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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Akquisetätigkeit?
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kajak
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 06.06.2007
IP: Logged
icon Akquisetätigkeit?

Hallo, ich werde ein Grundstück erwerben und habe mir in diesem Zusammenhang Angebote von verschiedenen Hausbaufirmen eingeholt. Von meiner Hausbank wurde mir einen Architekt empfohlen, den ich in drei Terminen konsultierte. Von Anfang an war klar, dass ich bereits ein anderes Angebot vorliegn habe und um ein Alternativangebot bitte. Ferner war klar, dass ich nur dann baue, wenn ich das Grundstück erwerbe. Ich habe den Archtiekten gebetn, zu prüfen, ob er ein Haus (einschl. Keller) im Wert von 100.000 Euro einschl. Honorar bauen kann. Im zweiten Termin hat er mir mittels einer Planskizze einen möglichen Hausvorschlag unterbreitet. In diesem Termin wollte er mich davon überzeugen, dass es sinnvoller ist ohne Keller dafür mit einem DG zu bauen. Wir haben weder über Grundtsücksbeschaffenheit, Haustechnik etc. gesprochen. Den Kostenumfang hat er mir nicht genannt. Im dritten Termin hat er mir dann handshriftlich eine Kostenübersicht (x Betrag Baukosten/ x-Betrag Honorar und x-Betrag Baunebenkosten) erstellt. Ferner hatte er die Planskizze leicht überarbeitet, da ich im zweiten Termin äußerte, das ich Säulen schick finde, wurden diese hier aufgenommen. Wir sind nach diesem dritten Termin auseinandergegangen, dass ich mich melde, sobald ich weiß, ob ich das Grundstück erwerben kann und wie ich mich entscheiden würde (Auftrag an ihn oder eine Hausbaufirma). Nach 4 Wochen hatten wir telefonisch Kontakt und ich habe ihm gesagt, dass sich die Situation noch nicht geklärt hat. Nach weiteren zwei Wochen habe ich eine Rechnung über 1000 Euro erhalten, die bei Beuaftragung verrechnet würde. Ich wies den Architekten darauf hin, dass ich seine Arbeit als Akquisetätigkeit ansehe und die Rechnung gegenstandlos sei. Daraufhin bekam ich ein zweites Schreiben mit der Aufforderung zur Zahlung. Sollte ich dies bis zu einem bestimmten Tag x nicht tun, würde er ca. 2000 über den Rechtsweg einklagen. Diese stünden ihm nämlich eigentlich zu.

Wie soll ich mich verhalten?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

06.06.2007 at 09:07 Uhr
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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
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icon Re: Akquisetätigkeit?

Bezahlen.

06.06.2007 at 11:26 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Akquisetätigkeit?

Guten Tag. Herr/Frau Kajak,

schauen Sie doch mal in die HOAI § 15 (2) und lesen Sie die Grundleistungen bei 1. Grundlagenermittlung und 2. Vorplanung. Was der Architekt gemacht hat, kommt der Beschreibung dieser Grundleistungen m.E. nach Ihrer Beschreibung schon recht nahe (ohne die Skizzen und Berechnungen im einzelnen gesehen zu haben).

So gesehen, haben Sie den Architekten mit den Leistungsphasen 1 und 2 nach § 15 beauftragt; er sollte Ihnen Aussagen zu den Kosten bei einer bestimmten Bauweise auf einem konkreten Grundstück ermitteln. Das nennt man im Fachjargon "eine Kostenschätzung erstellen", und die steht am Ende einer Vorplanung nach § 15 (2) Nr. 2.

Eine Leistung ist nach der Rechtsprechung dann zu bezahlen, wenn es nach der Verkehrssitte zu erwarten ist, dass diese nicht unentgeltlich erbracht wird. Das ist bei Architektenleistungen regelmäßig der Fall; schließlich ging es bei Ihnen um mehr als ein bloßes Sich-Kennenlernen und Angebot erstellen (=Akquise).

