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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : § 73, LP 8, Abrechnung mehrfache Abnahme
Beitrag von Nachricht
Marmot
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 11.11.2006
IP: Logged
icon § 73, LP 8, Abrechnung mehrfache Abnahme

Hallo zusammen,

es betrifft §73, Leistungsbild technische Ausrüstung.

Wie sieht es mit einer mehrfachen Abnahme, hier 1 Abnahme plus 3 Nachabnahmen wegen nicht beseitigter Mängel, aus. Können diese zusätzlichen Nachabnahmen gesondert in Rechnung gestellt werden, oder sind alle Abnahmen (auch eine 3. 4. oder noch mehr) in der LP 8 enthalten. Wie seht ihr das?

11.11.2006 at 17:55 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: § 73, LP 8, Abrechnung mehrfache Abnahme

Hallo Marmot,

die Person, die als Ingenieur an einer Abnahme nach § 73 (3) Nr. 8 teilnimmt, hat i.d.R. auch die sonstige Bauüberwachung inne. Wie kann es da dazu kommen, dass dem Abnahmebegehren der ausführenden Firma stattgegeben wird, obwohl die Leistungen nicht fertiggestellt sind? Einmal mag das ja angehen, aber dann sollte man darauf drängen, dass die Mängel aus der Mängelliste dieser Abnahme auch tatsächlich beseitigt werden.

Eine Abnahme und die Überprüfung der Mängelbeseitigung gehört zu den Grundleistungen nach Teil IX. Weitere Abnahmen sind dann eigentlich nicht erforderlich, wenn der bauleitende Ingenieur (nach entsprechender schriftlicher Anzeige der ausführenden Firma und örtlicher Überprüfung durch den Bauleiter) dem Bauherren verbindlich mitteilt, dass die Mängel beseitigt wurden.

Es stellt sich also die Frage, was in Ihrer Beschreibung eigentlich tatsächlich und rechtlich passiert ist. Mehrere Abnahmen waren es wohl nicht. Wenn der Bauherr bis auf das letzte Mal die Abnahme verweigert hat, handelt es sich um Baustellenbegehungen im Rahmen der Bauleitung in Anwesenheit des Bauherren. Das ist normale Bauleitung.

Wie immer Sie das Kind auch nennen, aus Ihrer Beschreibung kann so nicht nachvollzogen werden, dass über Bauleitungstermine mit dem Bauherren hinaus mehrere Abnahmen stattgefunden hätten - wozu auch?

Aber vielleicht gibt es ja noch nähere Informationen Ihrerseits, die das ganze in einem anderen Licht beleuchten würden. Ich bin gespannt....

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

14.11.2006 at 16:01 Uhr
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Marmot
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 11.11.2006
IP: Logged
icon Re: Re: § 73, LP 8, Abrechnung mehrfache Abnahme

Hallo Herr Doell,

erst einmal herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Zum Thema hier eine ausführliche Erläuterung:

Ich bin als öbuv. Sachverständiger in einem privaten Streitfall zwischen Kommune und Elektrohandwerker beauftragt, die ordnungsgemäße Abrechnung von Elektroarbeiten zu überprüfen. Die Kommune hat damals die Planung und Bauleitung durch ein Ingenieurbüro durchführen lassen und der Auftrag und die Abrechnung zwischen Kommune und Ingenieurbüro erfolgte nach HOAI über alle Leistungsphasen.

Der Elektrohandwerker hat während der gesamten Bauzeit erhebliche Mängel fabriziert die immer wieder vom Ingenieurbüro mit Fristsetzung zur Mängelbeseitigung beanstandet wurden. Weiterhin wurde der Elektrohandwerker auch mehrmals wegen nicht fristgerechter Fertigstellung in Verzug gesetzt.

Letztendlich erfolgte irgendwann eine 1. Abnahme durch das IB. Ergebnis war, das immer noch Mängel vorhanden waren. Also erfolgte Fristsetzung zur Mängelbeseitigung und ca. 14 Tage später eine 1. Nachabnahme.

Die 1. Nachabnahme zeigte immer noch Mängel und jetzt geht das Spiel von vorne los. Es erfogt wieder Fristsetzung zur Mängelbeseitigung und anschließend eine 2. Nachabnahme. Ergebnis = immer noch Mängel vorhanden.

Und wieder Fristsetzung zur Mängelbeseitigung und anschließend 3. Nachabnahme. Ergebis = immer noch Mängel vorhanden.

Jetzt hat das IB aufgegeben und es gab keine förmliche Abnahme.

Das IB hat dann seinem Auftraggeber der Kommune zusätzliche Kosten für die 2. und 3. Nachabnahme in Rechnung gestellt und die Kommune hat diese zusätzlichen Kosten an den Elektrohandwerker durchgereicht, d.h. bei der Schlußrechnung in Abzug gebracht.

Und jetzt komme ich ins Spiel. Ich muß mich jetzt mit diversen Ungereimtheiten beim Aufmaß und bei der Schlußrechnung herumplagen und ich muß auch prüfen, ob die zusätzlichen Kosten des IB für die 2. und 3. Nachabnahme gerechtfertigt sind oder nicht und ob sie dem Handwerker in Abzug gebracht werden können.

Ich interpretiere die HOAI, §73, LP 8, so, daß eine endgültige Abnahme zu erfolgen hat, egal ob hierzu eine, zwei, drei oder noch mehr Nachabnahmen erforderlich sind. Eine Beschränkung auf nur eine Abnahme und eine Nachabnahme kann ich in der LP 8 nicht finden.

