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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Abrechnung nach Stunden statt nach HOAI
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Kurt
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icon Abrechnung nach Stunden statt nach HOAI

Hallo,

anbei beim Fall mit der Bitte um Hilfe L

-Augsust 2017 Kontaktaufnahme mit Architekten aufgrund einer Empfehlung von einem Bekannten. Nach langem hinterher telefonieren steht nun ein Termin.

-29.09.2017 erster Termin und Besichtigung Haus durch Architekten. Besprechung Vorstellung, geplante Umsetzung 2018, generelles verfügbares Budget für alle anfallen Kosten 200.000-300.000€ inkl. allen Kosten. Es erfolgte keine Erläuterung vom Architekten über die anstehenden Kosten seinerseits und in meinem Budget waren diese Kosten für mich mit eingerechnet. Ich habe anschließend dem Architekten nochmals meine Vorstellungen per Mail gesendet. Auch habe ich zu seinen „Vorschlägen“ mit dem verglasten zusätzlichen Wohnbereich gesagt, dass es darauf ankommt, wie hoch hierzu die Kosten sind. Wenn es zu aufwendig und teuer ist, möchte ich diesen nicht haben, meine Freundin kann dies bezeugen. Kosten hat er mir hierzu keine genannt. Am Schluss hat er noch zu seiner Zeichnerin (war unsere Bekannte) gesagt, dass man hier eine Pauschale machen muss weil eine Abrechnung nach Stunden den Rahmen sprengen würde. Ein Vertrag wurde nie unterschrieben.

-Lange hat man vom Architekt nichts gehört und hat auch mehrmals über den Bekannten nachgefragt, wann es denn endlich weitergeht.

-am 20.07.2018, fast ein Jahr später wurde dann ein weiterer Termin vor Ort bei uns vereinbart um die ersten 3D Zeichnungen/Entwürfe zu zeigen. Meine Freundin war hier nicht bei dem Termin anwesend. Ich hatte zum Ausdruck gebracht, dass die Zeichnungen (es war eigentlich nur die Außenansicht vom Haus zu sehen), die gewünschte Garage fehlte, es war auch nur ein Seitenbereich zu sehen und die Aufteilung vom DG war ebenfalls noch nicht zu sehen) gut aussehen, ich es aber final mit meiner Freundin/Frau besprechen möchte bzw. ich es auf mich wirken lassen muss, da es nun durch den kompletten Terassenanbau, Glaswürfel wuchtiger geworden ist, als wir es als Anforderungen durchgegeben haben und eine finale Rückinfo geben werde wie uns beiden die Zeichnungen gefallen. Auch stand hier noch zur Diskussion/Entscheidung der Zugang zum Bad, die Aufteilung im Dachgeschoss und weiterhin der verglaste Wohnbereich für den ich bis dato noch immer keine Kosten genannt bekommen habe, was sowas überhaupt kostet. Auch habe ich bis dato weder eine Kostenschätzung noch Kostenberechnung erhalten bzw. eine Aussage, welche Kosten für die Architektenleistungen anfallen.

-wir sind dann eine Woche später in Sommerurlaub gefahren und wollten uns dort Gedanken über die ersten Zeichnungen machen. Während dem Urlaub haben wir dann nochmals mit mehreren Personen gesprochen und sind zu der Entscheidung gekommen, dass für uns ein Umbau nicht mehr in Frage kommt, da es zu viele Unbekannte gibt und wir bis dato auch noch keinerlei Info erhalten haben, über welche Kosten wir hier final sprechen. Auch haben wir das Gefühlt gehabt, dass eine Umsetzung in 2018 nicht mehr möglich ist und waren auch mit der schleppenden Arbeit vom Architekten unzufrieden.

-am 26.08.2018 habe ich dann dem Architekten angerufen und mitgeteilt, dass wir hier vorerst nicht mehr weitermachen möchten und uns mit einem Fertighaus beschäftigen werden. Er meinte dann, dass die Entwürfe schon fertig sind und wir kurz vor dem Bauantrag stehen.

