| §
51 Anwendungsbereich
(1) Ingenieurbauwerke umfassen:
1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen
Freianlagen nach §3 Nr.12,
4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung
mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden
Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach §68,
5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6. Konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
7. sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude
und Freileitungsmaste.
(2) Verkehrsanlagen umfassen:
1. Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen Freianlagen
nach §3Nr.12,
2. Anlagen des Schienenverkehrs,
3. Anlagen des Flugverkehrs.
§ 52 Grundlagen des
Honorars
(1) Das Honorar für Grundleistungen
bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen richtet sich
nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der
Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Ingenieurbauwerken
nach der Honorartafel zu §
56 Abs. 1 und bei Verkehrsanlagen nach der Honorartafel
zu § 56
Abs. 2.
(2) Anrechenbare Kosten
sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu
ermitteln:
-
für die Leistungsphasen
1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese
nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies
bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach
der Kostenschätzung,
-
für die Leistungsphasen
5 bis 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese
nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies
bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach
der Kostenberechnung.
(3)
§ 10 Abs.
3 bis 4 gilt sinngemäß.
(4)
Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen
1 bis 7 und 9 des §
55 bei Verkehrsanlagen:
- die Kosten für Erdarbeiten
einschließlich Felsarbeiten, soweit sich 40 v.H.
der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 2
nicht übersteigen,
- 10 v.H. der Kosten für Ingenieurbauwerke,
wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grundleistungen
nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke übertragen
werde
(5)
Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen
1 bis 7 und 9 des §
55 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren,
wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame
Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen
mit 2 Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben,
nur folgende Vomhundertsätze der nach den Absätzen 2
bis 4 ermittelten Kosten:
- bei dreispurigen Straßen 85 v.H.,
- bei vierspurigen Straßen 70 v.H.,
- bei mehr als vierspurigen Straßen
60 v.H.,
- bei Gleis- und Bahnsteiganlagen
mit 2 Gleisen 90 v.H.
(6)
Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen die Kosten
für:
- das Baugrundstück einschließlich
der Kosten des Erwerbs und des Freimachens,
- andere einmalige Abgaben für
Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.3),
- Vermessung und Vermarkung,
- Kunstwerke, soweit sie nicht
wesentliche Bestandteile des Objekts sind,
- Winterbauschutzvorkehrungen
und sonstige zusätzliche Maßnahmen bei der Erschließung,
beim Bauwerk und bei den Außenanlagen für den Winterbau,
- Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,
- die Baunebenkosten
(7)
Nicht anrechenbar sind neben den in Absatz 6 genannten
Kosten, soweit der Auftragnehmer die Anlagen oder Maßnahmen
weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten
für:
- das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe
1.4),
- die öffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe
2.1),
- die nichtöffentliche Erschließung und die
Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5),
- verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,
- das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
- Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie
Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen,
- Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung
des Ingenieurbauwerks dienen.
(8) Die
§§ 20 bis 22 und 32 gelten sinngemäß; §
23 gilt sinngemäß für Ingenieurbauwerke nach §
51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5.
(9)
Das Honorar für Leistungen bei Deponien für unbelasteten
Erdaushub, beim Ausräumen oder bei hydraulischer Sanierung
von Altablagerungen und bei kontaminierten Standorten,
bei selbständigen Geh- und Radwegen mit rechnerischer
Festlegung nach Lage und Höhe, bei nachträglich an vorhandene
Straßen angepaßten landwirtschaftlichen Wegen, Gehwegen
und Radwegen sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit
mehr als zwei Gleisen kann frei vereinbart werden.
Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach
§ 6
zu berechnen.
§
53 Honorarzonen für Leistungen bei Ingenieurbauwerken
und Verkehrsanlagen
(1)
Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen werden nach den
in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden
Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen,
2. Honorarzone
II:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen,
3. Honorarzone
III:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,
4. Honorarzone
IV:
Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen,
5. Honorarzone
V:
Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen.
(2)
Bewertungsmerkmale sind:
- geologische und baugrundtechnische
Gegebenheiten,
- technische Ausrüstung oder
Ausstattung,
- Anforderungen an die Einbindung
in die Umgebung oder das Objektumfeld,
- Umfang der Funktionsbereiche
oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
- fachspezifische Bedingungen.
