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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Freiberufler in Dienstverträgen
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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
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icon Freiberufler in Dienstverträgen

Mich würde interessieren, welche Meinungen die Kollegen haben:
Arbeitnehmerüberlassung stellt mit Dienstvertrag Bauingenieure/Architekten ein als Freie Mitarbeiter und leiht diese an andere Firmen für Ingenieur- und Architektenleistungen für 40 €/Stunde aus.
Die freien Mitarbeiter müssen ihre Sozialabgaben und Beiträge selber zahlen, das macht die Arbeitnehmerüberlassung nicht. Ich bin der Meinung, diese Tätigkeit unterliegt ebenso den Regelungen der HOAI.
Wer weiß da was dazu bzw. wem ist das schon mal selber passiert

09.07.2008 at 12:12 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Freiberufler in Dienstverträgen

Hallo Frau Zeh,

die genannte Tätigkeit scheint mir keine Arbeitnehmerüberlasung zu sein, da "feie Mitarbeiter" keine Arbeitnehmer sind. Die Einzelheiten dazu finden sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, z.B. nachzulesen unter http://www.sidiblume.de/info-rom/arb_re/allg_ar/aueg_f.htm.

Freie Mitarbeiter arbeiten je nach Qualifikation auch noch zu ganz anderen Bedingungen, dazu gab es im Forum schon verschiedene Beiträge.

Sofern ein Unternehmer ordnungsgemäß Leiharbeitnehmer beschäftigt und diese anderen Unternehmern ausleiht, werden diese wie dort sonst angestellte Mitarbeiter eingesetzt, d.h. sie erhalten kein HOAI-Honorar, sondern ein Gehalt.

Wenn Sie den Verdacht auf unlautere Machenschaften haben, informieren Sie einfach Ihr Arbeitsamt, die kümmern sich in der Regel darum. Oder posten Sie hier noch einmal, was genau Sie interessiert.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

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Friedhelm Doell
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09.07.2008 at 13:11 Uhr
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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
IP: Logged
icon Re: Freiberufler in Dienstverträgen

Hallo Herr Döll, genau das ist der Knackpunkt:

"Sofern ein Unternehmer ordnungsgemäß Leiharbeitnehmer beschäftigt und diese anderen Unternehmern ausleiht, werden diese wie dort sonst angestellte Mitarbeiter eingesetzt, d.h. sie erhalten kein HOAI-Honorar, sondern ein Gehalt."

Bei Gehaltsempfängern ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sozialabgaben abzuführen. Da dies bei freien Mitarbeitern nicht der Fall ist, stellt sich für mich die Frage nach den Vergüungsgrundlagen.
Bsp: Architekt Max - selbstständig - geht wegen aktuellem Auftragsmangel zu einer AN-Überlassung, bekommt einen Dienstvertrag als freier Mitarbeiter ( hier meine ich schon, ist der 1. Fehler) Vergütung
40,00 €/Stunde, Renten, KK-Beiträge und Beiträge zur ALOV werden von der ANÜ nicht gezahlt. Max wird der- sagen wir Planungsabteilung der BimmelBahn - überlassen, die mit der AN-Überlassung abrechnet. Monatsende kriegt Max sein Geld, aber was ist das ? Gehalt ist sozialversicherungspflichtig, kann es also nicht sein. Honorar kann es auch nicht sein, er hat ja einen Dienstvertrag und er ist unter den Mindestsätzen der HOAI beschäftigt. Das will ich wissen.

09.07.2008 at 13:33 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Freiberufler in Dienstverträgen

Unter http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=600&page=0#1861 gab es schon mal eine ähnliche Frage.

Freie Mitarbeit ist der Ersatz des Gehalts durch ein Honorar, ohne Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und ohne Arbeitgeberanteile für Sozialversicherungen (die sind mit dem Honorar abgegolten). Darüber hinaus wird keine dauerhafte Vollbeschäftigung garantiert und dafür i.d.R. auch keine Exklusivität geschuldet.

