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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anspruch auf Honorar berechtigt?
Beitrag von Nachricht
mrs
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 27.05.2005
IP: Logged
icon Anspruch auf Honorar berechtigt?

Wir haben einen Architekten mit der Planung eines Hausanbaus beauftragt. Da wir in diesen Dingen völlig unerfahren sind, haben wir nicht auf einen schriftlichen Vertrag bestanden. Der Architekt hat mit uns vereinbart, nach Stundensätzen abzurechnen, weil das angeblich für uns günstiger wäre. Der Auftrag lautete zunächst, die Planung bis zur Baugenehmigung durchzuführen. Eine weitere Zusammenarbeit für die Zeit danach wurde durch uns in Aussicht gestellt, aber noch nicht vereinbart.

Der Architekt hat angeblich im Vorfeld mit dem zust. Bauordnungsamt Kontakt aufgenommen und die Realisierungschancen ausgelotet. Angeblich, um uns Kosten zu ersparen, hat er auf eine schriftliche Bauvoranfrage verzichtet. Nachdem die Pläne für den Bauantrag fertiggestellt und uns übergeben waren, hat er sofort eine Rechnung als Abschlagszahlung gestellt. Die Rechnung belief sich incl. der Nebenkosten und der MwSt. auf über 3.200.- €, obwohl die auch im Bauantrag angegebene, noch geschätzte Bausumme nur 18.000 € betragen soll (Eine Kostenberechnung liegt bislang nicht vor).

Der Bauantrag wurde jetzt von der zust. Behörde mit der Begründung abgelehnt, dass sie keine Befreiung von der im Bebauungsplan stehenden Bebauungslinie genehmigen kann. Von der Notwendigkeit der Befreiuung wussten wir. Der Architekt hat uns aber mehrfach suggeriert, dass die Genehmigung keine Probleme bereiten würde, wenn die Nachbarin dem Bauvorhaben zustimmen würde (was sie getan hat).

Meine Fragen lauten jetzt wie folgt:

1.) Steht dem Architekten in diesem Fall überhaupt ein Honorar zu?

2.) Ist der Architekt auch bei Vereinbarung einer Abrechnung nach Stundensätzen nicht an die Höchstgrenzen der HOAI gebunden?

3.) Wie ist das Verhalten des Architekten bei Bejahung der Frage 2 rechtlich zu beurteilen?

27.05.2005 at 17:57 Uhr
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b_max
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 01.06.2005
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icon Re: Anspruch auf Honorar berechtigt?

Einfache Antwort: NEIN, dem Architekt steht kein Honorar zu. Der Architekt ist verpflichtet, eine genehmigungsfähige Planung vor zu legen. Kann er dies nicht, dann steht ihm auch kein Honorar zu. Allerdings hat er das Recht, in gewissem Umfang nach zu bessern. In Ihrem Fall dürfte das allerdings wenig helfen! Fordern Sie das Geld zurück!

01.06.2005 at 11:19 Uhr
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mrs
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 27.05.2005
IP: Logged
icon Re: Anspruch auf Honorar berechtigt?

Zum Glück habe ich die gestellte Abschlagsrechnung noch nicht gezahlt. Mit dem Architekten habe ich noch nicht gesprochen, da die schriftliche Ablehnung durch das Baurechtsamt noch nicht vorliegt. So, wie mir der Sachbearbeiter dort jedoch mitgeteilt hat, ist der Bauantrag auch bei Nachbesserung ohne Aussicht auf Erfolg, solange die Baulinie überschritten wird.

Muss ich in einem solchen Fall mit Rechtsstreitigkeiten rechnen oder akzeptieren Architekten in solchen Fällen, dass der Bauherr nichts zahlt?

01.06.2005 at 16:11 Uhr
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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
IP: Logged
icon kubatur

Es gibt in der Rechtssprechung das sog. konkludente Verhalten; das heißt, es gibt ein schlüssiges Verhalten zwischen zwei Parteien. Mit dem mündlichen Auftrag und der Entgegennahme und Einreichung der Unterlagen beim Bauamt ist somit ein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Die Ablehnung des Bauantrages, weil die Gemeinde keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt, ist zwar bedauerlich, hebt aber den mündlich geschlossenen Vertrag nicht auf.
Die Honorarabrechnung bei 18.000 € Baukosten wäre zu überprüfen, aber grundsätzlich besteht ein Honoraranspruch.
Im Übrigen werden im Bauantrag meist nur die Rohbaukosten erfragt, dananch bemisst die Gemeinde die Genehmigungsgebühren.
Ich denke, die tatsächlichen Baukosten für den Anbau sind größer als 18.000 €, oder ??
Da noch ein Vertragsverhältnis besteht, kann doch der Bauantrag nochmals gestellt werden, unter Einhaltung der B-Plan-Festsetzungen und hat sicher auch Erfolg.

