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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorar Entwässerungsgesuch
Beitrag von Nachricht
Florian
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 26.05.2005
IP: Logged
icon Honorar Entwässerungsgesuch

Ich habe mit einem Architekten einen Architektenvertrag geschlossen und auf der Basis ein EFH gebaut. Das Haus ist soweit auch fertig.
Die Abrechnung mit dem Architekt erfolgt über HOAI, bzgl. Entwässerungsgesuchs ist vereinbart, daß die Honorierung sich nach §§ 73, 74 HOAI richtet. Soweit so gut.
In der Kostenschätzung wird für die Entwässerungsplanung mit einem Betrag von 1.500 EURO gerechnet, irgendwann hat der Architekt mal mündlich gesagt, daß dafür mit 2.500 EURO gerechnet werden kann. Die Schlußrechnung hierfür sieht jetzt einen Betrag von 4.200 vor, Basis für die Abrechnung ist die Kostenfeststellung (Rechnungen der Handwerker).
Das Honorar ist im Vergleich zur ursprünglichen Kostenschätzung um 180% höher ausgefallen. Muß ich die Rechnung bezahlen ?

26.05.2005 at 07:54 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorar Entwässerungsgesuch

Das Entwässerungsgesuch ist eigentlich nur die Genehmigungsplanung der Entwässerung entsprechend Leistungsphase 4 nach § 73 HOAI.

Die Frage ist, welche Leistungen der Architekt denn abgerechnet hat., denn um die Lph. 4 zu erbringen, müssen vorher die Lph. 1-3 vorliegen. Und damit es es nicht getan; die Sache muss ja auch im Detail ausführungsreif geplant werden (Lph. 5), die Ausschreibungsunterlagen dafür erstellt werden (Lph. 6), Angebote geprüft und Vergabeempfehlungen erstellt werden (Lph. 7) und das ganze in der Bauausführung auch überwacht werden (Lph. 8 ).

In § 69 (3) HOAI steht dann auch, welche Leistungsphasen auf Basis welcher Kostenermittlungsart abzurechnen sind. Die Kostenfeststellung (Zusammenstellung der Unternehmerschlussrechnungen) ist z.B. nur maßgeblich für die Honorarermittlung der Lph. 8 und 9 . Frühere Leistungsphasen sind nach anderen Kostenermittlungsarten zu ermitteln.

Meine Empfehlung: HOAI lesen ("Wer lesen kann, ist anderen überlegen!" ) und vom Architekten erklären lassen, wie seine Rechnung nach HOAI prüffähig ist.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

15.06.2005 at 12:08 Uhr
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