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sadlowski
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 25.05.2008
IP: Logged
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Honorar Bürocontaineranlage
Liebe Kollegen,
ich bin von einem Auftraggeber mit der Planung einer Bürocontaineranlage zu Produktionszwecken beauftragt worden. Diese Anlage soll für ca. 2 Jahre eine Übergangslösung darstellen bis ein geeigneter Standort für eine Firmenerweiterung gefunden wurde.
Zu meiner Frage: Greift hier noch die HOAI? Manche sagen ja, andere sind der Meinung das die Bürocontainer nicht in die DIN 276 passen.
Sind für die Ermittlung des Honorars die Kosten der Miete (für 2 Jahre) oder die Erwerbskosten (= Herstellungskosten) für die Bürocontainer anzusetzen? Oder fallen Bürocontainer als Produktionräume wirklich nicht in die DIN bzw. in die HOAI und ist das Honorar dann frei verhandelbar ?
Da in diesen Punkten die Meinungen stark auseinander gehen, erhoffe ich mir hier eine praktiktische Lösung dieser Fragen.
Grüße Dipl. Ing. Sadlowski
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25.05.2008 at 11:32 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorar Bürocontaineranlage
Guten Tag Herr Sadlowski,
die Bayerische Bauordnung führt beispielsweise ff. Definitionen auf:
Art. 2 Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. ... Als bauliche Anlagen gelten Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden....
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können.
Aus dieser Definition ergibt sich eindeutig, dass eine Containeranlage zu Produktionszwecken im Sinne der HAOI ein Gebäude ist, für das Teil II Honorarvorschriften enthält.
Anrechenbare Kosten sind die Herstellkosten eiens Objekts. Ob dieses vor Ablauf seiner technischen Nutzungszeit wieder abgebaut wird oder wie es finanziert wird (Kauf, Eigenleistung, Miete, Leasing usw.) ist für die Honorarberechnung nicht entscheidend, da der Aufwand des Planers jeweils gleich bleibt.
Für die Honorarermittlung sind somit in Teil II Gebäude die Kosten anzusetzen, die bei Erwerb der Containeranlage einschießlich der bauseitigen Vorleistungen (Fundamente etc.), Montage usw. anfallen würden.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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11.06.2008 at 12:21 Uhr |
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thomasx2
Level: Jr. Member
Beiträge: 8
Registriert seit: 03.03.2010
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Re: Honorar Bürocontaineranlage
Wenn man nun eine solche Containeranlage ausschreibt und sich darin Herstell-, Miet- und Demontagekosten anbieten lässt, dürften die Mietkosten streng genommen nicht als anrechenbare Kosten bei der Honorarermittlung verwendet werden. Richtig?
Welche Honorarzone liegt solchen temporären Bauten (ob Schule, Büro, Produktion) zugrunde? Öffentliche Auftraggeber dringen meist auf Hz I Mindestsatz.
Und noch eine letzte Frage: In welche Kostengruppe (2. Stufe) nach DIN 276 sind solche Containeranlagen einzuordnen?
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10.04.2018 at 08:18 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorar Bürocontaineranlage
Guten Tag,
die anrechenbaren Kosten ergeben sich nach § 6 HOAI aus der Kostenberechnung des Planers für einen (fiktiven) Neubau.
Die Honorarzone ergibt sich aus der Planungsaufgabe, nicht aus der Konstruktion des Gebäudes. Die Objektlisten der Anlage 10.2 zur HOAI weisen beispielsweise aus: Schulen Hz 3 oder 4, Bürogebäude Hz 3 oder 4, Produktionsgebäude der Industrie Hz 3, 4 oder 5.
Es kann allerdings sein, dass aufgrund der modularen Bauweise weniger Detailzeichnungen bzgl. der Konstruktion erforderlich sind und deshalb die zu erbringenden Teilleistungen angemessen zu reduzieren sind (das dürfte aber auch von dem Grad der Verwendung von Modulen abhängen bzw. wie viele Fassaden- oder Dachkonstruktionen bzw. TGA noch hinzu zu planen sind).
Die Kostengruppen können Sie wie bei konventioneller Bauweise gruppieren, wenn Sie bzw. der AG eine möglichst DIN-getreue Kostenabbildung haben möchten. Wenn Sie keine Einheitspreise hierfür kennen, fragen Sie bei entsprechenden Herstellern nach.
Wenn Sie sich frühzeitig auf ein Modulsystem festlegen und z.B. mit Teilen aus dem Herstellerkatalog planen, können Sie auch Elemente zusammenfassen und entweder allgemein unter KG 300 oder speziell unter KG 399 (Baukonstruktionen, die mehrere Kostengruppen betreffen) aufführen.
Die technischen Einrichtungen sollten Sie dabei immer herausrechnen und den jeweiligen Kostengruppen der KG 400 nach DIN 276 zuordnen.
