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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Höchstsatzüberschreitung
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icon Höchstsatzüberschreitung

Werte Forumsteilnehmer,

ist bei der Prüfung, ob ein vertraglich vereinbartes Honorar den Höchstsatz überschreitet, bei der Höchstsatzberechnung zu berücksichtigen:

1. der vereinbarte Umbauzuschlag
2. objektiv nicht erbrachte Grundleistungen (prozentual abziehbar)?

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Mitglied

16.04.2019 at 10:29 Uhr
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fdoell
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icon Re: Höchstsatzüberschreitung

Der Höchstsatz ergibt sich aus den HOAI-Tabellen, in denen keine Zuschläge für das Bauen im Bestand enthalten sind (die werden i.d.R. erst danach prozentual aufgeschlagen).

Zur Prüfung einer Höchstsatzüberschreitung ermitteln Sie also die zutreffende Honorarzone, die zutreffenden anrechenbaren Kosten und interpolieren dann das Grundhonorar für 100% der Grundleistungen aus der zutreffenden Honorartabelle für das richtige Leistungsbild beim Höchstsatz. Im nächsten Schritt gilt es zu prüfen, ob bei der Honorarvereinbarung etwas zu Zuschlägen beim Bauen im Bestand ausgesagt wurde. Falls nein, gilt die 20%-Fiktion der HOAI bei Umbauten und Modernisierungen. Ist im vereinbarten Honorar auch noch eine Nebenkostenvergütung enthalten, muss man die nachgewiesenen Nebenkosten ebenfalls zu diesem Betrag hinzurechnen. Wenn das vereinbarte Honorar noch höher liegt, liegt bzgl. Grundleistungen allein eine Höchstsatzüberschreitung vor. Ob sie zulässig ist oder nicht, ergibt sich aus § 7 Abs. 4 (d.h. aus der Beantwortung der Frage, ob diese mit den dort genannten Gründen zulässig war) und aus der Frage, ob ggf. auch Besondere Leistungen zu erbringen waren, die mit dem vereinbarten Honorar abgegolten waren.

Bedenken Sie dabei: in Deutschland herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Die gilt bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit, des Strafrechts und bei öffentlichen Auftraggebern auch manchmal der Gemeindeordnungen. Wenn also Besondere Leistungen zu erbringen sind, kann es durch aus mal sein, dass das vereinbarte Honorar dafür nach den vorgenannten Regeln höhere Preise ergibt als wenn man sich die Besonderen Leistungen am Markt anbieten lässt. Dafür war die (meist in solchen Fällen vereinbarte) Pauschale aber vielleicht für beide Seiten überschaubar.

Tipp

So etwas wie eine Überzahlung kann man in solchen Fällen z.B. vermeiden, wenn man für Grundleistungen die HOAI konsequent anwendet und eben keine Pauschalen vereinbart, sondern ein Berechnungshonorar auf Basis der Kostenberechnung.


Bei tatsächlich nicht erbrachten Grundleistungen kommt es auf die Vertragsgestaltung und Vereinbarung zu erbringender Leistungen an, ob das Honorar dafür gegenüber den HOAI-Honoraren zu mindern ist. Das Thema wurde hier schon öfters behandelt, deshalb nur in aller Kürze:

Ist als Leistung vereinbart "alles was erforderlich ist" und wird der vorgesehene Planungszweck (z.B. Erlangung einer Baugenehmigung oder Erstellung eines mangelfreien Bauwerks) mit den erbrachten Leistungen erreicht, so gelten die erbrachten Leistungen als beauftragt (da sie offensichtlich erforderlich waren) und nur hierfür wird nach § 8 HOAI ein Honorar ermittelt; dazu kann man auf gängige Teilleistungstabellen zurückgreifen (z.B. nach Doell, Siemon, Simmendinger o.ä.).

Sind dagegen alle Grundleistungen einer Leistungsphase nach HOAI beauftragt, kann man bei Nichterbringung einer Grundleistung nicht einfach das Honorar dafür kürzen. Ein Planungsvertrag ist ein Kooperationsvertrag. Wird eine Grundleistung beauftragt und nicht erbracht, muss der Planer vom Auftraggeber (ggf. schriftlich mit Fristsetzung und Konsequenzenandrohung) zur Leistungserbringung aufgefordert werden. Nur wenn der Planer die Leistung endgültig verweigert oder der Bauherr keinesfalls mehr an der Leistung interessiert sein kann (nach erstelltem Bauwerk braucht er z.B. keine Kostenschätzung mehr, da die Kosten bereits feststehen), kann das Honorar anteilig gekürzt werden. Wenn die Leistung noch erbracht werden kann, muss der Planer sie noch erbringen. Oder der Bauherr spricht eine diesbezügliche Teilkündigung aus und muss dem Planer dann den entgangenen Gewinn dieser Grundleistungen bezahlen. Solche Kürzungen sollte man nicht ohne anwaltlichen Rat und ggf. sachverständige Unterstützung vornehmen.