02.06.2005 at 08:10 Uhr
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mrs
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 27.05.2005
IP: Logged
icon Re: Anspruch auf Honorar berechtigt?

Dass die anrechenbaren Kosten im Falle einer Fertigstellung über 18.000 € liegen, ist schon so. Da wir den Architekten aber stufenweise beauftragt haben, und zwar zunächst nur mit der Fertigstellung des Rohbaus, und ein anderer Anbau für uns von vorne herein gar nicht in Frage kam, können wir auch mit einem neuen Bauantrag nichts heilen. Meinem Architekten muss ich vorwerfen, dass er sich nicht ernsthaft und ausreichend um die Genehmigungsfähigkeit unseres Bauvorhabens gekümmert hat. Wenn ich richtig informiert bin, trägt in einem solchen Fall der Architekt das Risiko einer Ablehung des Bauantrages. Sämtliche Planungen des Architekten, zumindest diejenigen, deren Ergebnis er uns mitgeteilt hat, bezogen sich ausschließlich auf den Rohbau, wobei sogar die Konstruktion des Daches für den Vorbau im Bauantrag noch offen blieb, d.h. auch dort sind noch keine Detailplanungen erfolgt.

Durch die jetzige Ablehnung sind uns durch Rechnungen für die Vermessung des Grundstücks sowie durch den unnötigen Zeitverzug (längere Mietzahlung) bereits unnötige Kosten von insgesamt über 3.000 € entstanden.

Also ich sehe unter diesen Umständen noch nicht ein, dass ich dem Architekten für seine erfolglose Planung auch noch Honorar zahlen soll.

Gibt es noch andere Meinungen hier im Forum?

[Edited by mrs on 04.06.2005 at 07:04 Uhr]

02.06.2005 at 18:35 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Anspruch auf Honorar berechtigt?

Trennen wir doch einmal den grundsätzlichen Honoraranspruch und die Höhe des Honorars, um etwas Klarheit zu schaffen.

Zur Höhe des Honorars. die anrechenbaren Kosten sollen einmal mit netto ca. 30.000 € angesetzt werden, bestehend aus den tatsächlichen Nettobaukosten und einem Anteil für die technisch oder gestalterisch mitverarbeitete Bausubstanz, die nach § 10 (3a) ebenfalls zu den aK zählt. Das Bauvorhaben sei bei einem Wohnbau mittlerer Schwierigkeit in Honorarzone III unten eingeordnet. Das Grundhonorar für 100% der Grundleistungen beträgt dann gem. Honorartafel zu § 16.1 3.497 Euro, hier mal gerundet zu 3.500 €. Nach § 24 (1) gilt bei einem Umbau, der hier auch noch unterstellt werden kann, ohne besondere Vereinbarung ein Mindest-Umbauzuschlag von 20% als vereinbart. Das Grundhonorar erhöht sich damit um 20% auf 4.200 Euro.

Für die beauftragten Leistungsphasen 1-4 (bis einschl. Genehmigungsplanung) entfallen auf die einzelnen Lph. folgende Teilhonorare:
1. Grundlagenermittlung 3%= 126 €
2. Vorplanung 7%=294 €
3. Entwurfsplanung 11%=462 €
4. Genehmigungsplanung 6%=252 €
jeweils zuzügl. Nebenkosten und MwSt., in der Summe ca. 4200 € * 27% * 1,06 * 1,16=1.394,37 € bei z.B. 6% Nebenkosten.

Das dürfte nach meiner Einschätzung - sofern die og. Annahmen stimmen - das ungefähre Honorar für die Lph. 1-4 bei vollständiger Leistungserbringung sein, zumindest sehen Sie die mögliche Größenordnung. Eine Überschreitung der Höchstsätze ist nur in besonderen Ausnahmefällen nach $ 4 (3) zulässig; eine Abrechnung auf Stundenbasis mit höherer Abrechnungssumme würde ich nicht akzeptieren, da ein solcher Ausnahmefall hier wohl nicht vorliegt, zumal der Planer Ihnen eine kostengünstigere Abrechnung auf Stundenbasis in Aussicht gestellt hatte.

Nun zu den erbrachten Teilleistungen: grundsätzlich hat der Planer Anspruch auf das volle Honorar für jede abgeschlossene Leistungsphase, auch wenn im Einzelfall nicht alle exemplarisch in § 16 (2) aufgeführten Grundleistungen erforderlich sind. Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass beim Fehlen wesentlicher Grundleistungen Abzüge gerechtfertigt sind, dazu gehören u.a. die Kostenberechnung in Lph. 3.