(3)
Sind für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale
aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen
Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugerechnet
werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte
nach Absatz 4 zu ermitteln. Das Objekt ist nach der
Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I: Objekte mit bis zu 10 Punkten,
2. Honorarzone II: Objekte mit 11 bis 17 Punkten,
3. Honorarzone III: Objekte mit 18 bis 25 Punkten,
4. Honorarzone IV: Objekte mit 26 bis 33 Punkten,
5. Honorarzone V: Objekte mit 34 bis 40 Punkten.
(4)
Bei der Zurechnung eines Ingenieurbauwerks oder einer
Verkehrsanlage in die Honorarzonen sind entsprechend
dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die
Bewertungsmerkmale mit bis zu folgenden Punkten zu
bewerten:
| |
Ingenieurbauwerke
nach § 51 Abs. 1 |
Verkehrsanlagen
nach § 51 Abs. 2 |
| 1. Geologische
und baugrundtechnische Gegebenheiten |
5 |
5 |
| 2. Technische
Ausrüstung oder Ausstattung |
5 |
5 |
| 3. Anforderungen
an die Einbindung in die Umgebung oder
das Objektumfeld |
5 |
15 |
| 4. Umfang
der Funktionsbereiche oder konstruktiven
oder technischen Anforderungen |
10 |
10 |
| 5. Fachspezifische
Bedingungen |
15 |
5 |
|
§
54 Objektliste für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
(1)
Nachstehende Ingenieurbauwerke werden nach Maßgabe der
in §53
genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen
zugerechnet:
1. Honorarzone I:
a) Zisternen, Leitungen über Wasser ohne Zwangspunkte;
b) Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte;
c) Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliederten
Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer
mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen
Elementen; Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne
Hochwasserentlastung, ausgenommen Teiche ohne Dämme;
Bootsanlegestellen an stehenden Gewässern; einfache
Deich- und Dammbauten; einfacher, insbesondere flächenhafter
Erdbau, ausgenommen flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung;
d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten
und Gase ohne Zwangspunkte, handelsübliche Fertigbehälter
für Tankanlagen;
e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen
offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen;
f) Stege soweit Leistungen nach Teil VIII erforderlich
sind; einfache Durchlässe und Uferbefestigungen, ausgenommen
einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel
zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach
Teil VIII erforderlich sind; einfache Ufermauern; Lärmschutzwälle,
ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung;
Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung
als Mittel zur Geländegestaltung, soweit Leistungen
nach § 63 Abs.1 Nr.
3 bis 5 erforderlich sind;
g) einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste und
Türme ohne Aufbauten; Versorgungsbauwerke und Schutzrohre
in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte.
2. Honorarzone
II:
a) einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von
Wasser, z.B. Quellfassungen, Schachtbrunnen; einfache
Anlagen zur Speicherung von Wasser, z.B. Behälter in
Fertigbauweise, Feuerlöschbecken; Leitungen für Wasser
mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten,
einfache Leitungsnetze für Wasser;
b) industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen;
Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder, Erdbecken als Regenrückhaltebecken;
Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und
wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze
für Abwasser;
c) einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke;
einfache feste Wehre, Düker mit wenigen Zwangspunkten,
Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt
und einigen Zwangspunkten, Teiche mit mehr als 3 m
Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche
bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung;
Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen, einfache
Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen, Bootsanlegestellen
an fließenden Gewässern, Deich- und Dammbauten,
soweit nicht in Honorarzone I, III oder IV erwähnt;
Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau
mit unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialien;
d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten
und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten,
industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider;
e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen
offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit einfachen
Zusatzeinrichtungen; einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen
für Wertstoffe einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen;
Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen und Bauschuttdeponien
ohne besondere Einrichtungen;
f) gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Durchlässe,
soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Stützbauwerke
mit Verkehrsbelastungen, einfache Kaimauern und Piers,
Schmalwände; Uferspundwände und Ufermauern, soweit nicht
in Honorarzone I oder III erwähnt; einfache Lärmschutzanlagen,
soweit Leistungen nach Teil VIII oder Teil XII erforderlich
sind;
g) einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorarzone
I erwähnt; Maste und Türme ohne Aufbauten, soweit nicht
in Honorarzone I erwähnt; Versorgungsbauwerke und Schutzrohre
mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme
mit wenigen Zwangspunkten; flach gegründete, einzeln
stehende Silos ohne Anbauten; einfache Werft-, Aufschlepp-
und Helgenanlagen.
