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labina
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 04.05.2005
IP: Logged
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Verträge und andere Schwierigkeiten
Einen guten Tag wünsche ich allen im Forum.
Ich habe eine Frage bzgl. Verträge mit Bauherren. Vielleicht kann mir jemand einen Tipp geben.
Ein Bauherr hatte mich angesprochen, ob ich ihn zu einer Sanierung bzw. Ausbau beraten könne, da er die Arbeiten selbst oder mit Handwerkerfreunden erledigen wollte und er auch schon eine Baugenehmigung hatte. Mit dem Architekten der die Planung gemacht hatte, wollte er wohl nicht mehr arbeiten.
Also habe ich einen Beratervertrag aufgesetzt und los.
Während der Arbeiten fiel dem Bauherren und den Handwerkern auf, dass es im DG hinter den Trockenbauwänden mächtig zog. Also hat sich der Bauherr überlegt, wenn er schon die Wände raus nimmt um das DG besser zu dämmen, dann kann er ja noch ein Paar Wände "schieben".
Also hat er sich wieder bei mir gemeldet, ob ich Ihm eine "Skizze" machen könnte damit er z.B. in der Küche mit den Anschlüssen klar kommt. Also habe ich wieder einen Vertrag mit Stundenhonorar aufgesetzt und habe Ihm geholfen seine Küche zu planen mehr nicht. Während der Planungen habe ich ihn gebeten mir die Bauantragsunterlagen zu geben um mal zu schauen was alles genehmigt war.....
Es stellte sich heraus, dass der Bauantrag abgelaufen war.
Ich sollte jetzt, nach der Vorstellung des Bauherren, die Genehmigungsformulare und Pläne erarbeiten, eine Kostenschätzung, die Ausschreibung machen und wie er so schön sagte ab und an auf der Baustelle nach dem Rechten sehen. Da er mittlerweile keine Zeit und Lust mehr hat selbst den Ausbau zu machen und gerne eine Firma dafür beauftragen will.
Jetzt stehe ich vor der Frage, wie soll ich weitermachen?
Ich habe einen Stundenvertrag über ein paar "Skizzen" gemacht, die jetzt zu einer Genehmigungsplanung mutieren. Und dann noch die abgespeckte Bauleitung.
Ich würde gerne auf einen Architektenvertrag bestehen und deshalb habe ich dazu noch eine Frage.
Die anrechenbaren Kosten belaufen sich ca. bei 15000 € (raumbildende Ausbauten) ist es nicht so das man bei anrechenbaren Kosten bis ca. 26000 € das Honorar frei verhandelbar ist?
Wenn ich das Honorar frei verhandeln kann wie mach ich das mit den Leistungsphasen im Architektenvertrag.
Vereinbare ich mit dem Bauherren ein Zeithonorar und den 20%-igen Umbauzuschlag oder ist da was noch zu beachten?
Wie verhält es sich mit der abgesteckten Bauleitung? Ich kann wohl schlecht ein mängelfreies Werk liefern und das müsste ich ja, wenn ich jetzt einen Werkvertrag/Architektenvertrag abschließen würde.
Kann ich im Nachhinein einen Architektenvertrag abschließen, das heißt wenn schon Leistungen erbraucht wurden aber noch keine Rechnung gestellt wurde?
Ich bin dankbar für jede Hilfe oder Tipps wie ich Vorgehen kann.
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12.10.2006 at 10:57 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Verträge und andere Schwierigkeiten
Guten Tag, labina,
Ihre Vorgehensweise und Ansichten zeigen doch schon deutlich in die richtige Richtung, Glückwunsch! Zu Ihren konkreten Fragen:
In § 16 (2) HOAI steht: "Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, deren anrechenbare Kosten unter 25.565 Euro liegen, kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, höchtens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für anrechenbare Kosten von 25.565 Euro festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für anrechenbare Kosten von 25.625 festgesetzten Mindestsätze."
Umbauzuschläge sind nach § 24 HOAI zu ermitteln und müssen schriftlich bei Auftragserteilung zu vereinbart werden, wenn sie über 20% liegen sollen.
Sie können nun also folgendes Vorgehen wählen:
Zunächst einmal sollten Sie die von Ihnen insgesamt zu erbringenden Leistungsphasen ermitteln und schriftlich fixieren. Sofern der Bauherr gewisse Leistungsphasen nicht beauftragen möchte, halten Sie im Vertragsentwurf fest "wird vom AG durchgeführt". Aus den von Ihnen zu erbringenden Leisungsphasen (wobei Sie tatsächlich in Lph. 8 keine Sparlösung anbieten sollten, sondern das volle Programm, allein wegen der Haftung) ergibt sich der Prozentsatz am Grundhonorar bei Abrechnung nach HOAI-Tabellen.
Wenn Sie dann die Honorarzone für das Bauvorhaben ermittelt haben, steht Ihnen zunächst einmal bei (fiktiver) Abrechnung nach der ersten Zeile in der Honorartafel ein Honorar = Grundhonorar * zu erbingende Teilleistungsprozentsätze * (1 + x % Umbauzuschlag) zu, das Sie beim Von- und beim Bis-Satz ermitteln sollten.
Sie können dies nun als Pauschalhonorar höchstens bis zum wie vor berechneten Höchstsatz anbieten, schriftlich vereinbaren und abrechnen.
Oder Sie bieten ein Zeithonorar an, das in der Summe nach unten nicht begrenzt ist. Nach oben ist es , falls Sie bei Auftragserteilung nichts anderes schriftlich vereinbaren (womit automatisch die Mindestsätze der jeweiligen Honorarzone gelten), auf das vorberechnete Honorar beim Mindestsatz begrenzt. Vereinbaren Sie also als Höchsthonorar nach Stunden am besten das, das bei Anwendung der Honorartabelle als Mittel- oder Höchstsatz herauskäme.
Wenn Sie die zu erbringenden Leistungsphasen im Vergeich mit den bereits erbrachten Beratungsleistungen betrachten, gibt es da Überschneidungen? Wenn nicht, sollten Sie die Beratungsleistungen, die nicht den Grundleistungen entsprechen, als Besondere Leistung in Ihren Architektenvertrag mit aufnehmen und auch die Vegrütung dafür festlegen (z.B. Bes. Lstg. Beratung zu Thema XY (bereits erbracht), Vergütung pauschal X Euro.)
Bei all dem nicht die Nebenkosten vergessen, die Ihnen ja in jedem Fall zustehen, wenn Sie sie denn vegütet haben wollen..
Falls noch Fragen sind, einfach melden!
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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12.10.2006 at 12:13 Uhr |
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