Ausserdem hat das IB auch noch die LP 9 in Auftrag. Auch hier gibt es für die Überwachung der Beseitigung von Mängeln..... keine Anzahl. Es ist auch hier m.E. egal wieviele Überwachungen durchgeführt werden müssen bis alle Mängel beseitigt sind.

Also was meinen Sie. Kann das IB hier zusätzliche Kosten für eine 2. und 3. Nachabnahme in Rechnung stellen, oder sind diese ganzen (Nach-)Abnahmen alle in der LP 8 enthalten?

Danke schon jetzt für eine Antwort und
herzliche Grüße

Reinhard Bree
öbuv. Sachverständiger
www.sv-bree.de

14.11.2006 at 17:26 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: § 73, LP 8, Abrechnung mehrfache Abnahme

Guten Tag, Herr Bree,

nach Ihren Ausführungen wird die Problematik nun deutlicher.

Zu den Leistungen der Lph. 8 ist m.E. folgendes anzumerken: der Begriff "Nachabnahme" ist umgangssprachlich geprägt und beinhaltet juristisch keine mit der "Abnahme" vergleichbaren Leistungen. Es handelt sich um die Kontrolle der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel. Diese ist m.E. einmalig noch als Leistung der Bauüberwachung zu werten.

In Ihrem Fall stellt sich wohl die Frage, ob lt. Abnahmeprotokoll die Leistungen mit Mängeln seitens des Bauherren abgenommen wurden (oder die Abnahme verweigert wurde, was aus Ihrer Formulierung "es gab keine förmliche Abnahme" geschlossen werden könnte) und ob der Unternehmer der Mängelbeseitigung bis zu einem bestimmten Datum zugestimmt hat. I.d.R. wird dies durch die Unterschriften auf dem Abnahmeprotokoll bescheinigt.

Also zu beachten: wenn eine Abnahme erfolgte (und damit Gefahr, Eigentum und Unterhaltungspflicht auf den Bauherren übergingen, was allerdings nur ein Bauherrenvertreter erklären konnte), wenn auch mit Mängeln, gelten die nachfolgenden Ausführungen. Wenn eine Abnahme seitens des Bauherren nicht erklärt wurde, stellt sich die Frage, ob eine Bauabnahme durch Fiktion eintrat (z.B. durch Benutzung der Anlagen gem. VOB) oder ob die Anlage bis heute nicht abgenonmmen ist. (Natürlich stellt sich auch die Frage, warum der Bauherr nicht irgendwann die Notbremse zog und Ersatzvornahme (nach entsprechender Ankündigung) und Schadensersatz anmeldete und dann auch durchzog. Aber nun ja, so sind die Dinge nun mal manchmal...)

Möglich wäre natürlich auch eine kurze telefonische Rücksprache beim Unternehmen, ob denn die Mängelbeseitigung planmäßig vorangeht und bis zum vorgesehenen Termin beendet sein wird, notfalls wird gelegentlich auch eine kleine Verschiebung nach Rücksprache mit dem Bauherrn vereinbart. Ein Vorschlag aus der Praxis wohlgemerkt, jenseits der juristisch zugesicherten Mängelbeseitigung im vorgesehenen Zeitraum. Dann fallen nicht unbedingt größere Zeitaufwendungen für einen Ortstermin mit Protokoll an. Aber dies hier mehr für die mitlesenden Kollegen...

Wenn beide og. Aussagen zutreffen (Abhanme erfolgt und Termin zur Mängelbeseitigung bestätigt), ist der zusätzliche bzw. vergebliche Aufwand des Ingenieurbüros wegen Nichteinhaltung dieser Vereinbarung sicherlich als Schadensersatzforderung des Büros zu sehen, die mangels Vertragsverhältnis mit dem ausführenden Unternehmen richtig über den Bauherren geltend gemacht wurde. Sollte eine der Voraussetzungen nicht zutreffen, müsste man den Sachverhalt neu interpretieren, siehe oben.

Die in Lph. 9 zu erbringende Überwachung der Mängelbeseitigung innerhalb der Gewährleistungsfrist betrifft dagegen die bei der Abnahme noch nicht bekannten und erst später zutage getretenen Mängel, die sog. Gewährleistungsmängel.

Viel mehr kann man hier wohl kaum öffentlich diskutieren. Wenn Sie einen Co-Sachverständigen brauchen, kontaktieren Sie mich doch bitte direkt. Ansonsten hoffe ich, Ihnen etws weitergeholfen zu haben. Notfalls konsultieren Sie eine bausachverständigen Rechtsanwalt. Gutes Gelingen!

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

15.11.2006 at 14:18 Uhr
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Marmot
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 11.11.2006
IP: Logged
icon Re: § 73, LP 8, Abrechnung mehrfache Abnahme

Hallo Herr Doell,

besten Dank für Ihre ausführliche Erläuterung. Mir wird jetzt wohl nichts anderes übrig bleiben, als dem Übel wirklich auf den Grund zu gehen - sprich alle alten Akten anfordern und genau nachlesen. Zur nachträglichen Info, die ganze Sache zwischen den Parteien gärt leider schon seit Ende 2001! Aber da muß ich jetzt durch. Vielleicht komme ich nochmal auf Ihr ANgebot zurück und werde Sie persönlich kontaktieren.

Viele Grüße und besten Dank

Reinhard Bree
öbuv. Sachverständiger
www.sv-bree.de

15.11.2006 at 18:38 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : § 73, LP 8, Abrechnung mehrfache Abnahme
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