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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : kostenanschlag/feststellung
Beitrag von Nachricht
larchi
Level: Member
Beiträge: 15
Registriert seit: 21.11.2006
IP: Logged
icon kostenanschlag/feststellung

mein 2 Fragen muten u.U. etwas merkwürdig an, sind aber ernst gemeint.

Wenn eine Teilschlußrechnung (TSR) erstellt wird, dann ist doch quasi auch eine "vorgezogene" Kostenfeststellung erforderlich oder kann TSR auch aufgrund von Kostenanschlägen erstellt werden ?

ist es denkbar bzw. zulässig, daß ausgeschriebene Leistungen (für die also aufgrund eines LV nach Vorlage der Angebote von Baufirmen ein Kostenanschlag vorliegt) nicht mehr in der Kostenfeststellung eines Projektes auftauchen ?



21.11.2006 at 11:18 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: kostenanschlag/feststellung

Hallo larchi,

eine Teilschlußrechnung ist z.B. üblich nach Abschluss der Lph. 4 (alles davor wird nach Kostenberechnung abgerechnet) oder nach Lph. 8 (zwar wird Lph. 9 auch nach Kostenfeststellung abgerechnet, aber die Teilschlußrechnung nach Lph. 8 begrenzt die Haftung für die hier abgerechneten Leistungen zeitlich, weil sonst die 5-Jahres-Frist erst nach Abschluss der Lph. 9 zu laufen beginnt).

Wenn Sie zu anderen Zeiten bzw. nach anderen Leistungsphasen eine TSR stellen wollen, stellt sich die Frage, welche anrechenbaren Kosten denn als Basis der Honorarermittlung vereinbart sind. Sind diese aK erst vorläufig bekannt, können Sie eben noch keine TSR stellen.

Auch im Zusammenhang mit der MwSt-Erhöhung dürfte dies gelten. Da brauchen Sie ja noch keine TSR zu stellen, sondern nur mit dem AG vereinbaren, dass Lph. 7 (beispielsweise) in 2006 abgeschlossen und abgenommen ist. Das endgültige Honorar hierzu berechnet sich dann nach der Kostenfeststellung, wobei für den MwSt.-Satz 16% der Zeitpunkt der Leistungserbringung (vor 1.1.2007) entscheidend ist und nicht das Datum der Rechnungslegung. In diesem Fall sollten Sie in den Rechnungen für die vor dem 1.1.2007 abgeschlossenen Leistungen und die Leistungen, die erst nach dem 31.12.2006 abgeschlossen werden, getrennte MwSt-Sätze ausweisen.

Selbstverständlich ist es möglich, dass Leistungen zwar beauftragt wurden, letztlich aber nicht abgerufen wurden und deshalb nicht in der Kostenfeststellung auftauchen.

Bei der Objektplanung z.B. nach Teil II oder Teil VII HOAI ist in diesem Fall regelmäßig zunächst kein Honorar für die zunächst geplanten und ausgeschriebenen, aber nicht gebauten Leistungen vorgesehen. Der Planer soll eben genau das planen und ausschreiben, was auch gebraucht wird.

Aeistiungsänderungen auf Wunsch des Bauherren bzw. aufgrund unverhersehbarer Umstände. In diesem Fall ist die erneute Planung und Ausschreibung sowie die Nachtragsprüfung grundsätzlich zusätzlich vergütungspflichtig. Welche Art Honorarvereinbarung Sie dabei treffen, kann verschiedenen Honorarmodellen unterliegen (nach Aufwand, vergebliche aK oben auf die Kostenfeststellung drauf packen usw.).

Bei der Technischen Ausrüstung nach Teil IX ist standarmäßig vorgesehen, die aK aller geplanten und ausgeschriebenen Maßnahmen zu addieren (d.H. Abrechnung Lph. 5-7 nach Kostenanschlag als Summe aller je eingeholten Angebote, unabhängig von der Kostenfeststellung), da hier regelmäßig mit Alternativangeboten zu rechnen ist, die sich der Bauherr einholt und die der Planer alle bearbeiten muss.

Sollten noch Fragen offen sein, bitte einfach hier melden!