-Am 20.02.2019 ist dann eine Rechnung vom Architekten gekommen über 10.984,25€ brutto. Über die Höhe und den zeitlichen Aufwand war ich dann sehr erschrocken. Anschließend daran hat er noch den letzten Stand bis 28.08.2018 seiner Entwürfe 1:100 mitgegeben und meinte, er ist bei dem letzten Termin am 20.07.2018 davon ausgegangen, dass mir seine Zeichnungen gefallen haben und er gleich weitermachen soll um keine Zeit zu verlieren und hat somit angeblich gleich am nächsten Tag mit dem Projekt weitergemacht. Für mich nicht nachvollziehbar, ich warte fast über ein Jahr auf irgendwelche halbfertigen 3D Zeichnungen und soll dann innerhalb von 2h soweit entscheiden, dass er die Entwürfe umsetzt und kurz vor dem Bauantrag steht.

-Ich habe der Rechnung dann widersprochen und wir haben hierzu telefoniert uns 1x getroffen und mehrere Mails ausgetauscht. Leider sind wir aber auf keinen gemeinsamen Nenner gekommen. Er wollte mir mit 500€ netto entgegenkommen, was mir ehrlich gesagt bei der erhaltenen Leistung nicht fair erscheint. Schließlich habe ich über ein Jahr warten müssen, habe hier schon Geld verloren weil die Baukosten jedes Jahr steigen und habe nichts als nur paar Zeichnungen, die auch meinen persönlichen Wünschen nicht entsprechen und auch viel größer und wuchtiger sind wie ich als Anforderung genannt habe. Außerdem hatte ich für die weiteren Arbeiten nach dem zweiten Termin am 20.07.2018 keine Freigabe erteilt. Er meinte zwar, er hätte es so verstanden.

-Dass Kosten angefallen sind keine Frage, aber nicht in dieser Höhe für die Art und Qualität. Darum habe ich dem Architekten einen für mich angemessenen von 4.000€ brutto überwiesen und den Fall für erledigt gehalten.

-Bzgl. Kostenabschätzung und Kostenberechnung hat er mir folgendes geschrieben, was ich allerdings überhaupt nicht nachvollziehen kann, weil noch nie irgendwelche Kosten seinerseits genannt wurden.:

„Zu den Kosten: Bei der gesamten Ausarbeitung Ihres Entwurfs galt natürlich die Prämisse, dass die von Ihnen im ersten Gespräch vorgegebenen Zirka-Kosten eingehalten würden. Ich gehe davon aus, dass Sie sich an den genannten Betrag noch erinnern. Während der einzelnen Planungsphasen wurden zur Überprüfung Teilberechnungen und Kostenvergleiche mit anderen Projekten durchgeführt. Darüber haben wir bekanntlich schon am Ende der Vorentwurfs-Phase gesprochen und auch bei meinem Besuch am 15.04.2019.
Konkretere Gesamtkosten konnten wir allerdings nicht mehr berechnen, da Sie die Arbeiten ja am 26.08.2018 mit sofortiger Wirkung gestoppt hatten. Wir hatten ja nicht einmal mehr die Möglichkeit, mit Ihnen noch über eventuelle Änderungswünsche zu sprechen.

Nun auf die Schnelle irgendwelche Kosten zu nennen, ist leider nicht möglich bzw. wäre auch mit neuem Aufwand verbunden. Da wir im Baugewerbe momentan deutliche Kostensteigerungen haben, gelten die Vorberechnungen aus 2018 nicht mehr, sodass mindestens zum Teil komplette neue Berechnungen und Kostenvergleiche erforderlich wären. Im übrigen ist die Kostenberechnung ein Teil der Leistungen, die für die Herstellung der Baugesuchs-Unterlagen noch erforderlich wären.“



-Nun hat er die Rechnung mit dem offenen Betrag nochmals gesendet und spricht das gerichtliche Mahnverfahren an.

Fragen:

