Bezugnehmend auf Ihre Aussage "Da es mehrere separate Ausschreibungen gab ist das Honorar für jede Ausschreibung auch separat zu ermitteln " bitten wir um entsprechende Nachweise / Belege, die diese Behauptung stützen."
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13.02.2019 at 09:36 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: LPh 6 mehrere Teilausschreibungen eines Projekts
Guten Tag,
hier ist wohl zu unterscheiden zwischen "mehreren Leistungsverzeichnissen für verschiedene Gewerke bei einer Baumaßnahme" und "mehreren Leistungsverzeichnissen bei zeitlich getrennter Ausführung einzelner Bauabschnitte".
Generell ist es aber schwierig, aus HOAI-Grundleistungsbeschreibungen auf vertraglich geschuldete Leistungsinhalte zu schließen. Sie schreiben, der Bauherr hätte mitgeteilt, dass Sie ein Angebot für Lph. 6 abgegeben haben. Das wäre eine leistungsbezogene Angabe zum Umfang der angebotenen Leistung. Was aber ist mit den objektbezogenen Leistungszielen hinsichtlich der Bauzeit bzw. der vorgesehenen Bauabschnitte?
Lässt sich durch den Angebots- oder Vertragstext oder einen Verweis auf sonstige Unterlagen darauf schließen, ob ein Angebot für eine Realisierung in einem Bauabschnitt oder in mehreren Bauabschnitten abgegeben wurde? DAS wäre nämlich m.E. die entscheidende Frage: wenn Sie bei Angebotsabgabe von mehreren Bauabschnitten wussten, wird man ggf. den Vertrag so auslegen können, dass Sie kein Mehrhonorar durch die bauabschnittsweise Realisierung haben wollten, wenn dazu nichts in Ihrem Angebot stand.
Nur wenn von vornherein feststand, dass alles in einem Bauabschnitt realisiert werden sollte und dieses Anliegen nun nachträglich auf den Tisch kommt, können Sie evtl. unter Verweis auf die Definition von "Grundleistungen" in § 3 Abs. 2 Satz 1 (Grundleistungen sind jene Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind) mit einem Wegfall der Geschäftsgrundlage o.ä. argumentieren; das geht aber so weit ins Juristische, dass Sie dazu einen Fachanwalt konsultieren sollten.
Was Sie bei nachträglicher Bauabschnittstrennung (d.h. wenn der Entwurf nur von einer Realisierung eines Endzustands ausging) aber auch jeden Fall haben können, ist ein Mehraufwand für den Abschluss von Teilabschnitten (Räumung und spätere Neueinrichtung der Baustelleneinrichtung, provisorische Abschlüsse bei Gleisanlagen, andere temporäre Verkehrsführungen u.a.m.), der sich in einer Planung dieser zusätzlichen Maßnahmen niederschlägt. Dazu müssen sie Planungsleistungen erbringen, die logischerweise nach Abschluss der Entwurfsplanung nochmals in Lph. 2 oder 3 anfallen und zu einer Änderung der anrechenbaren Kosten führen. Hier greift dann § 10 HOAI.
Die örtliche Bauüberwachung - als dasjenige Leistungspaket, das sich durch die Realisierung mehrerer Bauabschnitte meist am nachhaltigsten ändert - sollte man m.E. sowieso möglichst nicht als Pauschale anbieten, sondern im Zeitaufwand nach Stunden oder nach Wochen- bzw. Monatspauschalen plus einer fixen Summe für die Aufmaß und Rechnungsprüfung. (Fürs nächste Mal, falls es hier zu spät ist.)
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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13.02.2019 at 14:14 Uhr |
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