[Edited by fdoell on 17.04.2019 at 08:06 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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17.04.2019 at 07:51 Uhr
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Mitglied
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icon Re: Höchstsatzüberschreitung

Sehr geehrter Herr Doell,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Habe ich Sie zur Höchstsatzberechnung richtig verstanden:
1. Vereinbarter Umbauzuschlag anzurechnen?
2. Vereinbarte Besondere Leistungen anzurechnen?
3. Grundleistungen "nach § 33 i.V.m. Anlage 11 HOAI 2009" vereinbart und damit nicht kürzbar, obwohl nicht erbracht?
3a. Wären mangelhaft erbrachte Grundleistungen bei Höchstsatzberechnung anteilig kürzbar?

PS: Kommentar Locher, Koeble, Frik zu HOAI 2013, Rdn. 103 sagt, dass diese nicht zum Honorar und damit zur Höchstsatzberechnung gehören?

Ihr Mitglied

[Edited by Mitglied on 18.04.2019 at 05:26 Uhr]

17.04.2019 at 12:44 Uhr
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fdoell
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icon Re: Re: Höchstsatzüberschreitung

quote:
Mitglied wrote:
Habe ich Sie zur Höchstsatzberechnung richtig verstanden:
1. Vereinbarter Umbauzuschlag anzurechnen?
2. Vereinbarte Besondere Leistungen anzurechnen?
Wenn jemand eine Höchstsatzüberschreitung behauptet, muss er nachweisen, dass das vereinbarte Honorar für Grundleistungen über dem Höchstsatzhonorar nach den HOAI-Tabellen liegt. Wie bei einer Waage: auf der einen Seite das vereinbarte Honorar, auf der anderen Seite das zulässige Honorar (nach HOAI: von-bis, aber hier interessiert nur der bis-Wert).

Sind in der vereinbarten Vergütung Umbauzuschläge oder Nebenkosten enthalten, so lassen Sie die am einfachsten auf beiden Seiten weg bei dem Vergleich. Das geht natürlich nur, wenn bei der Vergütungsvereinbarung die Ansätze hierfür explizit genannt sind.

Da es hier viele mögliche Fallgestaltungen gibt, müssten Sie für einen konkreten Fal einmal beschreiben, was als Berechnungshonorar oder als Pauschalhonorar für welche Grund- und Besonderen Leistungen mit welchem UZ und NK-Ansatz vereinbart wurde, wie abgerechnet wurde und wie der Vergleichsrechnungsansatz Ihrerseits aussehen würde, dann kann man beurteilen, ob das richtig gehandhabt wurde. Abstrakt und ohne Zahlen wird das ein umständliches Wenn-dann-Ablaufdiagramm für alle denkbaren Möglichkeiten, das sprengt hier den Rahmen.

quote:
3. Grundleistungen "nach § 33 i.V.m. Anlage 11 HOAI 2009" vereinbart und damit nicht kürzbar, obwohl nicht erbracht?
Wie geschrieben, hängt das davon ab, ob die Leistungserbringung angemahnt wurde, ob der Planer die Leistung endgültig verweigert hat und ob die Leistung für den AG noch sinnvoll ist (und noch erbracht werden kann) oder nicht mehr.

quote:
3a. Wären mangelhaft erbrachte Grundleistungen bei Höchstsatzberechnung anteilig kürzbar?
Beauftragte, aber nicht erbrachte Leistungen sind Mängel der Planung. Fehlerhafte Leistungen sind ebenfalls Mängel. Für beide gilt das Vorgenannte.

quote:
PS: Kommentar Locher, Koeble, Frik zu HOAI 2013, Rdn. 103 sagt, dass diese nicht zum Honorar und damit zur Höchstsatzberechnung gehören?
Ohne exakte sprachliche Aussage ist die Anmerkung nicht verständlich.

a) "diese" kann sich m.E. nur auf "mangelhafte Grundleistungen" beziehen; Leistungen "gehören" jedoch nie zum Honorar - die Aussage des Satzes ist unverständlich.

