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Julia
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 29.08.2005
IP: Logged
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Nebenkosten nach HOAI und Anzahl der Kopien
Hallo allerseits!
Wir haben einen Ingenieur mit der Bauleitplanung nach § 40 HOAI beauftragt. Der Ingenieur stellt 7 % für Nebenkosten in Rechnung.
Meine erste Frage: Wieviele Ausfertigungen der Pläne können wir verlangen bzw. sind durch die pauschalen Nebenkosten abgedeckt?
Meine zweite Frage: Müssen Vervielfältigungskosten für die Träger öffentlicher Belange ebenfalls vom Ingenieurbüro getragen werden?
Vielen Dank für die Hilfe.
Tschüss
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29.08.2005 at 16:21 Uhr |
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Manfred
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 16.08.2006
IP: Logged
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Re: Nebenkosten nach HOAI und Anzahl der Kopien
Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob überhaupt eine wirksame Vereinbarung über die pauschale Abrechnung von Nebenkosten vorliegt. Gemäß § 7 Abs. 3 HOAI muss eine solche Vereinbarung, damit sie wirksam ist, schriftlich bei Vertragsschluss getroffen werden.
Ist die Vereinbarung unwirksam, weil sie die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt nur noch eine Abrechnung auf Einzelnachweis in Frage.
Ist die Vereinbarung wirksam, kommt es darauf an, was konkret vereinbart wurde. Lautet die Vereinbarung einfach nur: "Nebenkosten pauschal 7%", so sind meines Erachtens in jedem Falle all diejenigen Vervielfältigungen enthalten, .
Insofern sollten die Vervielfältigungskosten für die Träger öffentlicher Belange in einer solchen Pauschalvereinbarung über die Nebenkosten enthalten sein, die für die Ausführung des Auftrages objektiv erforderlich sind.
Was ist die Meinung der anderen Experten hier im Forum?
/Manfred
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30.08.2005 at 08:56 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Nebenkosten nach HOAI und Anzahl der Kopien
Hallo,
in Analogie zur Rechtsprechung bei Lph. 4, wonach die Teilnahme an bis zu 5 Sitzungen im Honorar enthalten ist, gibt es viele Fälle wo vom Bauherrn ohne weiteres akzeptiert wird, dass bis zu 5 Ausfertigungen von Plansätzen in der Endfassung (d.h. ohne Arbeitspläne) mit den vereinbarten Nebenkosten abgegolten sind. Für Mehrfertigungen muss eine Vereinbarung getroffen werden.
Ich definiere oft einen Nebenkostensatz unter Kalkulation der Ausfertigungen, die der AG voraussichtlich schriftlich benötigt (plus einer für meine Unterlagen), und biete darüber hinaus die Lieferung auf Datenträger oder per Email (Plotdateien, PDFs von Textteilen und Berechnungen, GAEB-Dateien bei Ausschreibungen etc). an. Dann kann er sich bei Plotservices selbst so viele Mehrfertigungen machen lassen, wie er möchte.
Eine beliebige Anzahl von Ausfertigungen für einen festen Nebenkostensatz zu verlangen, wäre sicherlich nicht rechtens, da unkalkulierbar.
Es gibt große Planfeststellungsverfahren, wo ein Plansatz mehrere Ordner umfasst und viele Dutzend Ausfertigungen zu fertigen sind; da kosten die Vervielfältigungen allein schon mal 4- oder 5-stellige Summen.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell, Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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07.09.2005 at 14:08 Uhr |
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