Sie befinden sich hier in unserem alten Forum, das nur als Lesearchiv zur Verfügung steht. Neue Beiträge sind nur noch in unserem neuen Forum möglich, das Sie hier erreichen Neues Forum



  HOAI.de - Forum
Home | Hilfe | Überblick | Suchen | PM | Profil
 
 

Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.


Dieses Thema drucken Thema drucken
HOAI.de - Forum : Allgemeines : Zeitpunkt Honorarrechnung
Beitrag von Nachricht
SAGE
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 30.11.2006
IP: Logged
icon Zeitpunkt Honorarrechnung

Hallo, unser Bauingenieur hat anhand von uns im Maßstab 1:100 bereits angefertigter Skizzen eine Entwurfsplanung für einen Anbau an ein bereits bestehendes Haus gefertigt und diese zur Beantragung des Bauantrages bei der zuständigen Behörde eingereicht. Eine Genehmigung bzw. Ablehung ist bisher noch nicht erteilt worden. Die Rechnung haben wir aber schon. Ist dies der richtige Zeitpunkt, uns die Rechnung vorzulegen? Vorneweg: Wir haben keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen. Danke im voraus für eine Antwort!

30.11.2006 at 18:48 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Posts aller User zeigen Antwort mit Zitat
IBS
Level: Jr. Member
Beiträge: 8
Registriert seit: 22.03.2006
IP: Logged
icon Re: Zeitpunkt Honorarrechnung

Aha...
Da Sie deutlich darauf hinweisen, daß Sie keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben, werde ich auf Ihre Frage nicht antworten!!

Versuchen Sie einen Vorteil daraus zu ziehen, daß Sie NUR einen mündlichen Vertrag haben?

Nur so am Rande....
Ein Vertrag kann auch mündlich zustande kommen!!!!! Es gilt immer die HOAI !!!!!

05.12.2006 at 09:57 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit Zitat
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Zeitpunkt Honorarrechnung

Guten Tag SAGE,

wenn die Grundleistungen einschl. Leistungsphase 4 erbracht sind (nachlesen!), besteht grundsätzlich ein Honoraranspruch. Manche Bauherren sehen Lph. 4 erst als erfüllt an, wenn die Baugenehmigung erteilt wurde. Wenn dies die erste Rechnung des Planers ist und Sie sich zu den vorgenannten Bauherren zählen, sollten Sie vielleicht trotzdem dem Planer einmal eine Abschlagszahlung gewähren - wie lange soll er denn noch in Vorleistung treten?

Vorschlag: sprechen Sie mit dem Planer, überweisen Sie ihm einen hohen Prozentsatz des Honorars als Anzahlung und teilen Sie ihm schriftlich mit, wann er den Rest bekommt. Dann haben Sie immer noch ein gewisses Druckmittel, falls der Planer etwas "nachbessern" muss, was vorher nicht mit der Baugenehmigungsbehörde abgestimmt war und nun evtl. nicht ganz "passt".

Ob Sie einen schriftlichen Vertrag haben oder nicht, spielt dabei keine Rolle; der würde nur dann wichtig sein, falls der Planer mehr als die Mindesthonorarsätze o.ä. haben möchte (so etwas muss nämlich bei Auftrageerteilung schriftlich vereinbart werden, um rechtswirksam zu sein, uach hier:HOAI lesen!).

Die HOAI gilt immer, wie die StVO. In diesem Punkt teile ich die Meinung von IBS.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

05.12.2006 at 21:56 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
SAGE
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 30.11.2006
IP: Logged
icon Re: Zeitpunkt Honorarrechnung

guten Tag und danke an beide für die Antworten. Wir versuchen nicht, einen Vorteil daraus zu ziehen, daß wir keinen schriflichen Vertrag haben und es ist uns auch bekannt, daß die HOAI immer greift. Es dreht sich um folgendes: Unser Bauingenieur hat Ende Februar 2006 unsere Entwurfsskizze (siehe mein erster Beitrag) bekommen mit dem mündlichen Auftrag, dies für uns zu planen. Im Juni wurde uns dann ein erster Entwurf präsentiert, Ende Juli dann ein zweiter Entwurf mit Änderungen und Mitte Oktober wurde von ihm erst die Baugenehmigung beantragt. Da wir mit unserem Bauingenieur privat bekannt sind, wissen wir, daß er keine weiteren Aufträge zu erfüllen hatte in dieser Zeit und das ganze einfach nur rumlag. Noch dazu kommt, daß viele Maße nicht stimmen (z.B. die Geschoßhöhe,falsche Dachneigung des Anbaus) und sich dadurch ein falsches Raumvolumen ergibt, auf dessen Grundlage aber die Honorarberechnung erfolgt ist. Weiterhin ist dies erst der zweite Auftrag des Planers und er rechnet mit dem Höchstsatz ab. Eigentlich sind wir hier die Gelackmeierten, wir wissen, daß er sich immer auf die HOAI beziehen kann und natürlich zahlen wir - gar keine Frage, aber sollte dieses Honorar - ohne schriftliche Vereinbarung - nicht auf Basis des Mindestsatzes berechnet werden?

07.12.2006 at 11:57 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
AQUA-Bautechnik
Level: Sr. Member
Beiträge: 83
Registriert seit: 12.09.2005
IP: Logged
icon Re: Zeitpunkt Honorarrechnung

jetzt hat die Frage ja Kinder bekommen: also Höchstsatz hab ich noch nie vereinbaren können, wobei noch zu klären ist, ob die Honorazone korrekt ist. Höchstsatz =von-Satz der nächsthöheren Zone.
Und fehlende Honorarvereinbarung bewirkt, dass Mindestsatz gilt. Aber da es ja um Genehmigung geht, ist der Kollege denn mit nur zwei Vorprojekten bauvorlageberechtigt?
Gruß aus Köln
Manfred Abt

____________________________
--
Es grüßt

Manfred Abt
AQUA-Bautechnik GmbH
Ingenieurbüro für Wasser und Infrastruktur

07.12.2006 at 16:04 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
SAGE
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 30.11.2006
IP: Logged
icon Re: Zeitpunkt Honorarrechnung

Besten Dank für Ihre Antwort, Herr Abt, auf Ihre Frage, ob der Kollege bauvorlageberechtigt ist bleibt mir nur, stumm die Schultern hochzuziehen...Aber die nochmalige Bestätigung, daß die fehlende Honorarvereinbarung die Anwendung des Mindestsatzes nach sich zieht, hilft mir sehr, denn dann habe ich eine Argumentationsgrundlage. Vielleicht kann ich als Laie Ihre Frage damit beantworten, daß unser in Rheinland-Pfalz tätiger Bauingenieur zur Einreichung der Unterlagen für die Genehmigung die Unterschrift eines Architekten einholen muß, weil er seine Pläne nicht selbst unterzeichnen darf, und das hat er gemacht (natürlich auch kostenpflichtig).
Ich werde jetzt selbst das Honorar, das wir ihm schulden, ausrechnen und ihn damit konfrontieren. Das Ergebnis stelle ich hier ins Forum, bin aber in der Zwischenzeit für weitere Hinweise dankbar. Danke nochmal und freundliche Grüße!

07.12.2006 at 19:25 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
HOAI.de - Forum : Allgemeines : Zeitpunkt Honorarrechnung
:


Login? Username: Passwort: Passwort vergessen ?
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no