Also abhängige Beschäftigung ohne Arbeitnehmerrechte. Vertrauenssache.

Nähere Infos hat z.B. die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen unter http://www.akh.de/media/pdf/Recht/Freie%20Mitarbeit.pdf veröffentlicht. Auch hier heißt es:

"Die Leistungen eines angestellten Architekten und Stadtplaners sind selbstverständlich nicht nach der HOAI abzurechnen. Die Vergütung kann, sofern nicht ein Tarifvertrag entsprechende Regelungen enthält, frei vereinbart werden. Findet ein Tarifvertrag Anwendung, so darf eine dort festgelegte Vergütung nicht unterschritten werden, ein höheres Gehalt kann aber zugunsten des Arbeitnehmers vereinbart werden.
In der Regel wird auch für den Freien Mitarbeiter die Anwendung der HOAI nicht in Betracht kommen. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, das Einzelhonorar entweder pauschal festzusetzen oder eine Vergütung nach Stundenaufwand zu vereinbaren."

Ich kenne Freie Mitarbeiter, die für Ingenieurbüros seit Jahren zur beiderseitigen Zufriedenheit arbeiten (auch ich zum Teil). Das ist also nicht per se etwas schlechtes. Ob man auf Dauer mit den Stundensätzen auskommt, ist natürlich eine andere Frage.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

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Friedhelm Doell
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09.07.2008 at 13:55 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Freiberufler in Dienstverträgen

Hallo Herr Döll,

wenn man ganz ehrlich ist, dann hat die freie Mitarbeit für den Arbeitgeber (fast) nur Vorteile, insbesondere in wirtschaftlich nicht so prickelnden Jahren und davon gab's in den letzten 15 Jahren so einige.
Er kann flexibel agieren, ohne ein Beschäftigungsrisiko einzugehen. Die (Honorar-)Kosten liegen normalerweise unterhalb dessen, was er an Gehalt inkl. Sozialleistungen zahlen müsste. In der Hoffnung, irgendwann mal fest angestellt zu werden, versuchen die freien Mitarbeiter jeden Tag über sich hinaus zu wachsen. Und zuletzt: Eine flexiblere Möglichkeit der Suche nach dem fähigsten Mitarbeiter gibt es nicht.

Umgekehrt sieht es in den meisten Fällen beim freien Mitarbeiter aus.
Der Arbeitsplatz ist unsicher. Die Bezahlung meistens relativ schlecht.
Ich kenne Architekturbüros und Statiker, die fast nur mit freien Mitarbeitern arbeiten und viele von denen sind mit ihrer finanziellen Lage überhaupt nicht einverstanden, hatten aber -zumindest vorübergehend - keine andere Möglichkeit gefunden, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Nicht umsonst wird das Feld der freien Mitarbeiter überwiegend von Berufsanfängern gestellt, denen die Berufserfahrung und damit die Eintrittskarte in den ersten Arbeitsmarkt fehlt. Die Leute arbeiten sogar teilweise umsonst, um die Möglichkeit zu erhalten, Ihren Lebenslauf mit einigen Jahren in einem renomierten Architekturbüro aufzupolieren.

Ich habe bisher noch nie erlebt, dass ein Büro damit geworben hat, freie Mitarbeiter zu beschäftigen. Warum wohl nicht? Weil's bei Auftraggebern eher ein gegenteiliges Geschmäckle erzeugen würde!

Wenn freie Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit auch noch die HOAI-Abrechnungen für den "Arbeitgeber" schreiben müssten, dann wären garantiert 80 % im Hinblick auf das eigene Honorar suizidgefährdet.
Wenn man weniger bekommt als der Technische Zeichner oder gar der Praktikant, dann grenzt das eben an moderne Zuhälterei.

Jetzt höre ich aber auf zu schimpfen.
Es soll ja auch freie Mitarbeiter geben, die fair entlohnt werden und mit ihrer Tätigkeit zufrieden sind.
Ich wollte hier nur aufzeigen, dass die Büros die HOAI mit ihren Mindestsätzen haben, aber die freien Mitarbeiter noch nicht einmal eine Art Mindestlohn.