b) LKF gibt's zur HOAI 2013 in 12. und 13. Auflage; welche meinen Sie?

c) Die Angabe einer Rn. ohne Bezug (auf einen Paragraphen oder eine andere Ordnungsgliederung des Kommentars) müsste man lange suchen, bis man findet, was Sie meinen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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28.04.2019 at 17:18 Uhr
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fdoell
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icon Re: Re: Höchstsatzüberschreitung

quote:
Mitglied wrote:
Habe ich Sie zur Höchstsatzberechnung richtig verstanden:
1. Vereinbarter Umbauzuschlag anzurechnen?
2. Vereinbarte Besondere Leistungen anzurechnen?
Wenn jemand eine Höchstsatzüberschreitung behauptet, muss er nachweisen, dass das vereinbarte Honorar für Grundleistungen über dem Höchstsatzhonorar nach den HOAI-Tabellen liegt. Wie bei einer Waage: auf der einen Seite das vereinbarte Honorar, auf der anderen Seite das zulässige Honorar (nach HOAI: von-bis, aber hier interessiert nur der bis-Wert).

Sind in der vereinbarten Vergütung Umbauzuschläge oder Nebenkosten enthalten, so lassen Sie die am einfachsten auf beiden Seiten weg bei dem Vergleich. Das geht natürlich nur, wenn bei der Vergütungsvereinbarung die Ansätze hierfür explizit genannt sind.

Da es hier viele mögliche Fallgestaltungen gibt, müssten Sie für einen konkreten Fal einmal beschreiben, was als Berechnungshonorar oder als Pauschalhonorar für welche Grund- und Besonderen Leistungen mit welchem UZ und NK-Ansatz vereinbart wurde, wie abgerechnet wurde und wie der Vergleichsrechnungsansatz Ihrerseits aussehen würde, dann kann man beurteilen, ob das richtig gehandhabt wurde. Abstrakt und ohne Zahlen wird das ein umständliches Wenn-dann-Ablaufdiagramm für alle denkbaren Möglichkeiten, das sprengt hier den Rahmen.

quote:
3. Grundleistungen "nach § 33 i.V.m. Anlage 11 HOAI 2009" vereinbart und damit nicht kürzbar, obwohl nicht erbracht?
Wie geschrieben, hängt das davon ab, ob die Leistungserbringung angemahnt wurde, ob der Planer die Leistung endgültig verweigert hat und ob die Leistung für den AG noch sinnvoll ist (und noch erbracht werden kann) oder nicht mehr.

quote:
3a. Wären mangelhaft erbrachte Grundleistungen bei Höchstsatzberechnung anteilig kürzbar?
Beauftragte, aber nicht erbrachte Leistungen sind Mängel der Planung. Fehlerhafte Leistungen sind ebenfalls Mängel. Für beide gilt das Vorgenannte.

quote:
PS: Kommentar Locher, Koeble, Frik zu HOAI 2013, Rdn. 103 sagt, dass diese nicht zum Honorar und damit zur Höchstsatzberechnung gehören?
Ohne exakte sprachliche Aussage ist die Anmerkung nicht verständlich.

a) "diese" kann sich m.E. nur auf "mangelhafte Grundleistungen" beziehen; Leistungen "gehören" jedoch nie zum Honorar - die Aussage des Satzes ist unverständlich.

b) LKF gibt's zur HOAI 2013 in 12. und 13. Auflage; welche meinen Sie?

c) Die Angabe einer Rn. ohne Bezug (auf einen Paragraphen oder eine andere Ordnungsgliederung des Kommentars) müsste man lange suchen, bis man findet, was Sie meinen.

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Friedhelm Doell
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28.04.2019 at 17:18 Uhr
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icon Re: Höchstsatzüberschreitung

Vielen Dank für die ausführliche Antwort, Herr Doell. Komme leider erst jetzt dazu, zu antworten.

Ich fasse nach meinem Verständnis für unseren speziellen Fall zum Vergleich Vereinbarte Kosten - Höchstsatz mal zusammen:

zu 1./PS: Umbauzuschlag und Nebenkosten auf beiden Seiten weglassen (oder anrechnen).

offene Frage zu 2.: Besondere Leistungen auf beiden Seiten weglassen (oder anrechnen), da voll erbracht?

zu 3./3a: nach HOAI vereinbarte Grundleistungen nur bei Höchstsatz abziehen, da nicht erbracht bzw. mangelhaft und nicht mehr sinnvoll (Bauvorhaben seit 2013 abgeschlossen).