1) Liege ich hier evtl. falsch und der Architekt hat recht und das Honorar steht Ihm zu. Lt. meiner Ansicht sollten in dem aufgeführten Preis ein fertiger Entwurf nach meinen Vorstellungen sowie eine Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung nach DIN 276 inbegriffen sein sowie die Erläuterung über das Architektenhonorar.
2) Darf der Architekt einfach so nach Stunden abrechnen auch wenn kein Vertrag darüber geschlossen wurde und er zu Beginn auch meinte, dass er hier nach einer Pauschale abrechnen wird um die Kosten nicht explodieren zu lassen
3) Sollte der Architekt auf sein Honorar bestehen und es auch gesetzlich so sein sollte, kann ich dann aber doch wenigstens eine fertig durchgeführte Leistungsphase 3 erwarten, inkl. allen damit verbundenen Inhalten und ohne weitere Kosten?
4) Mir kommt es eigentlich so vor, als ob er hier die Leistungsphase 2 übersprungen hat und gleich bei Leistungsphase 3 weitergemacht hat? Bevor wir nach über einem Jahr den 2te Termin hatten, hat er lt. seiner Leistungs-Nachweis-Liste einen Vorentwurf erstellt und schon mit dem Entwurf weitergemacht, obwohl ich noch nicht einmal den Vorentwurf gesehen hatte.
5) Kann ich aufgrund der zeitlichen Verzögerung auch meine „Kosten“ geltend machen? Wir haben nun ja über ein Jahr verloren und bei einer Summe von 200-300.000€ kommen ja auch schon Summen durch die Preiserhöhung zusammen.
6) Wie sehen Sie meine Chancen sollte es dennoch vor Gericht gehen?
7) Wenn ich von den 300.000€ die MwSt. abziehe sowie die evtl. angefallen Architektenkosten für LP1-9, dann komme ich auf anrechenbare Kosten von max. 200.000 netto. Sehe ich das falsch?



Zusammenfassung:

-kein Vertrag

-Budget 200.000-300.000€ genannt



Besten Dan

Gruß Kurt







07.07.2019 at 13:56 Uhr
Antwort mit Zitat
fdoell
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icon Re: Abrechnung nach Stunden statt nach HOAI

Guten Tag Kurt,

wenn das Budget nicht eingehalten ist, die Vorplanung nicht vollständig war (dazu gehört eine Kostenschätzung) und Sie die Vorplanung auch nicht freigegeben haben, nennt man die Arbeit am Entwurf "Vorpreschen" des Planers; hierzu hat er i.d.R. keinen Vergütungsanspruch.

Sie können den tatsächlichen Vergütungsanspruch durch einen Honorarsachverständigen prüfen lassen; Schadensersatzforderungen wegen zu später Bearbeitung erfordern einen von Ihnen zu beweisenden Schaden und werden am besten mit einem Anwalt Ihres Vertrauens besprochen. Allerdings ist bei verspäteter Leistungserbringung des Planers zu beachten, dass ein Planungsvertrag ein Kooperationsvertrag ist und Sie als Auftraggeber auch Pflichten haben, z.B. den Planer schriftlich mit Nachfristsetzung und Androhung der Konsequenzen zur Leistung aufzufordern.

Zu den Fragen im Einzelnen:

quote:
Kurt wrote:
1) Liege ich hier evtl. falsch und der Architekt hat recht und das Honorar steht Ihm zu. Lt. meiner Ansicht sollten in dem aufgeführten Preis ein fertiger Entwurf nach meinen Vorstellungen sowie eine Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung nach DIN 276 inbegriffen sein sowie die Erläuterung über das Architektenhonorar.
Wenn der Planer eine Vorplanung und Entwurfsplanung abrechnen will, müssen Sie natürlich der Vorplanung zugestimmt haben und es steht Ihnen noch viel mehr zu. Schauen Sie mal in die Grundleistungen der Gebäudeplanung in Anlage 10.1 zur HOAI (gibt's hier im Forum links unter "HOAI 2013"). Da lesen Sie z.B. von Leistungen der Koordination und Integration von Fachplanungen (Statik und Technische Ausrüstung) und vielem mehr, wovon vermutlich nichts geleistet wurde. Sofern nicht alle Grundleistungen nach der HOAI beauftragt wurden (was der Planer beweisen müsste), gelten maximal die erbrachten Leistungen als beauftragt. Nach § 8 Abs. 2 HOAI steht dem Planer dann auch nur Honorar für diese erbrachten Leistungen zu.

quote:
]2) Darf der Architekt einfach so nach Stunden abrechnen auch wenn kein Vertrag darüber geschlossen wurde und er zu Beginn auch meinte, dass er hier nach einer Pauschale abrechnen wird um die Kosten nicht explodieren zu lassen
Ohne besondere Vereinbarung steht ihm nur die übliche Vergütung zu, und die wird i.d.R. mit HOAI-Mindestsätzen berechnet, zuzügl. evtl. Zuschläge für das Bauen im Bestand (wenn keine besondere Vereinbarung getroffen wurde: nach § 6 Abs. 2 HOAI 20% Umbau- und Modernisierungszuschlag).