Ich möchte die Frage von Frau Zeh aber mal weiterspinnen:
Was würde passieren, wenn öffentliche Auftraggeber für ihre Projekte aus Kostengründen nur noch Dienstverträge mit freien Mitarbeitern und keine Werkverträge mit Architektur- oder Ingenieurbüros mehr abschließen würden? Für das verlagerte Haftungsproblem könnte man ja eine Versicherung abschließen!

Viele Grüße
bento

09.07.2008 at 19:36 Uhr
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C.Zeh
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Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
IP: Logged
icon Re: Freiberufler in Dienstverträgen

Frage ich mich doch, ob öffentliche Auftraggeber auf diese Weise ganz bewußt die HOAI unterlaufen ?? Im Bauhauptgewerbe sind die Gremien da wohl schon weiter als wir; dort müssen bei öffentlichen Ausschreibungen die SUB's benannt werden und nachgewiesen werden, dass Tarif gezahlt wird.
Wie sieht das umgedreht aus, wenn ich mich in so ein Verhältnis begebe: unterlaufe ich das nicht selbst die HOAI-Mindestssätze, die ich eigentlich einhalten müsste ?? Oder ist mein Frage zu "blond" ??

10.07.2008 at 08:55 Uhr
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fdoell
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IP: Logged
icon Re: Freiberufler in Dienstverträgen

Ich glaube, die Frage ist wirklich

1. Erbringe ich Leistungen (mit der gesamten Verantwortung dahinter), die in der HOAI beschrieben sind und für die eine Abrechnung auf Stundenbasis zulässig ist? Wenn ja (oder auch im Falle der HOAI-gemäßen Vergütung nach Honorartabellen), bin ich in meinem Verständnis Subunternehmer und nach HOAI-Sätzen zu bezahlen, ggf. unter Nachlass eines geringen Koordinationsabschlags an einen Hauptauftragnehmer o.ä. Wenn nein, gilt die HOAI sowieso nicht und damit auch nicht deren Stundensätze.

2. Bin ich als typischer Freier Mitarbeiter weisungsgebunden und abhängig tätig wie ein Angestellter? Dann ist die Entgeltzahlung als Honorar anstelle Gehalt tatsächlich nur eine steuerliche Frage und keine der Einhaltung der HOAI .

Jeder Auftraggeber muss dem AN, der eine Planungsleistung komplett erbringt und dafür haftet, das HOAI-Honorar zahlen. Wenn aber jemand für Leistungen aus dem Leistungsbereich der HOAI-Planung ohne eigene Verantwortung und Haftung tätig ist, fällt das m.E. unter Fall 2.

Wie weitgehend, selbständig und fachlich gut ein Leiharbeitnehmer die Planung dann wie ein Angestellter bearbeitet, ist eine andere Frage. Wenn er das Gefühl bekommt, eigentlich alles von vorn bis hinten zu beherrschen, sollte er vielleicht überlegen, selbst akquisitorisch tätig zu werden, um eigene Direktaufträge abzuwickeln. Nur wer das nicht kann und immer auf einen Auftragsbeschaffer angewiesen ist, muss wohl auf Dauer zu weniger Honorar als im Direktauftrag arbeiten. Wie wenig, ist dann wieder eine Frage des persönlichen Geschicks und der Fairneß des jeweiligen Auftragsbeschaffers.

Wer es aber nicht schafft, einen Planungsauftrag nach HOAI selbst zu bekommen, tut sich sicher argumentativ schwer, bei einem Leiharbeitgeber für die geleisteten Dienste ein HOAI-Honorar als solches zu erzwingen. Da kann ich die Hessische Kammer schon gut nachempfinden. Ein Gericht hat das m.W. noch nicht geklärt; dies könnte aber dann vielleicht mal mehr Klarheit als unsere Meinungen schaffen.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

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Friedhelm Doell
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10.07.2008 at 13:50 Uhr
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