Mein Fehler in PS (haben Sie trotzdem bereits erklärt - s. o.): Es handelte sich um Rdn. 103 zu § 7 HOAI hinsichtlich Nebenkosten.

Ihr Mitglied

10.05.2019 at 10:59 Uhr
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fdoell
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icon Re: Höchstsatzüberschreitung

Das kommt darauf an.

Oben schrieb ich bereits:

quote:
Da es hier viele mögliche Fallgestaltungen gibt, müssten Sie für einen konkreten Fal einmal beschreiben, was als Berechnungshonorar oder als Pauschalhonorar für welche Grund- und Besonderen Leistungen mit welchem UZ und NK-Ansatz vereinbart wurde, wie abgerechnet wurde und wie der Vergleichsrechnungsansatz Ihrerseits aussehen würde, dann kann man beurteilen, ob das richtig gehandhabt wurde. Abstrakt und ohne Zahlen wird das ein umständliches Wenn-dann-Ablaufdiagramm für alle denkbaren Möglichkeiten, das sprengt hier den Rahmen.

Ihre Fragen zu 1 und 2 sind unterschiedlich zu beantworten, je nachdem was denn genau als Vergütung wofür vereinbart wurde. Also z.B. ob ein Pauschal- oder Berechnungshonorar vereinbart wurde, in dem Umbauzuschläge und/oder Nebenkosten bereits enthalten sind oder nicht (d.h. die sind separat ausgewiesen) oder ob Vergütungen für Besondere Leistungen in einer Gesamtpauschale enthalten sind oder separat ausgewiesen.

Warum schreiben Sie nicht einfach, was vereinbart und was abgerechnet wurde (ist ja alles anonym hier) und dann schaun wir mal?

Tipp für alle Leser:

Die richtige Anwendung der HOAI lässt sich selten wie das Befolgen eines Kochrezepts abarbeiten. Die Beratungserfahrung lehrt, dass wer sich nicht genau in der Anwendung der HOAI auskennt, deswegen i.d.R. auch nicht die richtigen Fragen stellt oder Infos liefert, sondern nur das, was er selbst als wichtig ansieht (vergleichbar beim Arztgespräch). Deshalb empfehle ich bei nicht ganz einfachen Fragen die Beratung durch einen Fachanwalt oder Sachverständigen. Das kostet was, ist aber angesichts der Summen, um die es geht, meist eine gute Investition.

Die Fragen, die man in diesem Forum kostenfrei und ehrenamtlich beantwortet bekommen kann, sind von der Thematik und Komplexität her deutlich begrenzt und erfordern meist schon eine Menge Rückfragen, um allein die richtige Herangehensweise beurteilen zu können. Komplexere Sachverhalte kann man ohne konkrete projektbezogene Unterlagen hier i.d.R. nicht beurteilen, schon gar nicht, wenn die Details nicht im Einzelnen benannt sind.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
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13.05.2019 at 08:52 Uhr
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icon Re: Höchstsatzüberschreitung

Genau. Jetzt schreibe ich was vereinbart wurde:
-alle Grundleistungen der LPH 1-5 (einige mangelhaft und einige nicht erbracht/keine noch sinnvoll) nach HOAI 2009 vereinbart mit 40 % Umbauzuschlag
-mehrere Besondere Leistungen (voll erbracht) als Pauschalen separat vereinbart
-Nebenkostenpauschale separat vereinbart.
Das Bauvorhaben ist seit 2013 abgeschlossen, aber noch nicht schlussgezahlt.

1. Umbauzuschlag und Nebenkosten auf beiden Seiten weglassen (oder anrechnen)?
2. Besondere Leistungen auf beiden Seiten weglassen (oder anrechnen)?
3. Grundleistungen nur bei Höchstsatz abziehen?

[Edited by Mitglied on 15.05.2019 at 13:17 Uhr]

[Edited by Mitglied on 15.05.2019 at 13:18 Uhr]

15.05.2019 at 11:28 Uhr
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icon Re: Höchstsatzüberschreitung

Sehr geehrter Herr Doell,

war die gewünschte Aufstellung der Vereinbarung (so auch Schlussrechnung gestellt, aber nicht gezahlt) verständlich, um die verbliebenen 3 Fragen zu erörtern?