3. Honorarzone
III:
a) Tiefbrunnen, Speicherbehälter; einfache Wasseraufbereitungsanlagen
und Anlagen mit mechanischen Verfahren; Leitungen für
Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen
Zwangspunkten. Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen
und zahlreichen Zwangspunkten, und mit einer Druckzone;
b) Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober
Stabilisierung, Schlammabsetzanlagen mit mechanischen
Einrichtungen; Leitungen für Abwasser mit zahlreichen
Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, Leitungsnetze
für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren
Zwangspunkten;
c) Pump- und Schöpfwerke, soweit nicht in Honorarzone
II oder IV erwähnt; Kleinwasserkraftanlagen; feste Wehre,
soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; einfache bewegliche
Wehre, Düker, soweit nicht Honorarzone II oder IV
erwähnt; Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem
Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme
mit einigen Zwangspunkten; Hochwasserrückhaltebecken
und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle oder bis
100.000 m3 Speicherraum, Schiffahrtskanäle, Schiffsanlege-,
-lösch- und -ladestellen; Häfen, schwierige Deich- und
Dammbauten; Siele, einfache Sperrwerke, Sperrtore, einfache
Schiffsschleusen, Bootsschleusen, Regenbecken und
Kanalstauräume mit geringen Verknüpfungen und wenigen
Zwangspunkten, Beregnung und Rohrdränung;
d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten
und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten;
Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten
in einfachen Fällen, Pumpzentralen für Tankanlagen
in Ortbetonbauweise; einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider,
soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Leerrohrnetze
mit wenigen Verknüpfungen;
e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen
für Abfälle oder Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone
I oder II erwähnt; Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe,
soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;
Bauschuttaufbereitungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone
II erwähnt; Biomüll-Kompostierungsanlagen; Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen,
soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Bauschuttdeponien,
soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Hausmüll-
und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt;
Hausmüll- und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone
IV erwähnt; Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten
Standorten, soweit nicht Honorarzone IV erwähnt;
f) Einfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II oder
IV erwähnt; einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke
mit Verankerungen; Kaimauern und Piers, soweit nicht
in Honorarzone II oder IV erwähnt; Schlitz- und
Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände, schwierige Uferspundwände
und Ufermauern; Lärmschutzanlagen, soweit nicht in Honorarzone
II oder IV erwähnt und soweit Leistungen nach Teil VIII
oder Teil XII erforderlich sind; einfache Tunnel-
und Trogbauwerke;
g) Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und Türme
mit Aufbauten, einfache Kühltürme; Versorgungsbauwerke
mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter
beengten Verhältnissen; einzeln stehende Silos mit
einfachen Anbauten; Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen,
soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; einfache
Docks; einfache, selbständige Tiefgaragen; einfache
Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten,
schwierige Bauwerke für Heizungsanlagen in Ortbetonbauweise,
einfache Untergrundbahnhöfe;
4. Honorarzone
IV:
a) Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Speicherbehälter
in Turmbauweise, Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen
und chemischen Verfahren, einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen,
Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen
und zahlreichen Zwangspunkten;
b) Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone
II, III oder V erwähnt; Schlammbehandlungsanlagen; Leitungsnetze
für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten;
c) schwierige Pump- und Schöpfwerke; Druckerhöhungsanlagen,
Wasserkraftanlagen, bewegliche Wehre soweit nicht in
Honorarzone III erwähnt; mehrfunktionale Düker, Einzelgewässer
mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt
und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen
Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau
mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen
Ausgleichsmaßnahmen; Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren
mit mehr als 100.000 m3 und weniger als 5.000.000 m3
Speicherraum; Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen
bei Tide- oder Hochwasserbeeinflussung; Schiffsschleusen,
Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung; besonders
schwierige Deich- und Dammbauten; Sperrwerke, soweit
nicht in Honorarzone III erwähnt; Regenbecken und Kanalstauräume
mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten;
kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen;
Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Böden-
und schwierigen Geländeverhältnissen;
d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten
und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen
Zwangspunkten; mehrstufige Leichtflüsssigkeitsabscheider;
Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen;
e) mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe,
Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen,
Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen
Anforderungen, Sonderabfalldeponien, Anlagen für
Untertagedeponien, Behälterdeponien, Abdichtung von
Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen
technischen Anforderungen, Anlagen zur Behandlung kontaminierter
Böden;
f) schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken;
Schwierige Kaimauern und Piers; Lärmschutzanlagen in
schwieriger städtebaulicher Situation, soweit Leistungen
nach Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind; schwierige
Tunnel- und Trogbauwerke;
g) schwierige Schornsteine; Maste und Türme mit Aufbauten
und Betriebsgescho ; Kühltürme, soweit nicht in Honorarzone
III oder V erwähnt; Versorgungskanäle mit zugehörigen
Schächten in schwierigen Fällen für mehrere Medien,
Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten,
schwierige Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, schwierige
Docks; selbständige Tiefgaragen, soweit nicht in Honorarzone
III erwähnt; schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke,
schwierige Stollenbauten; schwierige Untergrundbahnhöfe,
soweit nicht in Honorarzone V erwähnt.
5. Honorarzone
V:
a) Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter
Verfahren der Wasseraufbereitung; komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen;
b) schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Bauwerke und
Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der
Schlammbehandlung;
c) schwierige Wasserkraftanlagen, z.B. Pumpspeicherwerke
oder Kernkraftwerke, Schiffhebewerke; Hochwasserrückhaltebecken
und Talsperren mit mehr als 5.000.000 m3 Speicherraum;
d) -;
e) Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen;
f) besonders schwierige Brücken, besonders schwierige
Tunnel- und Trogbauwerke;
g) besonders schwierige Schornsteine; Maste und Türme
mit Aufbauten, Betriebsgeschoß und Publikumseinrichtungen;
schwierige Kühltürme, besonders schwierige Schacht-
und Kavernenbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe,
Off-shore Anlagen.
(2)
Nachstehende Verkehrsanlagen werden nach Maßgabe der
in §53
genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen
zugerechnet:
1. Honorarzone
I:
a) Wege im ebenen oder wenig bewegten Gelände mit einfachen
Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung
für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen
sowie andere Wege und befestigte Flächen, die
als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden
und für die Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich
sind; einfache Verkehrsflächen, Parkplätze in Außenbereichen;
b) Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen und Kreuzungen,
soweit nicht in den Honorarzonen II bis V erwähnt;
c) -;
2. Honorarzone
II:
a) Wege im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund-
und Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne
Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr und mit einfachen
Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte
Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant
werden und für die Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich
sind; außerörtliche Straßen ohne besondere Zwangspunkte
oder im wenig bewegtem Gelände; Tankstellen- und
Rastanlagen einfacher Art; Anlieger- und Sammelstraßen
in Neubaugebieten, innerörtliche Parkplätze, einfache
höhengleiche Knotenpunkte;
b) Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte,
Gleisanlagen der freien Strecke im wenig bewegten Gelände,
Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit einfachen
Spurplänen;
c) einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände.
3. Honorarzone
III:
a) Wege im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund-
und Entwässerungsverhältnissen; außerörtliche Straßen
mit besonderen Zwangspunkten oder im bewegten Gelände;
schwierige Tankstellen- und Rastanlagen; innerörtliche
Straßen und Plätze, soweit nicht in Honorarzone
II, IV oder V erwähnt; verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen
Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche
nach § 14 Nr. 4; schwierige höhengleiche Knotenpunkte,
einfache höhenungleiche Knotenpunkte, Verkehrsflächen
für Güterumschlag Straße/Straße;
b) innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in Honorarzone
IV erwähnt; Gleisanlagen der freien Strecke mit besonderen
Zwangspunkten; Gleisanlagen der freien Strecke im bewegten
Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe
mit schwierigen Spurplänen;
c) schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache
Verkehrsflächen für Flughäfen.
