fdoell
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Re: freie Mitarbeit
Hallo Sepp,
hier noch einmal zusammenfassend meine bisherigen Äußerungen zu diesem Thema:
1. Freie Mitarbeit ist als weisungsgebundene, nicht eigenständig verantwortliche Tätigkeit der eines Angestellten gleichzusetzen, mit dem Unterschied der Bezahlung als Honorar anstelle als Gehalt. Sie wird meist in den Räumen des Auftraggebers und mit der Einbindung des freien Mitarbeiters in die Büroorganisation des Auftraggebers durchgeführt (i.d.R. auch keine eigene Haftpflichtversicherung erforderlich). Sie kann sich auf Tätigkeiten die in der HOAI beschrieben sind konzentrieren, aber auch auf ganz andere Tätigkeiten wie z.B. Büroorganisation, Buchhaltung, Qualitätsmanagement etc. Planungsleistungen nach HOAI werden dabei meist in einem Fachgebiet ausgeführt, auf dem auch der Auftraggeber kompetent ist, da er für die Leistung verantwortlich zeichnet.
2. Davon zu unterscheiden ist eine Tätigkeit als Subunternehmer, der i.d.R. komplette Leistungsphasen nach HOAI eigenverantwortlich und im eigenen Büro erbringt. Dieses Tätigkeiten können sowohl auf dem Fachgebiet des Auftraggebers (z.B. bei Kapazitätsengpässen) als auch auf fremden Fachgebieten erfolgen (dann tritt der Auftraggeber als Generalplaner auf).
3. IN DER REGEL wird freie Mitarbeit nach Zeitaufwand honoriert, der ggf. pauschaliert wird. Aber auch Prozentsätze des entsprechenden HOAI-Honorars oder eine Ergebnisteilung sind gelegentlich anzutreffen (z.B. werden die Stunden des Auftraggebers und die des freien Mitarbeiters jeweils mit einem Stundensatz versehen; die Multiplikation ergibt einen Honoraranspruch für beide Seiten. Die Differenz zwischen der Summe der Honoraransprüche und dem tatsächlichen Honorar wird dann in einem vorher vereinbarten Verhätnis auf beide aufgeteilt. Dies ist ein Modell der Verteilung des unternehmerischen Risikos auf beide Parteien).
4. IN DER REGEL wird eine Subunternehmerleistung nach HOAI-Tabellen bezahlt, die auch pauschaliert werden kann. Üblicherweise werden Abschläge auf das Gesamthonorar und die Nebenkosten (meist zwischen 10 und 40% je nach evtl. Eigenleistung des Auftraggebers, Abhängigkeit des Subunternehmers etc ) gemacht.
5. In jedem Fall gilt die HOAI. Denn auch ein Zeithonorar für nicht vollständog erbrachte Grundleistungen ist ein Honorar nach HOAI, ebenso eine Honorarberechnung für eine aufgeteilte Grundleistung beider Parteien.
6. In jedem Fall sollte über die Vergütung eine schriftliche Vereinbarung getoffen werden, bei freier Mitarbeit evtl. generell für die Zusammenarbeit, bei Subunternehmerleistungen ggf. projektbezogen. Das ist dann - neben dem Nachweis der erbachten Stunden bzw. Teilleistungen - auch notfalls die Basis für eine Klage auf Honorarzahlung.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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