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HOAI.de - Forum : Allgemeines : §8 (2) nachgewiesene Leistungen
Beitrag von Nachricht
beck2oldschool
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 28.12.2006
IP: Logged
icon §8 (2) nachgewiesene Leistungen

Hallo,
ich habe mittlerweile die dritte Abschlagsrechnung von unserem Architekten bekommen mit folgendem Inhalt:
"Hiermit stelle ich meine Honorarrechnung für bereits erbrachte architektonische Leistungen in Rechnung. Die Honorarabrechnung erfolgt nach tatsächlichen anrechenbaren Baukosten pauschal mit 10 %, wie vereinbart.
Abschlagszahlung pauschal = Betrag x
+ 16 % Mwst
Gesamt = Betrag Y"
Nun habe ich überhaupt keine Ahnung für welche erbrachten architektonischen Leistungen dieser Betrag sein soll.
Lt. §8 (2) kann eine Abschlagszahlung für "nachgewiesene Leistungen" erhoben werden. Was bedeutet denn in diesem Zusammenhang "nachgewiesene Leistungen"? Kann ich eine prüffähige Abschlagsrechnung verlangen?
Ist denn ein Pauschalhonorar von 10 % überhaupt zulässig, wenn es keinen schriftlichen Architektenvertrag gibt?
Vielen Dank im Voraus

Gruß

Michael




[Edited by beck2oldschool on 28.12.2006 at 19:55 Uhr]

28.12.2006 at 19:54 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: §8 (2) nachgewiesene Leistungen

Guten Tag Herr/Frau beck2oldschool,

diese Rechnung dürfen Sie wohl als nicht prüffähig zurückweisen. Eine Rechnung nach HOAI muss folgende Bestandteile haben:

1. Anrechenbare Kosten: je nach Planungsstand sind dies Kostenschätzung (Lph. 2), Kostenberechnung (Lph. 3), Kostenanschlag (Lph. 7) oder Kostenfeststelung (Lph. 8 ).

2. Erbrachte Teilleistungen: es ist anzugeben, welche Leistungsphasen zu wieviel Prozent erbracht wurden.

3. Grundhonorar: aus den anrechenbaren Kosten und der Honorarzone ergibt sich das Grundhonorar gem. HOAI-Tabellen

4. Honorar: dies ist die Multiplikation aus Grundhonorar * Prozentsätze der erbrachten Teilleistungen (hierzu kommen evtl. noch Zuschläge für Umbau und Modernisierungen, um genau zu sein)

5. Nebenkosten: wie vereinbart nach § 7 HOAI.

In Ihrem Fall sollten Sie also prüfen und nachvollziehen können:

zu 1: welche Kostenermittlungen liegen Ihnen vor, auf die sich der Planer berufen kann?

zu 2: wie ist der Planungsstand Ihres Projektes?

zu 3: mit einem Grundhonorar von 10 v.H. der anrechenbaren Kosten muss der Planer innerhalb der Mindest- und Höchtssätze der jeweiligen Honorarzone bleiben, ansonsten wäre die Honorarberechnung unzulässig.

zu 4: bei Ihrem Berechnungsbeispiel müssten 100% der Grundleistungen erfüllt sein (Lph. 1-9 komplett erbracht, d.h. einschließlich Gewährleistungsbegehung am Ende der Gewährleistungszeit, nach VOB 4 Jahre nach Abnahme). Ist der Planungsstand so?

zu 5. wenn keine separate Nebenkostenvergütung vereinbart ist, ist es richtig, dass auch keine NK berechnet werden.

Wer lesen kann, ist anderen überlagen! Lesen Sie also Teil I und II HOAI und lassen Sie sich von Ihrem Planer eine Rechnung nach HOAI vorlegen!

Und: Kommunikation ist 2/3 des Projekterfolgs! Fragen Sie also Ihren Planer, welche Leistungen er womit als erbracht ansieht! Sie sollten von allen Planungsschritten ein Belegexemplar der Ausarbeitungen erhalten haben, so dass Sie nachvollziehen können, dass diese Leistungen auch erbracht wurden.

Wenn noch Fragen offen sind, bitte noch einmal hier posten!

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständger
www.doellconsult.de

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

29.12.2006 at 08:32 Uhr
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beck2oldschool
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 28.12.2006
IP: Logged
icon Re: §8 (2) nachgewiesene Leistungen

Hallo Herr Doell,
zunächst möchte ich mich für Ihre kompetente und sehr ausführliche Hilfe bedanken.
Kurz zu unseren Rahmenbedingungen.
Ich habe das 50 Jahre alte Haus meiner Großmutter geerbt und unseren Architekten gebeten, uns bei der Modernisierung zu unterstützen. Geplant war ursprünglich ein Anbau, welcher von dem Architekten auch geplant wurde, die Baueingabeplanung wurde gemacht und wurde auch von allen beteiligten Ämtern genehmigt. Wir entschieden uns jedoch beim Banktermin gegen diesen Anbau.
Unsere Finanzierung beruht lediglich auf der Kostenschätzung unseres Architekten, die von Ihnen genannte Kostenberechnung, -anschlag oder Kostenfeststellung wurde unserer Meinung nach nie erstellt. Wir haben auch keine Nachweise darüber (weder schriftlich noch mündlich).
Ausschreibungen wurden unserer Meinung nach nicht oder nur zum Teil erstellt. Gesehen haben wir noch keine. Es kamen verschiedene Handwerken auf den Bau, nahmen Mass und erstellten daraufhin ihr Angebot.
Eine Ausführungsplanung gab es nicht. Der Elektriker hat sich somit auch knapp ein 3/4 Jahr Zeit gelassen für ein Wohnhaus mit rund 140qm. Die Fenster kamen drei Wochen zu spät und der Estrich ist bis heute nicht trocken. Ursprünglicher Einzugstermin war 01.11.06 (wurde uns mündlich zugesagt). Nach heutiger Feuchtigkeitsmessung durch unseren Fliesenleger, benötigt der Estrich noch mindesten 4 Wochen zum trocknen. Das weiß aber unser Architekt gar nicht, den der war seit ca. 4 Wochen nicht mehr auf dem Bau und einen Plan gibt es ja auch nicht.
Seit Oktober bitten wir um eine Aufstellung, wie es um unsere Kosten steht. Wie viel wurde berechnet, wie viel haben wir ausgegeben und wie viel haben wir noch. Auf diese Aufstellung warten wir noch immer bzw. haben wir dann selbst erstellt.
Die Bauüberwachung führte ein freier Mitarbeiter durch, welcher vor einigen Wochen seinen Dienst quittierte, da es für Ihn unmöglich war den Planer telefonisch oder persönlich zu erreichen und Ihm wichtige Informationen für seine Tätigkeit fehlten.

Sumasumarum kommt eine Nachfinanzierung und eine monatliche Doppelbelastung dabei raus.

Ich habe dem Herrn nunmehr per Einschreiben mitgeteilt, dass ich seine Abschlagsrechnung mangels Prüffähigkeit nicht begleichen werde und auch solange keine Zahlung veranlasse, solange keine Leistung schriftlich nachgewiesen wurde.
Mein Bedenken ist nur, dass jetzt Leistungen fingiert und rückdatiert werden und ich mit leeren Händen dastehe!?

Vielen Dank nochmals

Michael Beck

02.01.2007 at 21:11 Uhr
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