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doppel
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 08.10.2006
IP: Logged
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vergütung elektronischer daten - bezüglich werkplanung
hallo zusammen!
vielleicht kann mir jemand weiterhelfen! hab eine ähnliche frage bezüglich der vergütung elektronischer daten:
unser büro hat für einen GU eine werkplanung erstellt (hotelbau), dies ist schon ca. 3 jahre her, der bau ist mittlerweile in betrieb und auf einen neuen besitzer übergegangen.
jetzt hat uns der besitzer gefragt, ob wir ihnen die pläne in digitaler form übvergeben!
unsere frage hiezu:
1. sind wir dazu verpflichtet unsere digitalen daten weiterzuleiten?
2. existieren kostenansätze für die weitergabe digitaler daten und wonach werden diese berechnet ?
über antworten bzw. ratschläge würde ich mich sehr freuen!
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08.10.2006 at 16:48 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: vergütung elektronischer daten - bezüglich werkplanung
Guten Tag, Frau/Herr doppel,
in Lph. 9 nach HOAI schuldet der Planer die "Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts". Dies beinhaltet auch die nach dem Stand der Ausführung fortgeschriebenen Ausführungspläne (keine Bestandsunterlagen). Wenn Sie also Lph. 9 in Auftrag hatten, hatte der Bauherr nur Anspruch auf fortgeschriebene Pläne.
Alle weiteren Leistungen sind Besondere Leistungen. Das können Bestandspläne sein (Feststellen der baulichen Substanz eines vorhandenen Objekts mit Maßangaben, Angaben über technische Anlagen, zulässige Lastannahmen und Materialien; Bestandspläne gehören die bei der Technischen Ausrüstung oft zu den Grundleistungen der ausführenden Unternehmen) oder auch das in der HOAI beispielhaft aufgeführte "Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen" (z.B. Maschineninformationsdatei) oder "Aufbereiten des Zahlenmaterials für eine Objektdatei", das "Durchführen von Verbrauchsmessungen" und "Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse", das "Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen" oder das "Erarbeiten der Wartungsplanung oder -organisation".
Sie sehen also, es gibt eine Fülle von Leistungen, die man nach Projektabschluss für den Bauherren erbringen kann. Auch die Übergabe von elektronischen Dateien gehört dazu. Sie ist also in jedem Fall Besondere Leistung und damit grundsätzlich separat vergütungsfähg.
Wieviel Geld Sie dafür von dem Bauherren verlangen, ist zunächst einmal Ihnen überlassen. Ich würde die Frage nach einem angemessenen Honorar in jedem Fall im Zusammenhang mit der Frage sehen, ob dieser Bauherr Ihnen in absehbarer Zeit wieder einmal einen Auftrag erteilen soll/wird, was er mit diesen Daten macht (viellelicht können Sie sie für ihn gegen Honorar für diese Zwecke aufbereiten), wieviel Arbeit er sich damit spart gegenüber dem Abzeichnen (was meinen Sie, wieviel Wochen ein guter Zeichner bräuchte, um alle Pläne nach Digitalisierung nachzuzeichnen, und was würde Sie das kosten?) und manches mehr.
Dies scheint mir mehr eine Frage der freien Unternehmerkalkulation unter Berücksichtigung der genannten Randbedingungen zu sein, da dieser Fall nicht in der HOAI geregelt ist.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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09.10.2006 at 09:02 Uhr |
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doppel
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 08.10.2006
IP: Logged
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Re: vergütung elektronischer daten - bezüglich werkplanung
sehr geehrter herr doell,
vielen dank für ihre ausführliche darstellung der problematik - ist mir eine große hilfe bei der behandlung meines problems.
nochmals herzlichen dank.
Herzliche Grüße
Johann Doppelhammer
Beratender Ingenieur
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09.10.2006 at 11:54 Uhr |
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