quote:
3) Sollte der Architekt auf sein Honorar bestehen und es auch gesetzlich so sein sollte, kann ich dann aber doch wenigstens eine fertig durchgeführte Leistungsphase 3 erwarten, inkl. allen damit verbundenen Inhalten und ohne weitere Kosten?
Natürlich kann der Planer nur abrechnen, was er auch an Leistungen erbracht hat und muss die auch beweisen, d.h. Ihnen vorlegen. Wenn aber eine Freigabe der Lph. 3 von ihm nachgewiesen werden könnte und Sie mittendrin gekündigt haben, muss er logischerweise auch die fehlenden Leistungen nicht mehr erbringen.

quote:
4) Mir kommt es eigentlich so vor, als ob er hier die Leistungsphase 2 übersprungen hat und gleich bei Leistungsphase 3 weitergemacht hat? Bevor wir nach über einem Jahr den 2te Termin hatten, hat er lt. seiner Leistungs-Nachweis-Liste einen Vorentwurf erstellt und schon mit dem Entwurf weitergemacht, obwohl ich noch nicht einmal den Vorentwurf gesehen hatte.
Wie gesagt, wenn der Vorentwurf von Ihnen nicht nachweislich freigegeben wurde und gebeten wurde, auf dieser Basis die Entwurfsplanung zu erstellen, sind die Leistungen aus Vorpreschen i.d.R. nicht vergütungsfähig.

quote:
5) Kann ich aufgrund der zeitlichen Verzögerung auch meine „Kosten“ geltend machen? Wir haben nun ja über ein Jahr verloren und bei einer Summe von 200-300.000€ kommen ja auch schon Summen durch die Preiserhöhung zusammen.
Die Frage ist, ob das ein nachweisbarer Schaden ist, weil Sie zu den höheren Kosten ja auch ein 1 Jahr "jüngeres" und damit wertvolleres Haus erhalten hätten.

quote:
6) Wie sehen Sie meine Chancen sollte es dennoch vor Gericht gehen?
"Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand" sagt ein altes Sprichwort. Ein gesetzlicher Richter hat evtl. wenig Erfahrung im Planungsrecht und entscheidet nach seinem juristischen Fachwissen und dem, was er an Urteilen usw. zum Thema findet. Dazu gehört sicherlich auch, dass er "naives" Bauherrenverhalten nicht zu Lasten eines Planers belohnt, deshalb heißt es, sich bei einem erfahrenen Bau- und Architektenrechtsanwalt vorher juristisch gut fit zu machen.

quote:
7) Wenn ich von den 300.000€ die MwSt. abziehe sowie die evtl. angefallen Architektenkosten für LP1-9, dann komme ich auf anrechenbare Kosten von max. 200.000 netto. Sehe ich das falsch?
200 T€ könnte sein, zumindest von der Größenordnung her. Hängt im Einzelnen von den erforderlichen Planungsleistungen ab (Gebäude, Statik, Technische Ausrüstung, Freianlagen, Fachgutachten für Bauphysik und EnEV, Baugrunduntersuchung, Vermessung usw,)

quote:
-kein Vertrag
Irrtum! Auch mündliche Verträge sind Verträge. Nur sind die beauftragten Leistungen und die Honorierung dann so schwierig zu beweisen...

quote:
-Budget 200.000-300.000€ genannt
Daran müssen sich alle Planungen orientieren. Was dieses Budget übersteigt, ist grundsätzlich mangelhaft, d.h. der Planer müsste Ihnen nach einer Kostenschätzung, die bei einer Planung Ihrer Vorstellungen diesen Betrag übersteigt, Möglichkeiten der Ersparnis aufzeigen. Das sind grundsätzlich andere Grundrisse / Flächen / Umbaumaßnahmen, geringere Standards und teilweise späterer Ausbau.


Tipp für alle Leser

Wenn es um das einmalige Bauen mit i.d.R. 6-stelligen Summen geht, müssen Sie sich vorher informieren, wer was am Bau macht, welche Leistungen Sie mit einem Planungsauftrag (schriftlich!) übertragen und welche Pflichten Sie als Auftraggeber haben! Ein individueller Hausbau ist - im Gegensatz zum Fertighausbau nach Katalog - kein Autokauf nach Bestellliste, sondern erfordert erhebliche geistige und zeitliche Mitwirkung der Bauherren!

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
08.07.2019 at 08:02 Uhr
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Kurt
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icon Re: Abrechnung nach Stunden statt nach HOAI

Hallo Herr Doell,

vielen Dank für Ihre Antwort.