Mit freundlichen Grüßen

Mitglied

[Edited by Mitglied on 29.05.2019 at 05:09 Uhr]

28.05.2019 at 13:50 Uhr
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icon Re: Höchstsatzüberschreitung

Zu Ihrer Frage 1:

Wurde denn der Mindestsatz oder ein anderer Honorarsatz vereinbart?

Wurde eine Pauschalvergütung vereinbart oder woher rührt die ursprüngliche Frage nach einer Höchstsatzüberschreitung?

Falls eine Pauschalvergütung vereinbart wurde: wurde eine Gesamtpauschale vereinbart oder verschiedene Teilpauschalen für Grundleistungen und Besondere Leistungen?

Wie wurde die Nebenkostenpauschale vereinbart? Viele Schreiber nennen bei er Nebenkostenvergütung nämlich einen Prozentanteil am Honorar "Pauschalvergütung", obwohl es keine Pauschale ist, sondern eine prozentuale Vergütung. Eine Nebenkostenpauschale wäre ein Fixbetrag.

Kurz: worin besteht denn die mögliche Höchstsatzüberschreitung?

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Friedhelm Doell
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30.05.2019 at 09:34 Uhr
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icon Re: Höchstsatzüberschreitung

zu Ihrer 1. Frage: Mindestsatz
zu Ihrer 2/3. Frage: Keine Pauschalvergütung, zu hohe Honorarzone vereinbart - aber nur unzulässig, wenn Höchstsatz überschritten (das muss ich nachweisen)
zu Ihrer 4. Frage: Nebenkosten pauschal mit % der anrechenbaren Kosten vereinbart.


[Edited by Mitglied on 03.06.2019 at 12:45 Uhr]

03.06.2019 at 12:45 Uhr
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icon Re: Höchstsatzüberschreitung

Also, fassen wir mal zusammen:

Ein Auftraggeber vereinbart ein Honorar wie folgt:

1. es wird ein Berechnungshonorar (und keine Pauschale) für Grundleistungen vereinbart.

2. es wird eine Honorarzone angesetzt, die objektiv möglicherweise zu hoch ist für die tatsächlichen Planungsanforderungen (muss noch bewiesen werden), wobei wir noch nicht wissen, ob sie nur eine oder zwei Honorarzonen über der richtigen angenommen wurden) und der Mindestsatz vereinbart. (wie man eine Hz vereinbaren kann, die 2 Stufen zu hoch ist, erschließt sich mir auch nicht - haben sich da die Randbedingungen komplett geändert oder haben die Parteien diesbezüglich bei Vertragsabschluss "geschlafen"?)

3. es wird für das Bauen im Bestand ein Umbauzuschlag von 40% angesetzt. Da offensichtlich die HOAI 2009 gilt, können (bis auf Freianlagen) Umbauzuschläge von 0% bis zu 80% vereinbart werden

4. Die Nebenkosten werden in % der anrechenbaren Kosten (!) vereinbart (sehr ungewöhnlich, meist sind es % des Honorars).

5. Es wurden nicht alle beauftragten Teilleistungen der HOAI-Grundleistungen erbracht und manche Teilleistungen wurden mangelhaft erbracht, wobei noch nicht geklärt scheint, ob dafür Tatbestandsmerkmale gelten, wonach eine Kürzung des Honorars möglich wäre oder nicht.

6. Es wurden auch Besondere Leistungen vereinbart und erbracht, die mit Einzelpauschalen vereinbart wurden.

Zur zu hoch vereinbarten Honorarzone schreiben Sie, dass dies "nur unzulässig, wenn Höchstsatz überschritten" sei. Was meinen Sie damit?

Leider lässt sich die Frage nach einer möglichen Honorarkürzung wegen Höchstsatzüberschreitung immer noch nicht beantworten, weil viele der gestellten Fragen nicht beantwortet wurden. Erst aus der letzten Antwort ergab sich z.B., dass es nicht um eine Pauschalvergütung geht, die zu einer möglichen Höchstsatzüberschreitung geführt hat, sondern "nur" um eine evtl. zu hoch vereinbarte Honorarzone.