4. Honorarzone
IV:
a) außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer
Zwangspunkte oder im stark bewegten Gelände, soweit
nicht in Honorarzone V erwähnt; innerörtliche Straßen
und Plätze mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen
oder in schwieriger städtebaulicher Situation,
sowie vergleichbare verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen
Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche
nach § 14 Nr. 4; sehr schwierige höhengleiche Knotenpunkte,
schwierige höhenungleiche Knotenpunkte; Verkehrsflächen
für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr;
b) schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisanlagen
der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte,
Gleisanlagen der freien Strecke im stark bewegten Gelände;
Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit sehr
schwierigen Spurplänen;
c) schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen.
5. Honorarzone
V:
a) schwierige Gebirgsstraßen, schwierige innerörtliche
Straßen und Plätze mit sehr hohen verkehrstechnischen
Anforderungen oder in sehr schwieriger städtebaulicher
Situation; sehr schwierige höhenungleiche Knotenpunkte;
b) sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen;
c) -;
§
55 Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbauwerke
und Verkehrsanlagen
(1)
Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt die Leistungen
der Auftragnehmer für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten,
Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen
und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind
in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis
9 zusammengefaßt und in der folgen Tabelle für Ingenieurbauwerke
in Vomhundertsätzen der Honorare des §56Abs.1
und für Verkehrsanlagen in Vomhundertsätzen der Honorare
des §56Abs.2
bewertet.
|
|
Bewertung
der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
|
|
1. Grundlagenermittelung
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung
der Aufgabe durch die Planung |
2 |
|
2. Vorplanung
(Projekt- und Planungsvorbereitung)
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer
Lösung der Planungsaufgabe*) |
15 |
|
3. Entwurfsplanung
(System- und Integrationsplanung) Erarbeiten
der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe |
30 |
|
4. Genehmigungsplanung
Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die
erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren |
5 |
|
5. Ausführungsplanung
Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen
Planungslösung |
15 |
|
6. Vorbereitung
der Vergabe
Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Ausschreibungsunterlagen |
10 |
|
7. Mitwirkung
bei der Vergabe
Einholen und Werten von Angeboten und Mitwirkung
bei der Auftragsvergabe |
5 |
|
8. Bauoberleitung
Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung Abnahme
und Übergabe des Objekts |
15 |
|
9. Objektbetreuung
und Dokumentation
Überwachen der Beseitigung von Mängeln und
Dokumentation des Gesamtergebnisses |
3 |
|
*) Bei
Objekten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern,
wird die Leistungsphase 2 mit 8 v.H. bewertet.
(2) Das
Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
|
Grundleistungen
|
Besondere
Leistungen
|
|
1. Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung
Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen
Bei Objekten nach §51
Abs.1Nr.6 und 7, die eine Tragwerksplanung
erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch
auf dem Gebiet der Tragwerksplanung
Ortsbesichtigung
Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden
Planungsabsichten
Zusammenstellen und Werten von Unterlagen
Erläutern von Planungsdaten
Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen
Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen,
Vermessungsleistungen, Immissionsschutz;
ferner bei Verkehrsanlagen: Verkehrszählungen
Formulieren von Entscheidungshilfen für
die Auswahl anderer an der Planung fachlich
Beteiligter
Zusammenfassen der Ergebnisse |
Auswahl
und Besichtigen ähnlicher Objekte
Ermitteln besonderer, in den Normen nicht
festgelegter Belastungen
|
|
2. Vorplanung
(Projekt- und Planungsvorbereitung)
Analyse der Grundlagen
Abstimmen der Zielvorstellungen auf die
Randbedingungen, die insbesondere durch
Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung,
Rahmenplanung sowie örtliche und überörtliche
Fachplanungen vorgegeben sind
Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit
ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive
Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit
unter Beachtung der Umweltverträglichkeit
Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten
Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich
Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten
nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer
Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung
der Beiträge andrer an der Planung
fachlich Beteiligter
Bei Verkehrsanlagen: Überschlägige verkehrstechnische
Bemessung der Verkehrsanlage; Ermitteln
der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage
an kritischen Stellen nach Tabellenwerten;
Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen,
ausgenommen detaillierte schalltechnische
Untersuchungen, insbesondere in komplexen
Fällen
Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen
Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen
Vorverhandlungen mit Behörden und anderen
an der Planung fachlich Beteiligten über
die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls
über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung
Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts
gegenüber Bürgern und politischen Gremien
Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken
und Anregungen
Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge
aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein
Raumordnungsverfahren
Kostenschätzung
Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse |
Anfertigen
von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
Anfertigen von topographischen und hydrologischen
Unterlagen
Genaue Berechnung besonderer Bauteile
Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung
und Leitungen bei Gleisanlagen
|
|
3.