So wie ich Sie dann ja verstehe, darf mir der Architekt keine Rechnung nach Stunden stellen, wenn hierzu keinerlei schriftliche Vereinbarung vorliegt. Auch irgendwelche besondere Leistungen wie 3D Modellierung usw. muss schriftlich festgehalten werden.

Wenn ich ein Budget von 200.000-300.000€ nenne, muss der Architekt dann dieses Budget inkl. seinem Honorar für die Planung vorsehen ober kommt üblicherweise sein Honorar auf die Summe oben drauf, was in meinen Augen nicht richtig wäre, denn ich plane ja mein Projekt mit diesen max. Kosten und wenn dann später nochmals 50.0000€ für das Honorar vom Architekt oben drauf kommt, hätte ich ja vermutlich ein Problem mit der Finanzierung....

Muss der Architekt zwingend zu Beginn der Planung mir mitteilen, welchen Kosten seinerseit zu erwarten sind?

Muss der Architekt mir bei der Vorplanung zwingend eine Kostenschätzung schriftlich vorlegen oder reicht das auch mündlich aus, wenn er sagt, die Kosten liegen in Ihrem Budgetrahmen?

Muss der Architekt mir eine Info geben, wenn eine Leistungsphase nun beendet ist und die nächste Leistungsphase nun angestoßen werden würde?

Und muss der Archtiekt die besprochenen Ergebnisse und weitere Vorgehensweise schriftlich dokumentieren und mir zur "Genehmigung" senden. Oder reicht das aus wenn er sagt, er hätte das so verstanden, dass nun an dem Entwurf weitergemacht werden soll...

Besten Dank!
Gruß Kurt


[Edited by Kurt on 09.07.2019 at 05:51 Uhr]

[Edited by Kurt on 09.07.2019 at 05:52 Uhr]

09.07.2019 at 05:46 Uhr
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fdoell
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icon Re: Abrechnung nach Stunden statt nach HOAI

Wenn keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gilt seit 4.7.2019 nur noch die übliche Vergütung nach § 232 BGB (das EuGH hat die verbindlichen Mindestsätze als gesetzliches Preisrecht für europarechtswidrig erklärt) , das ist i.d.R. der Honorarmindestsatz nach HOAI mit UZ 20% und Nebenkosten auf Nachweis.

Wenn Sie ein Budget nennen, müssen Sie klarstellen, was damit gemeint ist. Der Planer muss in der Grundlagenermittlung das Budget abfragen und ebenfalls nachfragen, was genau gemeint ist, wann der Vergleich stattfindet (nach der Kostenschätzung, der Kostenberechnung, dem Kostenanschlag oder erst bei der Kostenfeststellung) und ggf. welche Zielkosten deshalb in der Planung anzustreben sind. Wenn die benötigten Planungen und Fachgutachten noch nicht bekannt sind, tut der Bauherr gut daran, die Zielkosten entsprechend niedrig anzusetzen (gerade beim Bauen im Bestand, bei dem nach Bauteilöffnung noch Überraschungen zu erwarten sind) und Reserven einzurechnen, wenn seine Finanzierung eines absolute Obergrenze hat. Allerdings würde ich bei einem "Budget 200.000 bis 300.000 €" nicht unbedingt darauf schließen, dass 300.000 € die absolute Obergrenze ist... es ist also wie gesagt an beiden Parteien, insofern Klarheit zu schaffen, was genau gemeint ist.

Der Planer muss nicht zwingend auf das mögliche Honorar hinweisen, aber es ist ihm natürlich anzuraten und dem Bauherrn andererseits, danach zu fragen. Ein guter Vertrag wird ja auch schrifltich geschlossen und dabei ist es üblich, eine vorläufige Honorarberechnung unter Ansatz vorläufiger anrechenbarer Kosten oder sonstiger Regelungen zu machen, damit der Bauherr weiß, für wieviel Geld er gerade Aufträge erteilt.

Eine Kostenschätzung nach DIN 276 (die in den Grundleistungen der HOAI für Gebäude und Technische Ausrüstung zu beachten ist; in anderen Leistungsbildern können andere Kostengliederungen gewählt werden) ist vorgegeben, dass Kostenermittlungen unter Ansatz von Mengen und Einheitspreisen zu ermitteln sind, also zumindest ___€/m³ umbauter Raum x ___m³umbauter Raum = Kostensumme der Baukonstruktion und der üblichen technischen Ausrüstung. Einfache Baukostenrechner gibt's auch (für Neubauten) im Internet, tw. sogar kostenlos.

