fdoell
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Re: HOAI 2013 § 48 (2)
Guten Tag Herr Millioud,
ein 9-faches Posting einer Frage ist nicht erforderlich, einmal reicht; ich habe mir erlaubt, die Dubletten zu löschen, damit die Antworten bei einem Thread konzentriert werden. Die Frage ist auch keine Abstimmungsfrage, insofern braucht man da kein Voting anzuklicken.
Ausführliche Vorgaben zu Bewertungsmerkmalen bei Verkehrsanlagen macht der Kommentar von Jochem/Kaufhold. Die 5. Auflage ist zwar für die HOAI 2009 geschrieben, die Bewertungsmerkmale kann man aber uneingeschränkt übernehmen.
Merkmal Einbindung …
Überdurchschnittlich: Überdurchschnittliche Einflüsse aus dem natürlichen Umfeld, wie z.B. bei außerörtlichen Straßen in bewegtem Gelände, Baumaßnahmen in Landschaftsschutzgebieten, innerörtliche Straßen und Plätze mit überdurchschnittlichen städtebaulichen Anforderungen, z.B. durch denkmalpflegerische Gesichtspunkte, überdurchschnittliche Anforderungen an das Objektumfeld
Sehr hoch: Sehr hohe Einflüsse aus dem natürlichen Umfeld bei stark bewegtem Gelände oder im Gebirge, in unmittelbarer Nähe von Naturschutzgebieten, bei sehr hohen städtebaulichen Anforderungen oder in sehr schwieriger städtebaulicher Situation, sehr geringe Platzreserven für Erweiterungen. Mehrere Gewässerkreuzungen, sehr hohe Anforderungen des Objektumfeld
Umfang der Funktionsbereiche...
Überdurchschnittlich: bis zu sechs Funktionsbereiche, zahlreiche Verknüpfungen mit neuen und vorhandenen Straßen mit zahlreichen Zwangspunkten oder umfangreiche Bodenverbesserungs- und Sicherungsmaßnahmen zur Stabilisierung des Planums
Sehr hoch: mehr als 6 Funktionsbereiche, sehr zahlreiche Verknüpfungen mit neuen und vorhandenen Straßen mit zahlreichen Zwangspunkten oder sehr umfangreiche Bodenverbesserungs- und Sicherungsmaßnahmen zur Stabilisierung des Planums
Wenn Hz IV und Hz V möglich ist, wird ein öffentlicher AG (der häufigste Fall bei Verkehrsanlagen) zu Hz IV tendieren.
Argumente für einen höheren Honorarsatz als den Mindestsatz liefern die RBBau-Vertragsmuster:
– Beteiligung und Koordinierung einer Vielzahl von Nutzern,
– außergewöhnlich kurze Planungs- und Bauzeiten,
– verbindliche Festtermine und Fristen,
– Planung und Durchführung bei laufendem Betrieb,
– bau- und landschaftsgestalterische Beratung,
– erhöhte Anforderungen an Planungsoptimierung bzw. an Planungsvarianten,
– Berücksichtigung von Forderungen des Denkmalschutzes und der Integration erhaltenswerter Substanz,
– Anwendung neuer Herstellungsverfahren
Als mögliche Honorarsatzerhöhungen gegenüber dem Mindestsatz empfehle ich bei Verkehrsanlagen folgende Orientierungswerte (die Prozentzahlen sind kumulativ zu verstehen und bis auf die geregelten Ausnahmen in der Summe bei 100% nach oben begrenzt):
1. Umgebung des zu planenden Objekts
1.1 Anforderungen aus dem Standort (z.B. Altlasten, Deponien, kontaminierter Untergrund) bis zu 25%
1.2 Anforderungen aus der weiteren Umgebung des Objekts (z.B. erhöhte Anforderungen des Landschafts- und Naturschutzes) bis zu 25 %
2. Konstruktiv-gestalterische Planung
2.1 Besondere kreative Leistungen mit ggf. urheberrechtlich relevantem Charakter * bis über 50%
3. Termine und Abläufe
3.1 Anforderungen an die Organisationsabläufe (z.B. eine Vielzahl von Nutzern / Bedarfsträgern) bis zu 25 %
3.2 Anforderungen an Bauzeiten und Termine (z.B. außergewöhnlich kurze Planungs- und Bauzeiten, verbindliche Festtermine und Fristen, Baudurchführung bei laufendem Betrieb) bis zu 25 %
3.3 Außergewöhnlich lange Planungs- und Bauzeiten * bis über 50%
* In diesen Fällen lässt § 7 Abs. 4 HOAI Überschreitungen der Höchstsätze zu.
Ich hoffe, das hilft ein wenig weiter.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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