Entwurfsplanung
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise
Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung)
unter Berücksichtigung aller fachspezifischen
Anforderungen und unter Verwendung der Beiträge
anderer an der Planung fachlich Beteiligter
bis zum vollständigen Entwurf
Erläuterungsbericht
Fachspezifische Berechnungen, ausgenommen
Berechnungen des Tragwerks
Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs
Finanzierungsplan; Bauzeiten- und Kostenplan;
Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen
Kosten sowie Vorbereiten der Anträge auf
Finanzierung; Mitwirken beim Erläutern des
vorläufigen Entwurfs gegenüber Bürgern und
politischen Gremien; Überarbeiten des vorläufigen
Entwurfs und auf Grund von Bedenken und
Anregungen
Verhandlungen mit Behörden und anderen an
der Planung fachlich Beteiligten über die
Genehmigungsfähigkeit
Kostenberechnung
Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung
mit der Kostenschätzung
Bei Verkehrsanlagen: Überschlägige Festlegung
der Abmessungen von Ingenieurbauwerken;
Zusammenfassen aller vorläufigen Entwurfsunterlagen;
Weiterentwickeln des vorläufigen Entwurfs
zum endgültigen Entwurf; Ermitteln der
Schallimmissionen von der Verkehrsanlage
nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen
Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage,
gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse
detaillierter schalltechnischer Untersuchungen
und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen
an betroffenen Gebäuden; rechnerische Festlegung
der Anlage in den Haupt- und Kleinpunkten;
Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte;
Nachweis der Lichtraumprofile; überschlägiges
Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter
Berücksichtigung der Verkehrslenkung während
der Bauzeit
Zusammenfassen alle Entwurfsunterlagen |
Beschaffen
von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und
anderen amtlichen Unterlagen
Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
Signaltechnische Berechnung
Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen |
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4. Genehmigungsplanung
Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen
öffentlich-rechtlichen Verfahren einschließlich
der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen,
Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter
Verwendung der Beiträge anderer an der
Planung fachlich Beteiligter
Einreichen dieser Unterlagen
Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis
Bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse
der schalltechnischen Untersuchungen
Verhandlungen mit Behörden
Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen,
Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung
der Beiträge anderer an der Planung fachlich
Beteiligter
Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgern
Mitwirken im Planfeststellungsverfahren
einschließlich der Teilnahme an Erörterungsterminen
sowie Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen
zu Bedenken und Anregungen |
Mitwirken
beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen
Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen
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5. Ausführungsplanung
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen
3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung
der Lösung) unter Berücksichtigung aller
fachspezifischen Anforderungen und Verwendung
der Beiträge anderer an der Planung
fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen
Lösung
Zeichnerische und rechnerische Darstellung
des Objekts mit allen für die Ausführung
notwendigen Einzelangaben einschließlich
Detailzeichnungen in den erforderlichen
Maßstäben
Erarbeiten der Grundlagen für die anderen
an der Planung fachlich Beteiligten und
Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen
Lösung
Fortschreiben der Ausführungsplanung während
der Objektausführung |
Aufstellen
von Ablauf- und Netzplänen |
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6. Vorbereitung
der Vergabe
Mengenermittlung und Aufgliederung nach
Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge
anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere
Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit
Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen
Vertragsbedingungen
Abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen
der an der Planung fachlich Beteiligten
Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen |
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7. Mitwirken
bei der Vergabe
Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen
für alle Leistungsbereiche
Einholen von Angeboten
Prüfen und Werten der Angebote einschließlich
Aufstellen eines Preisspiegels
Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen
der fachlich Beteiligten die an der Vergabe
mitwirken
Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern
Fortschreiben der Kostenberechnung
Mitwirken bei der Auftragserteilung |
Prüfen
und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen
mit grundlegend anderen Konstruktionen im
Hinblick auf die technische und funktionelle
Durchführbarkeit |
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8. Bauoberleitung
Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung,
soweit die Bauoberleitung und die örtliche
Bauüberwachung getrennt vergeben werden,