Da die HOAI gilt die die StVO, muss sich auch jeder daran halten - Auftraggeber und Auftragnehmer. Wieso Sie glauben, die erbrachten Leistungen seien eine Akquisetätigkeit, weiß ich nicht. Hatten Sie das vorher mit dem Architekten vereinbart?

Zur Höhe des Honorars: verlangen Sie eine prüffähige Rechnung. Pauschal 1.000 € reicht nicht; so eine Rechnung können Sie zur Nachbesserung zurückweisen. Das Honorar ist über anrechenbare Kosten, Honorarzone und erbrachte Teilleistungen zu ermitteln, Nebenkosten sind nachzuweisen. Auch dürfte bei überschlägiger Berechnung (aK unter 100.000 €, Hz III, Lph. 1-2) das Honorar eher bei 1.000 als bei 2.000 € liegen. Da hat der Architekt wohl etwas Druck machen wollen.

Wie dem auch sei: eine beauftragte Leistung ist zu vergüten, da beißt die Maus keinen Faden ab. Kürzer als Corinna Zeh kann das wohl niemand sagen. Die vielen Worte hier sollen Ihnen das auch nur etwas erläutern. Und den vielen weiteren Lesern dieser Webseite, die vielleicht auch glauben, Planer würden nach jahrelanger Ausbildung und Erfahrung - d.h. also mit hoher Effizienz - tagelang für Luft arbeiten.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

06.06.2007 at 13:48 Uhr
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kajak
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 06.06.2007
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icon Re: Akquisetätigkeit?

Sehr geehrter Herr Doell,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Grundsätzlich bin ich gern bereit für beauftragte Leistungen auch zu bezahlen. Jedoch habe ich die Erstellung einer Planskizze nicht beauftragt. Dies hat er von allein gemacht, um mir die Vorteile seines Hausvorschlages aufzuzeigen. Das wird dann natürlich darüber gesprochen haben, ergibt sich zwangsläufig. Das es sich um Akquise gehandelt hat, muss dem Architekt ebenfalls bewußt gewesen sein, da er mehr als 50% der gesamten Zeit damit verbrachte herauszustellen, warum es besser wäre mit ihm zu bauen statt mit einer Hausbaufirma. Ich habe lange im Internet recherchiert und bin auf Urteile der jüngsten Rechtssprechung gestoßen, die mich in meiner Ansicht, nicht zu bezahlen, bestärken. Demnach kann die Akquisetätigkeit bis in die Entwurfsplanung gehen - vor allem dann wenn sie an eine Bedingung (z.B. Erwerb des Grundstücks) geknüpft ist --> OLG Hamburg, Urt. v. 04.03.2003 - 10 U 6/03. Auch möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass der Architekt bei weitem nicht davon ausgehen konnte, dass er den Auftrag bekommt, da ich dies von Anfang klar und deutlich formuliert habe.
Ein weiteres Urteil möchte ich hier als Beispiel anführen: nach OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.01.2003 - 5 U 41/02-)

Ein Architekt hatte für seinen Auftraggeber Grundlagenermittlung, Fortplanung und Entwurfsplanung erbracht und dem Bauherrn zur Verfügung gestellt. Gegenüber dem vom Architekten geltend gemachten Honoraranspruch wendet der Auftraggeber ein, die Leistungen wären als unentgeltliche Akquisition erbracht worden. Der Architekt meint, der Umfang der von ihm erbrachten Leistungen zeige, dass es sich um einen entgeltlichen Auftrag handele.

Das Gericht folgt der Argumentation des Architekten nicht. Es stellt klar, dass ein Architekt, der Honorar verlange, einen verbindlichen Vertrag darlegen und beweisen müsse. Allein aus dem Tätigwerden des Architekten – auch bis zur Entwurfsplanung – könne noch nicht auf einen verbindlichen Vertrag geschlossen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 632 Abs. 1 BGB, welcher sich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrages nicht aber auf die Auftragserteilung selber beziehe.

Offensichtlich werden die Situationen unterschiedlich beurteilt.

mfg
kajak

06.06.2007 at 14:56 Uhr
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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
IP: Logged
icon Re: Akquisetätigkeit?