Herzliche Grüße
Freidhelm Doell
Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

21.11.2006 at 12:04 Uhr
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larchi
Level: Member
Beiträge: 15
Registriert seit: 21.11.2006
IP: Logged
icon Re: Re: kostenanschlag/feststellung

quote:

Auch im Zusammenhang mit der MwSt-Erhöhung dürfte dies gelten. Da brauchen Sie ja noch keine TSR zu stellen, sondern nur mit dem AG vereinbaren, dass Lph. 7 (beispielsweise) in 2006 abgeschlossen und abgenommen ist.



Das würde ja vermutlich auch analog für einzelne Lose gelten ?

quote:

Das endgültige Honorar hierzu berechnet sich dann nach der Kostenfeststellung, wobei für den MwSt.-Satz 16% der Zeitpunkt der Leistungserbringung (vor 1.1.2007) entscheidend ist und nicht das Datum der Rechnungslegung. In diesem Fall sollten Sie in den Rechnungen für die vor dem 1.1.2007 abgeschlossenen Leistungen und die Leistungen, die erst nach dem 31.12.2006 abgeschlossen werden, getrennte MwSt-Sätze ausweisen.


Wenn aber tatsächlich eine TSR erfolgen sollte (für Leistungen aus "LPh 8", dann müßte die Kostenfeststellung doch anteilig vorgezogen werden ?


quote:

Selbstverständlich ist es möglich, dass Leistungen zwar beauftragt wurden, letztlich aber nicht abgerufen wurden und deshalb nicht in der Kostenfeststellung auftauchen.



Sorry, da war ich nicht ganz präzise.
Gemeint hatte ich, ob Leistungen, die auch gebaut wurden, ausgeschlossen werden könnten. Würde mir unnatürlich erscheinen, aber manchmal sind ja auch ungwöhnliche Konstellationen anzutreffen.



21.11.2006 at 13:36 Uhr
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: kostenanschlag/feststellung

In § 10 HOAI heißt es wörtlich:

(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276) zu ermitteln.
1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
2. für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;
3. für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.

Nehmen Sie also den aktuellsten Kostenanschlag und ersetzen Sie die bereits abgerechneten Positionen durch die entsprechenden Kosten. Fällt später die endgültige Kostenfeststellung höher aus, hatten Sie Pech, andernfalls Glück.

[Edited by Christian Wolz on 21.11.2006 at 20:01 Uhr]

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

21.11.2006 at 19:58 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: kostenanschlag/feststellung

zu dem letzten Posting von larchi nochmal:

nach meiner Kenntnis aus früheren MwSt-Anhebungen können sogar einzelne Positionen, sofern sie denn vollständig (bezogen auf die endgültige Menge oder eine eindeutig abgrenzbare, da räumlich getrennt von anderen) erbracht wurden, als in 2006 erbracht definiert werden.

Für eine TSR bzgl. fertiggestellten Leistungen, für die Lph. 8 erbracht wurde, muss nichts vorgezogen werden, sondern nur die endgültige Summe der in 2006 fertig gestellten Leistungen ermittelt werden. Die Kostenfeststellung ist nach Abschluss des Projektes die Zusamenstellung aller angefallenen Kosten. Die kann man eben noch nicht fertigen, solange nicht alles abgerechnet ist. Sie können aber die Kosten bereits einmal zusammenstellen, die für Leistungen angefallen sind, die vor 2007 fertig gestellt wurden. Das ist dann die "anteilige Kostenfeststellung". Die Leistungen, die nach 2006 fertiggestellt werden, kommen dann mit in die endgültige Kostenfeststellung. Damit dürfte m.E. nichts "überbezahlt" sein, was Sie für 2006e Leistungen abrechnen. Es geht bei der Zuordung von Ingenieurleistungen ja um die Sache, nicht bloss um Begriffe.

Leistungen, die erbracht wurden, werden i.d.R. ja auch abgerechnet. Dann gehören sie in die Kostenfeststellung. Wenn eine Leistung aber z.B. zur Kompensation einer Gegenforderung nicht abgrechnet wurde, handelt es sich eigentlich um zwei Vorgänge: die Abrechnung der erbrachten Leistung und die Gegenrechnung einer Forderung des Bauherren. Dies würde ich beides in die Kostenfeststellung aufnehmen (bzw. bei der Rechnungsprüfung auch getrennt betrachten, also zunächst alles aufaddieren und ganz am Schluss die Gegenforderung wie eine geleistete Anzahlung abziehen), da die erbrachte Leistung mit zu den anrechenbaren Kosten zählt, für die Sie Honorar erhalten.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

21.11.2006 at 21:28 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : kostenanschlag/feststellung
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