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DiplIngPfuschAmBau
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 30.09.2014
IP: Logged
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Freianlagen mit Technischer Ausrüstung
Guten Abend,
ich habe eine Frage zur anrechenbaren Kosten der Objektplanung Freianlagen mit techn. Ausrüstung:
Beispiel:
Alle Summen netto
KG500: 500.000
Darin enthalten:
A) 50.000,00 für Anlagengruppe 1 gem. HOAI §53 (Abwasser)
B) 100.000,00 Anlagengruppe 4 gem. HOAI §53 (Elektro)
KG500 ohne AnlGr. 1 und 4: 350.000,00
A) Berechne ich das Honorar wie bei der Objektplanung ab? Also 350.000,00 + §33 HOai (25 sonstige anr. Kosten + 50% Restbetrag)?
B) Nehme ich die kompletten Kosten also 500.000,00 zur Grundlage?
C) oder Berechne ich das Honorar nur mit 350.000,00 anr. Kosten?
Ich bedanke mich im Voraus und einen schönen Feierabend
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14.09.2020 at 18:25 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Freianlagen mit Technischer Ausrüstung
Während viele Kommentatoren die Thematik elegant umschiffen, indem sie sich gar nicht dazu äußern, haben sich doch einige explizit damit befasst:
So z.B. SEIFERT in Korbion/Mantscheff/Vygen 8. Aufl. (zur HOAI 2009) in § 37 Rdn.43:
"Während bei § 37 Abs. 1 Nr. 1-8 Bestimmungen dahingehend getroffen wurden, was beispielsweise - noch - zu den anrechenbaren Kosten der Freianlagen nach Abschnitt 2 zu rechnen ist, wurde durch Abs. 2 eine Abgrenzung dahin geschaffen, was bei Freianlagen nicht zu den anrechenbaren Kosten gerechnet werden kann. Diese Abgrenzung, welche sozusagen ins Negative geht, ist anders als die Bestimmungen in Abs. 1 nicht nur beispielhaft, sondern abschließend. Eine ausdehnende Auslegung ist somit nicht möglich. Daraus folgt dann der Schluss: Im Bereich von Freianlagen rechnet alles das zu den anrechenbaren Kosten, was von Abs. 1 erfasst ist, soweit es sich um Leistungen bei Freianlagen i.S. von § 2 Nr. 11 handelt, diese zum Vertragsgegenstand des Auftragnehmers gehören und nicht durch Abs. 2 ausgeschlossen ist."
Dabei muss m.E. die Planung der technischen Ausrüstung nicht im Planungsumfang des Auftragnehmers der Freianlagenplanung enthalten sein, um hier anrechenbar zu sein, aber die Technische Ausrüstung muss der Freianlage dienen, also eine technische Ausrüstung der Freianlage darstellen (bspw. eine Bewässerungsanlage oder eine Außenbeleuchtungsanlage).
Noch deutlicher sagt es LOCHER in Locher/Koeble/Frik 13. Auflage (zur HOAI 2013) in § 38 Rdn. 8:
"§ 38 enthält keine Regelung, dass die Kosten der Technischen Anlagen als Teile der anrechenbaren Kosten von Objekten der Freianlagen nur bedingt* anrechenbar sind, wie dies für Gebäude in § 33 Abs. 2, für Ingenieurbauwerke in § 42 Abs. 2 und für Verkehrsanlagen in § 46 Abs. 2 geregelt ist., Die Kosten von Technischen Anlagen des Objekts Freianlagen nach der KG 540 - Technische Anlagen in Außenanlagen - der DIN 276-1 gehören deshalb in vollem Umfang zu den anrechenbaren Kosten der Freianlagen."
* gemeint ist "beschränkt", also ab einer gewissen Höhe nicht mehr voll, sondern nur noch hälftig anrechenbar, während man unter "bedingt" die Kosten nach § 33 Abs. 3, § 42 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 rechnet, die nur dann anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer sie plant oder ihre Ausführung überwacht. Es dürfte sich bei dem Text im Honorar um eine redaktionelles Versehen handeln, denn der Verweis auf § 33 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 bezieht sich explizit auf die Kosten, die in der Fachwelt "beschränkt anrechenbar" genannt werden.
In Ihrem Bespiel heißt das also (sofern Sie die Anwendung der HOAI diesbezüglich vereinbart haben);
Sie rechnen die Freianlagen auf Basis der anrechenbaren Kosten von 500.000 € ab und die Planung der Technischen Ausrüstung der Freianlagen auf Basis von 50.000 € aK in Anlagengruppe 1 und auf Basis von 100.000 € aK in Anlagengruppe 4.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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21.09.2020 at 13:40 Uhr |
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DiplIngPfuschAmBau
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 30.09.2014
IP: Logged
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Re: Freianlagen mit Technischer Ausrüstung
Sehr geehrter Herr Doell,
ich bedanke mich herzlich für Ihre umfassende Antwort.
Sie haben mir wirklich sehr geholfen, praktisch um das Problem zu lösen und inhaltlich um es zu verstehen.
Ich bin ganz begeistert.
Vielen vielen Dank
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22.09.2020 at 17:38 Uhr |
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