Wesentlich scheint mir aber, dass eine entscheidende Grundleistung in Lph. 2 nicht erbracht wurde., nämlich das "Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen ...Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen" in Verbindung mit dem "Vorverhandeln mit Behörden ... über die Genehmigungsfähigkieit" (ich gehe mal davon aus, dass Sie die HOAI haben, sonst: kaufen oder von dieser Website runterladen). Die Abstimmung sollte der Architekt mal belegen, wonach die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung der Überschreitung einer Baulinie des Bebauungsplanes in Aussicht gestellt hat! Spätens in Lph. 3 ist dann auch das "Verhandeln mit Behörden ... über die Genehmigungsfähigkeit" zu erbringen, das ja dann wohl auch nicht stattgefunden hat. Die Lph. 2 ist damit aus meiner Sicht derzeit noch nicht angeschlossen. In Lph. 2 müsste Sie der Architekt eigentlich damit konfrontieren, dass eine Überschreitung der Baulinie nicht genehmigungsfähig ist und Sie Ihr Vorhaben ändern oder aufgeben müssen.

Sofern Sie das Vorhaben dann aufgeben, hat der Architekt Anspruch auf das volle Honorar für die beauftragten Leistungen abzüglich der ersparten Aufwendungen. Über die Höhe der ersparten Aufwendungen lässt sich trefflich streiten, in der Rechtssprechung zwischen NUll (bei 1-Mann-Betrieben) und ca. 60% des Resthonorars.

Wenn Sie Ihr Vorhaben ändern, muss der Architekt eine erneute Vorplanung erstellen und die Genehmigungsfähigkeit prüfen. Ob diese erneute Vorplanung nach gleichen oder grundsätzlich Anforderungen zu erstellen ist (im letzteren Fall hat der Architekt nach § 20 nochmals Anspruch auf 50% eines Vorplanungshonorars für die kostengünstigere der beiden Varianten), hängt davon ab, wie Ihr ursprünglicher Auftrag = Aufgabenstellung lautete. Ging es um einen genehmigungsfähigen Anbau - egal wie - dürfte es sich um dieselben Anforderungen handeln wie bei der 1. Vorplanung. Ging es um einen Anbau mit z.B. von Ihnen definiertem Grundriss und damit der Übeschreitung der (Ihnen und dem Architekten zunächst vielleicht nicht bekannten Baulinie), ist es wohl eher eine neue Anforderung.

Fazit: Sofern Sie von vornherein von der Notwendigkeit der Ausnahmegenehmigung der Baulinienüberschreitung wussten, hat der Architekt m.E. bis dato Anspruch auf die Vergütung der Lph. 1+2 unter evtl. Abzug eines Honorars für die nicht erbrachte Kostenschätzung (oder hat er doch was geschätzt, wenn Sie Baukostenhöhen wissen?), wenn Sie den Grundriss vorgegeben haben (Überschreitung der Baulinie) . Das Ergebnis dieser Vorplanung ist (in der Vorplanungsphase, d.h. während der Vorabstimmung der Genehmigungsfähigkeit), dass sie nicht genehmigungsfähig ist.

Haben Sie eine genehmigungsfähige Planung gewollt und der Vorschlag der Baulinienüberschreitung kam vom Architekten, hat der wohl den B-Plan nicht richtig gelesen und muss ohne gesondertes Honorar eine neue, genehmigungsfähige Vorplanung vorlegen; der bis dato aufgelaufene Honoraranspruch dürfte sich auf die Lph. 1 und allenfalls Teile der Lph. 2 belaufen.

Wenn Sie dann eine mit der Genehmigungsbehörde vorabgestimmte Vorplanung in Händen halten, sollten Sie die Entwurfsplanung vom Architekten einfordern. und nach Vorlage derselben diese zur Baugenehmigung einreichen.

Ist wie gesagt Ihr Interesse gegen Null gegangen, als Sie hörten, dass Ihr Wunschgrundriss nicht verwirklicht werden kann, sollten Sie den Restauftrag der Lph. 3+4 kündigen und sich mit dem Architekten über die ersparten Aufwendungen einig werden. Machen Sie dabei klar, dass Ihr Höchsthonorar das der vollständigen Erbringung aller zunächst beauftragten Leistungsphasen 1-4 ist (siehe oben). Das ist dann immer noch günstiger als das vom Architekten in Rechnung gestellte, aber so viel Geld müssen Sie für Ihre beauftragten Planungsleistungen wohl hinblättern.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

09.06.2005 at 14:05 Uhr
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mrs
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
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IP: Logged
icon Re: Anspruch auf Honorar berechtigt?

:fdoell

Herzlichen Dank für Ihr ausführliches und sehr kompetentes Posting. Ihre Antwort ist geeignet, mir für die in Kürze anstehenden Verhandlungen mit dem Architekten die nötige Sicherheit zu geben.

09.06.2005 at 18:07 Uhr
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