Am Ende der Lph. 2 steht ein Dokumentation der Vorplanung, in der alles bis dahin Erarbeitete, Abgestimmte, Koordinierte und Integrierte schriftlich aufzunehmen ist nebst den Ergebnissen der übrigen Beteiligten.

Wenn Sie aber keine klar definierten Leistungen beauftragt haben (wie z.B. "alle Grundleistungen der Lph. 1-4 im Leistungsbild Gebäude nach der HOAI 2013"), sondern den Planer "mal machen lassen, was der für nötig hält", müssen Sie sich nicht wundern, wenn es keinen richtigen Abschluss der Vorplanung mit entsprechender Dokumentation gibt. Wenn so etwas nicht von alleine vom Planer kommt, müssen Sie es eben anfordern. Best practice ist dabei, dass die Parteien die Vorplanung miteinander besprechen und offen festlegen bzw. in einem Aktenvermerk dokumentieren, dass nun mit der Entwurfsplanung begonnen werden soll, aber "best practice" ist eben nicht "Alltag".

Eine "Genehmigung" wird man als AG dabei eher nicht erteilen (der Begriff ist mehr für öffentlich-rechtliche Verfahren reserviert); aber eine "Freigabe".

Wie ein Planer verstehen kann, das am Entwurf weitergearbeitet werden soll, während Sie sich erst mal im Urlaub in Ruhe die Vorplanung anschauen und entscheiden wollen, ob es überhaupt und wenn ja wie weitergeht, weiß ich nicht. Da lief wohl irgendwas in der Kommunikation total schief!


Tipp für alle Leser:

Kommunikation ist zwei Drittel des Projekterfolgs!

Reden Sie mit Ihrem Planer bzw. Bauherrn auf Augenhöhe und denken Sie nicht nur drüber nach, was wohl gedacht sein könnte... Auch die Rechtsprechung verlangt dies, denn ein Planungsvertrag ist ein Kooperationsvertrag! Wer sich nicht an das Kooperationsgebot hält, kann sich diesbezüglich später kaum darauf berufen, dass die Dinge nicht so gelaufen sind wie gewollt...

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

09.07.2019 at 11:21 Uhr
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Kurt
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icon Re: Abrechnung nach Stunden statt nach HOAI

...ich frage mich noch, wenn der Architekt nicht nach Stunden abrechnen darf, (weil es ja keine schriftlichen Vertrag dazu gibt), sondern nur nach HOAI und es in Leistungsphase 2 keine Kostenschätzung gab, welche anrechenbare Kosten werden dann für die Ermittulung der HOAI Pauschale genommen? Mein genanntes Budget von 200.000-300.000€?

09.07.2019 at 14:17 Uhr
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fdoell
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icon Re: Abrechnung nach Stunden statt nach HOAI

Jedenfalls nicht mehr als das Budget (ein Budget ist eigentlich eine Zahl und keine Spanne), weil bei dem genannten Budget und der Aussage, dass es eingehalten würde, es ja maximal 300.000 € brutto sein dürfen. Was aber - wie oben geschrieben - evtl. offen ist, ist die Frage, ob diese Budget die Baunebenkosten (Planung, Gutachten usw.) umfasste oder nicht.

Unter Abzug der USt. und der Baunebenosten wäre bei einem angedachten Gesamtbudget incl. Baunebenkosten von 300.000 € brutto Ihr Ansatz mit 200.000 € netto ja nicht schlecht zur Bestimmung eines oberen Wertes anrechenbarer Kosten.

Allerdings kann es ja auch sein, dass Ihr Vorhaben weniger kosten würde, Genauer wissen Sie das nur, wenn Sie es mal durchrechnen (lassen), also eine Kostenschätzung haben.

Sie können auch - abseits der üblichen Vergütung - einer Vergütung auf Zeithonorarbasis zustimmen (der Planer hat das mit seiner Rechnung angeboten und Sie können das Angebot annehmen oder ablehnen). Dann wäre der Aufwand mit Angaben des Tages, der Stunden (auf z.B. 0,25 h genau), des Bearbeiters und der genauen Tätigkeit prüfbar zusammenzustellen. Offensichtlich unsinnige Tätigkeiten und offensichtlich unwirtschaftliche Zeitangaben müssen dann vrsl. nicht bezahlt werden, aber sonst schon alles. Der Stundensatz müsste ebenfalls üblich sein.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

10.07.2019 at 05:42 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Abrechnung nach Stunden statt nach HOAI
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