Wissen Sie, sehr geehrter Fragesteller, sicherlich gehört Aquisetätigkeit zum Alltagsgeschäft eines Planers/Architekten. Das können auch Planskizzen sein, um eine Idee zeichnerisch zu fassen. Um eine aussagefähige Kostenschätzung zu erstellen, muss auch ein Fachmann schon etwas mehr Zeit und Arbeit investieren, immerhin haben SIe ja wohl auch den Anspruch, das alles in dem von Ihnen vorgegebenen Kostenrahmen bleibt und Ihren ästhetischen Anforderungen entspricht. Und diese Leistungsteile regelt die HOAI sehr präziese. Natürlich muss Ihr Architekt eine prüfbare Abrechnung vorlegen, aber eine Anspruch auf Bezahlung seiner Leistung hat er unbestritten.
Das ist aber nach Ihren Worten zu urteilen, gar nicht der Sinn ihrer Anfrage, vielmehr geht es Ihnen darum, nichts zu zahlen und ich finde es schon reichlich dreist, von einem Forum von Fachleuten wie hier bei HOAI Argumente zu erwarten, die Sie gegen einen unserer Berufskollegen verwenden wollen.

Vielleicht denken Sie einmal darüber nach, dass Ihre Entscheidung, diesen Architekten nicht zu beauftragen, schon nach dem ersten Termin hätte getroffen werden können. Ging es Ihnen unter der Überschrift Aquise um einen kostenlosen Entwurf, den Sie zum nächsten Planer tragen können nach dem Motto: Guck, so wollen wir bauen ?

Haben Sie mal darüber nachgedacht, dass der Kollege , von dem Sie eine kostenlose Leistung erwarten, Sie unter Umständen vor einer Nachfinanzierung oder Überschuldung bewahrt hat mit seiner Vorarbeit ? Ihnen ihre, dem finanziellen Rahmen entsprechenden Möglichkeiten aufgezeigt hat ? Das macht man nicht so nebenher beim Zähneputzen, da braucht man schon Zeit und entsprechende technische Kenntnisse, um ein prüfbares Ergebnis vorzulegen. Ich darf Ihnen raten, wenn Sie das Geld schon jetzt nicht haben, um eine den Umständen angemessene nachprüfbare Rechnung zu zahlen, dann lassen Sie am besten gleich die Finger von der ganzen Bauerei.

08.06.2007 at 08:40 Uhr
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landungsbrücken
Level: Sr. Member
Beiträge: 171
Registriert seit: 12.01.2006
IP: Logged
icon Re: Akquisetätigkeit?

Hallo kajak,

ich kann mich den Kollegen nur anschließen: Sie sollten in Erwägung ziehen, die Rechnung zu bezahlen. Sie haben einen Architekt 'konsultiert' - da haben Sie ein ziemlich passendes Wort dafür gefunden, was Sie gemacht haben. Das ist dasselbe, als wenn Sie einen Arzt oder Anwalt konsultieren; ich glaube nicht, daß Sie erwarten würden, daß Sie ein Arzt dreimal kostenfrei 'akquisitorisch' berät, weil er auf einen schweren Herzfehler bei Ihnen hofft, dessen Behandlung er dann aufwendig durchführen und berechnen kann. Es ist schlicht und einfach eine Selbstverständlichkeit, daß fachlicher Rat Geld kostet. Sobald Sie von einem Architekten Leistungen abfordern (nämlich sich mit Ihrem konkreten Bauvorhaben zu beschäftigen), dann stellt dies eine Beauftragung dar. Ob Sie das Grundstück erwerben, kann dem Architekten hierbei ziemlich egal sein; schließlich kann er dies ja überhaupt nicht beeinflussen.

Selbstverständlich gibt es die 'Akquise'. In unserem Umgang mit - möglichen - Kunden halten wir es immer so, daß der Kunde ganz genau weiß, wo die Akquise endet und wo die kostenpflichtige Arbeit beginnt; nämlich beim zweiten Termin. Wenn sich der Kunde noch nicht schlüssig ist, dann bieten wir weitere Beratungen entweder im Rahmen eines Vorplanungsvertrags oder auf Stundenbasis an. Wir und unsere Kunden finden das ehrlich und transparent; die Art des Kollegen gefällt mir daher auch nicht besonders, auch wenn er möglicherweise im Recht ist.