Hinweis: Grundsätzlich stellt sich die Planungsaufgabe genauso anspruchsvoll dar wie eine Gebäudeplanung sonst auch (verbunden mit evtl. geringen Stützweiten bzw. ständig störenden Stützen), bei Schulersatzbauten (während eines konventionellen Schulrück- und Neubaus) sprechen die Verantwortlichen von derselben Größenordnung der Kosten wie für den endgültigen Neubau. Ob ein Produktionsgebäude - je nach Maschinen - wirklich gut und preisgünstig mit einem Modulsystem herstellbar ist, empfiehlt sich evtl. durch eine paar Richtpreisanfragen bei einschlägigen Herstellern und alternativ bei Schreinereien oder Verleihbetrieben für temporäre Bauten nachzufragen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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10.04.2018 at 12:02 Uhr |
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ahann
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 17.04.2018
IP: Logged
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Re: Re: Honorar Bürocontaineranlage
Guten Tag Herr Doell,
könnten Sie mir zu der Frage, ob die Containermiete, wenn sie für eine Kostenschätzung ermittelt wurde und dann mit ausgeschrieben wird, auch in den anrechenbaren Kosten für mein Honorar erscheinen darf, eine Auskunft geben?
Vielen Dank
ahann
quote: fdoell wrote:
Guten Tag,
die anrechenbaren Kosten ergeben sich nach § 6 HOAI aus der Kostenberechnung des Planers für einen (fiktiven) Neubau.
Die Honorarzone ergibt sich aus der Planungsaufgabe, nicht aus der Konstruktion des Gebäudes. Die Objektlisten der Anlage 10.2 zur HOAI weisen beispielsweise aus: Schulen Hz 3 oder 4, Bürogebäude Hz 3 oder 4, Produktionsgebäude der Industrie Hz 3, 4 oder 5.
Es kann allerdings sein, dass aufgrund der modularen Bauweise weniger Detailzeichnungen bzgl. der Konstruktion erforderlich sind und deshalb die zu erbringenden Teilleistungen angemessen zu reduzieren sind (das dürfte aber auch von dem Grad der Verwendung von Modulen abhängen bzw. wie viele Fassaden- oder Dachkonstruktionen bzw. TGA noch hinzu zu planen sind).
Die Kostengruppen können Sie wie bei konventioneller Bauweise gruppieren, wenn Sie bzw. der AG eine möglichst DIN-getreue Kostenabbildung haben möchten. Wenn Sie keine Einheitspreise hierfür kennen, fragen Sie bei entsprechenden Herstellern nach.
Wenn Sie sich frühzeitig auf ein Modulsystem festlegen und z.B. mit Teilen aus dem Herstellerkatalog planen, können Sie auch Elemente zusammenfassen und entweder allgemein unter KG 300 oder speziell unter KG 399 (Baukonstruktionen, die mehrere Kostengruppen betreffen) aufführen.
Die technischen Einrichtungen sollten Sie dabei immer herausrechnen und den jeweiligen Kostengruppen der KG 400 nach DIN 276 zuordnen.
Hinweis: Grundsätzlich stellt sich die Planungsaufgabe genauso anspruchsvoll dar wie eine Gebäudeplanung sonst auch (verbunden mit evtl. geringen Stützweiten bzw. ständig störenden Stützen), bei Schulersatzbauten (während eines konventionellen Schulrück- und Neubaus) sprechen die Verantwortlichen von derselben Größenordnung der Kosten wie für den endgültigen Neubau. Ob ein Produktionsgebäude - je nach Maschinen - wirklich gut und preisgünstig mit einem Modulsystem herstellbar ist, empfiehlt sich evtl. durch eine paar Richtpreisanfragen bei einschlägigen Herstellern und alternativ bei Schreinereien oder Verleihbetrieben für temporäre Bauten nachzufragen.
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17.04.2018 at 14:14 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorar Bürocontaineranlag
Nun, wenn von vornherein klarsteht, dass die Anlage nur gemietet werden soll, gibt das ein schönes Beispiel zur Anwendung des §4 Abs. 1 HOAI bezüglich der anrechenbaren Kosten: auch wenn vom Auftraggeber nur eine Miete bezahlt wird, sind die Herstellkosten anrechenbar.
Allerdings muss man bei einer Containeranlage - je nachdem zu welchem Zeitpunkt man sich auf ein modular angebotenes Herstellersystem festlegt - evtl. nicht alle Teilleistungen erbringen. Typisch für evtl. entfallende Leistungen sind z.B. Ausführungsdetails der Konstruktion.
Es gilt §8: wenn nur die Teilleistungen erbracht werden sollen, die benötigt werden, gelten auch nur die als beauftragt und sind zu vergüten!
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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18.04.2018 at 06:32 Uhr |
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ahann
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 17.04.2018
IP: Logged
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Re: Honorar Bürocontaineranlage
Sehr geehrter Herr Doell,
vielen Dank für Ihre Information.
Mit freundlichen Grüßen
ahann
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20.04.2018 at 10:24 Uhr |
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