Tipp für alle Leser

Ob Sie in diesem Forum oder bei einer individuellen beratenden Unterstützung durch einen Anwalt oder einen Sachverständigen etwas wissen wollen: legen Sie bitte die Karten bzgl. der vereinbarten Werte, (gerundeten) Zahlen und Konditionen auf den Tisch! Hier bleiben die Beteiligten anonym, aber im Forum sollen die Leser ja verstehen, wie richtig oder falsch mit der HOAI umgegangen wurde oder was sonst noch bei Honorarvereinbarungen verbessert werden könnte. Eine Kurzfassung des Sachverhalts mit den wesentlichen Inhalten und der Konsequenzen können die Experten evtl. nach Klärung des Falls geben, aber versuchen Sie als Laie bitte nicht, die aus Ihrer Sicht vermeintlich relevanten Informationen nur unvollständig zu geben und dann eine qualifizierte Antwort zu erhalten, vor allem wenn Sie mehrfach danach gefragt werden! So kann keine Beratung gelingen!

---

Möglicherweise (!) kann im vorliegenden Fall folgender Vergleich gezogen werden:

Auf der Vereinbarungsseite steht ein Berechnungshonorar mit einer evtl. zu hohen Honorarzone, 40% Umbauzuschlag und einem prozentual berechneten Nebenkostensatz.

Auf der HOAI-Seite steht ein Berechnungshonorar mit der "objektiv richtigen" Honorarzone (wobei es die nicht immer gibt, selbst Experten beurteilen subjektiv die Kritereien mal etwas höher und mal etwas niedriger und kommen dann manchmal zu verschiedenen Honorarzonen) und einem nach HOAI möglichen Umbauzuschlag von 0 bis 80% sowie Nebenkostenvereinbarungen bis zur Sittenwidrigkeit.

Lässt man mal die Nebenkosten außen vor, gibt es zwei oder drei Honorarzonen, die im Spiel sind, wobei die niedrigste noch (nach oben) vertretbare den unteren Wert vorgibt und die höchste wohl die vereinbarte ist (die beiden könnten auch dieselbe Honorarzone sein).

Beispiel: Vereinbart ist Hz IV, objektiv richtig ist Hz II oder III je nach Sichtweise. Frage: überschreitet das vereinbarte Honorar das Höchstsatzhonorar? Wenn Hz III möglich ist, ist das Honorar für Hz III oben und Hz IV unten ja gleich und es ergibt sich (bereits ohne Umbauzuschlag) keine Honorarminderung. Ist Hz II die alleinig richtige Hz, so ergibt Hz II oben das maximale Tabellenhonorar nach der HOAI.

Da Bauen im Bestand vorliegt, wäre ein Zuschlag bis zu 80% zulässig. Die höchste zulässige Vergütung ergäbe sich damit bei Hz II oben und einem Zuschlag von 80%. Dies wäre zu vergleichen mit dem vereinbarten Honorar bei Hz IV unten und den vereinbarten 40%. (Dies ist meine sachverständige Ansicht; ein Urteil, wie das Honorar bei Höchstsatzüberschreitungen incl. vereinbarten Umbauzuschlägen zu vergleichen ist, liegt m.W. noch nicht vor).

Liegt das vereinbarte Honorar nach dieser Berechnung niedriger als das zulässige Höchsthonorar incl. Umbauzuschlägen, war die Honorarvereinbarung m.E. zulässig. So etwas wurde aber wie gesagt m.W. noch nicht gerichtlich entschieden (ich kenne nur Urteile, die sich mit Höchstsatzüberschreitungen bei Neubauten ohne UZ befassen).

Liegt das vereinbarte Honorar nach dieser Berechnung höher als das nach HOAI zulässige , müssten hier evtl. auch noch die Nebenkosten betrachtet werden. Zu generellen Höchstsätzen der Nebenkostenvereinbarung gibt es m.W. ebenfalls noch keine gerichtliche Entscheidung, so dass hierzu derzeit nicht viel ausgesagt werden kann. Gleiches gilt für die evtl. mit zu betrachtende Vergütung von Besonderen Leistungen.

Die Frage nach einer Kürzung der erbrachten Teilleistungen kann bei einem Berechnungshonorar separat von den vorgenannten Vergleichen geklärt werden.

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Friedhelm Doell
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04.06.2019 at 10:57 Uhr
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icon Re: Höchstsatzüberschreitung

Sehr geehrter Herr Doell,

ich habe versucht, die Fragen nach bestem Wissen zu beantworten. Leider ist der Fall sehr schwierig und nicht Alltag. So würden wir heute auch nicht mehr vereinbaren.

Daher war es für Sie auch schwierig.

Trotzdem vielen Dank, dass Sie sich für diese ausführliche Konversation die Zeit genommen haben.

Ihr Mitglied

05.06.2019 at 12:25 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Höchstsatzüberschreitung
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