Ein kleiner Einschub: Ich kann jedem Kollegen nur raten: verschenken Sie Ihre Ideen nicht, führen Sie nicht endlose Akquisesitzungen durch! Sonst entsteht ganz rasch der Eindruck beim Kunden, daß, was nichts kostet, auch nichts wert ist. Und ich persönlich glaube sogar, daß Kunden das auch gar nicht wollen. Denn Kunden wollen eine wertvolle Planung, keine billige. Wenn Sie für 100.000 Euro ein Haus bauen wollen und davon etwa 10%, also 10.000 Euro ein Architekten bekommt, dann soll die Planung ja auch dieses Geld wert sein. Und das ist sie auch (bei guten Architekten).

Lieber kajak, eine Sache ist mir noch aufgefallen: nehmen Sie die Ratschläge des Architekten ernst; z.B. den mit dem DG statt dem Keller. Seien Sie nicht beratungsresistent! Prüfen Sie einmal für sich, ob manche Planungserkenntnisse oder Ideen aus den drei Terminen nicht so wertvoll sind, daß Sie diese auf jeden Fall nutzen wollen.

Und wenn ich Ihnen noch einen guten Rat geben darf: ich selber bin kein Anwalt, aber ich weiß, daß Ihnen im Zweifelsfall die BGH-Urteile aus dem Internet nicht weiterhelfen werden. Wichtig könnte eher sein, ob Sie beweisen können, daß der Architekt akquisitorisch tätig sein wollte. Wenn Sie sich nicht sicher sind, sollten Sie einen Anwalt konsultieren.

Sie sehen, ich würde Ihnen was das Nicht-Bezahlen der Rechnung angeht wenig Mut machen. Versuchen Sie doch, sich mit dem Architekten zu einigen; eine Idee wäre, die Bezahlen der Rechnung mit einem anschließenden Beratungstermin zu kombinieren, damit Sie nochmal eine Rückmeldung mit auf den Weg bekommen.

In jedem Fall wünsche ich Ihnen alles Gute,
R. Kürbitz

09.06.2007 at 01:58 Uhr
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kajak
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 06.06.2007
IP: Logged
icon Re: Akquisetätigkeit?

Sehr geehrter Herr Kürbitz,

ich bedanke mich für Ihre Antwort, die glücklicherweise nicht von Emotionen getragen ist .(Frau Zeh, ich versteh wirklich nicht, warum Sie so grundsätzlich negativ formulieren. Bitte prüfen Sie doch noch einmal meine Darstellung objektiv. Mglw.erkennen auch Sie, dass ein kooperatives Verhalten anders aussieht. Und glauben Sie mir, auch in Ihrer Branche gibt es schwarze Schafe. )

Mir ging es um eine objektive Diskussion in diesem Forum. Ich bin ehrlich davon ausgegangen, dass die Gespräche bei dem Architekten als Akquisetätigkeit anzusehen sind. Da ein solches Vorhaben sehr viel Geld verschlingt, möchte man als Bauherr schon wissen, mit wem man es zu tun hat. Aus diesem Grund habe ich Hausbaufirmen konsultiert und mit zwei Architekten gesprochen. (Am Rande der andere Architekt hat mir keine Rechnung geschrieben und wird dies auch nicht.)