Koordinieren der an der Objektüberwachung
fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen
auf Übereinstimmung und Freigeben
von Plänen Dritter
Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans
(Balkendiagramm)
Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen
Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter
Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung
und anderer an der Planung und Objektüberwachung
fachlich Beteiligter unter Fertigung einer
Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme
Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme
daran
Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung
und Übergabe der erforderlichen Unterlagen,
zum Beispiel Abnahmeniederschriften und
Prüfungsprotokolle
Zusammenstellen von Wartungsvorschriften
für das Objekt
Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit
der Anlagenteile und der Gesamtanlage
Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche
Kostenfeststellung
Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung
der bauausführenden Unternehmen im Vergleich
zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen
Kostenberechnung |
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9.
Objektbetreuung und Dokumentation
Objektbegehung zur Mängelfeststellung
vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche
gegenüber den ausführenden Unternehmen
Überwachen der Beseitigung von Mängeln,
die innerhalb der Verjährungsfristen der
Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch
bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme
der Leistungen auftreten
Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen
Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse
des Objekts |
Erstellen
eines Bauwerksbuchs
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(3)
Die Teilnahme an bis zu fünf Erläuterungs- oder Erörterungsterminen
mit Bürgern oder politischen Gremien, die bei Leistungen
nach Absatz 2 anfallen, sind als Grundleistungen mit
den Honoraren nach § 56 abgegolten.
(4)
Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbaren, daß die Leistungsphase 5 bei Ingenieurbauwerken
nach §51 Abs.1 bis 3
und 5 abweichend von Absatz 1 mit mehr als 15 bis
zu 35 v.H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase
ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen
erforderlich wird. Wird die Planung von Anlagen der
Verfahrens- und Proze technik für die in Satz 1 genannten
Ingenieurbauwerke an den Auftragnehmer übertragen, dem
auch Grundleistungen für diese Ingenieurbauwerke in
Auftrag gegeben sind, so kann für diese Leistungen ein
Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nach
Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart,
so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen.
(5)
Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des §3Nr.5
und 6 von Ingenieurbauwerken können neben den in
Absatz 2 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere
die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:
Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften
Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen
von Bau- oder Betriebszuständen
Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefundenen
Substanz und Überarbeiten der Planung bei Abweichen
von den ursprünglichen Feststellungen
Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden
oder Mängeln.
Satz 1 gilt sinngemäß für Verkehrsanlagen mit geringen
Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie
mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung
an vorhandene Randbebauung.
§
56 Honorartafeln für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken
und Verkehrsanlagen
(1)
Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in
§55
aufgeführten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken
sind in der nachfolgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich
des §51Abs.1
festgesetzt.
(2)
Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in
§55
aufgeführten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind
in der nachfolgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich
des §51Abs.2
festgesetzt.
(3)
§16Abs.2
und 3 gilt sinngemäß.
§
57 Örtliche Bauüberwachung
(1)
Die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und
Verkehrsanlagen umfaßt folgende Leistungen:
1.
Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung
mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen,
dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln
der Technik und den einschlägigen Vorschriften,
2. Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten
abstecken sowie Höhenfestpunkte im Objektbereich
herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besonderen
instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen
erbracht werden müssen; Baugelände örtlich kennzeichnen,
3. Führen eines Bautagebuchs,
4. gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen,
5. Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen,
6. Rechnungsprüfung,
7. Mitwirken bei behördlichen Abnahmen,
8. Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit
der Anlagenteile und der Gesamtanlage,
9. Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der
Leistungen festgestellten Mängel,
10. Bei Objekten nach §51Abs.1:
Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach §63Abs.1 Nr. 1 und
2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis.