Ich denke, man kann es Bauherren nicht verübeln, zu prüfen. Ich finde es fair, Herr Kürbitz, dass Sie Ihre Kunden informieren, sobald aus Ihrer Sicht eine Kostenpflicht entsteht. Dies stärkt das Vertrauen. Allerdings vertrauensbildend ist die Vorgehensweise dieses Architekten wahrlich nicht. Auch die Erpressungsversuche mit einer höheren Rechnung, die er über den Rechtsweg einklagen wird, haben dazu nicht gerade beigetragen. Da fragt man sich als Verbraucher zurecht, muss ich das jetzt bezahlen oder geht es hier nur darum, abzuzocken? Wenn ich nicht von Anfang an deutlich gemacht hätte, dass ich Alternativen prüfe und den Architekten beauftragt hätte, Planskizzen zu erstellen, könnte ich den Zahlungswunsch des Architekten nachvollziehen. Auch kann ich verstehen, das Architekten sauer sind, wenn Kunden die Skizzen nehmen und damit zu einem anderen Architekten oder eine Baufirma gehen. Aber warum sollte ich dies tun? Zumal ich gänzlich andere Vorstellungen von einem Haus habe. An dieser Skizze habe ich nicht mitgeabeit. Hier sind meine Vorstellungen nicht eingeflossen. Und eigentlich verstehe ich so auch eine Planungsphase. Erfragen der Vorstellungen des Kunden und gemeinsames Erarbeiten von Möglichkeiten. Basierend auf diesem "Briefing" sollte dann der Entwurf erstellt werden. Aber doch nicht nach dem Motto: Kunde sitzt bei mir im Büro (allein ohne Zeugen). Das nächste Mal lege ich eine Skizze vor und wenn ich ihn davon nicht überzeugen kann, schreibe ich ne Rechnung und bekomme von dem Volltrottel wenigstens 1000 Euro, weil er sich in mein Büro verirrt hat. (Noch eine Anmerkung, da der Architekt mir erzählte, dass er dieses Haus bereits gebaut hat, kann ich davon ausgehn, dass entsprechende Pläne bereits vorliegen.)

Ich habe einen Anwalt konsultiert für Architekten- und Baurecht. An dieser Stelle muss ich Ihnen widersprechen, lt. Anwalt muss der Architekt beweisen, dass er nicht nur akquisitorisch war, und dass eine Auftragssituation vorliegt. D.h. da es weder eine schriftliche noch mündliche Vereinbarung gibt, muss er nachweisen, dass ein konkludentes Verhalten meinerseits orliegt, so dass der Architekt davon ausgehene konnte, von mir beauftragt worden zu sein. Ich denke durch meine Ausführungen deutlich gemacht zu haben, dass dies definitiv nicht der Fall war. Ob die recherchierten Urteile als Ausnahmen zu sehen sind, kann ich nicht beurteilen. Richtig ist, dass von Fall zu Fall unterschiedlich geurteilt wird. Allerdings zeigen mir diese Urteile auch, dass man als Verbraucher nicht aus voraus eilendem Gehorsam in Zweifelssituationen und aus Angst vor juristischen Auseinandersetzungen zahlen sollte.

mfg
kajak




[Edited by kajak on 10.06.2007 at 12:22 Uhr]

10.06.2007 at 12:19 Uhr
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
icon Re: Akquisetätigkeit?

Aus meiner Sicht sehe ich das so:

Es wäre zu klären, wer auf wen zugegangen ist, um die drei Besprechungen anzustoßen. Möglicherweise die erste Sie, die zwei anderen der Architekt?

Falls Sie von der Klärungen profitiert haben, auch indem Sie evtl. erfahren haben, dass es nicht sinnvoll ist, dort zu bauen, so ist das auch ein brauchbares (sparsames und wirtschaftliches) Ergebnis.

Wenn der Architekt seine Kohle bekommen will, muss er Sie verklagen.

Sie sollten objektiv beurteilen, ob der Architekt Ihnen bei Ihren Entscheidungen geholfen und einen Beitrag zur Entscheidung geleistet hat.

Andererseits sollte der Architekt auch die Notwendigkeit der Aquisition nicht ignorieren. Er scheint aber ein wenig verbissen zu sein?

Also ich würde ihm einen kleinen Betrag zahlen, so sage ich ein Viertel oder Drittel der ersten Rechnung. Denn irgendwann trifft man sich vielleicht noch einmal?!

Ansonsten hätte ich aus Ihren Schilderungen den Eindruck: Der Kunde will heute alles billig oder sogar kostenlos - Geiz ist Geil, oder?

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

27.06.2007 at 22:31 Uhr
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