(2)
Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung kann mit
2,1 v.H. bis 3,2 v.H. der anrechenbaren Kosten nach
§ 52 Abs.
2,3,6 und 7 vereinbart werden. Die Vertragsparteien
können abweichend von Satz 1 ein Honorar als Festbetrag
unter Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten und der
geschätzten Bauzeit vereinbaren. Wird ein Honorar nach
Satz 1 oder Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so gilt ein Honorar in Höhe von 2,1 v.H.
der anrechenbaren Kosten nach §52Abs.2,
3, 6 und 7 als vereinbart. §5
Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(3)
Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung bei Objekten
nach §52Abs.9
kann abweichend von Absatz 2 frei vereinbart werden.
§
58 Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung
Wird
die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphasen 2 des
§55)
oder der Entwurfsplanung (Leistungsphasen 3 des
§55) als Einzelleistung in Auftrag gegeben,
so können hierfür anstelle der in §55
festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze
der Honorare nach §56
vereinbart werden:
- für die Vorplanung
bis zu 17 v.H.,
- für die Entwurfsplanung
bis zu 45 v.H.
§ 59 Umbauten und
Modernisierungen von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
(1)
Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen
im Sinne des §3Nr.5
und 6 sind bei Ingenieurbauwerken nach den anrechenbaren
Kosten nach §52, der Honorarzone,
der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer
Anwendung des §53
zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des §55 und den Honorartafeln
des §56
mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der
Honorare für die Grundleistungen nach §55 und für die örtliche
Bauüberwachung nach
§57 um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren
ist. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere
der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen.
Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen
nach Satz 1 kann ein Zuschlag von 20 bis 33 vom Hundert
vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich
vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad
ein Zuschlag vom 20 vom Hundert als vereinbart.
(2)
§24Abs.2
gilt sinngemäß.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Verkehrsanlagen
mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten
sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger
Anpassung an vorhandene Bebauung.
§
60 Instandhaltungen und Instandsetzungen
Honorare
für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen
sind nach den anrechenbaren Kosten nach §52,
der Honorarzone, der das Objekt nach den §§ 53 und 54
zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des §55
und den Honorartafeln des §56 mit der Maßgabe zu
ermitteln, daß eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für
die Bauoberleitung (Leistungsphase 8 des §55)
und des Betrages für die örtliche Bauüberwachung nach
§57 um bis zu 50 vom Hundert
vereinbart werden kann.
§
61 Bau- und landschaftsgestalterische Beratung
(1)
Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung
werden erbracht, um Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
bei besonderen städtebaulichen oder landschaftsgestalterischen
Anforderungen planerisch in die Umgebung einzubinden.
(2)
Zu den Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische
Beratung rechnen insbesondere
- Mitwirken beim Erarbeiten und
Durcharbeiten der Vorplanung in gestalterischer
Hinsicht,
- Darstellung des Planungskonzepts
unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer,
funktionaler, technischer und umweltbeeinflussender
Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,
- Mitwirken beim Werten von Angeboten
einschließlich Sondervorschlägen unter gestalterischen
Gesichtspunkten,
- Mitwirken beim Überwachen der
Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit dem
gestalterischen Konzept.
(3)
Werden Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische
Beratung einem Auftragnehmer übertragen, dem auch gleichzeitig
Grundleistungen nach §55
für diese Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen übertragen
werden, so kann für die Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische
Beratung ein besonderes Honorar nicht berechnet werden.
Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung des Honorars
für die Grundleistungen im Rahmen der für diese Leistungen
festgesetzten Mindest- und Höchstsätze zu berücksichtigen.
(4)
Werden Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische
Beratung einem Auftragnehmer übertragen, dem nicht gleichzeitig
Grundleistungen nach §55
für diese Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen übertragen
werden, so kann ein Honorar frei vereinbart werden.
Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach
§6 zu berechnen.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn Leistungen
für verkehrsplanerische Beratung bei der Planung von
Freianlagen nach Teil II oder bei städtebaulichen Planungen
nach Teil V erbracht werden.
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