| Entscheidung 9 von 106 |
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| BGH , Urteil vom 2005-01-27 , Az.: VII ZR 158/03 |
| § 823 Abs. 1 BGB; § 639 Abs. 2 BGB a. F. |
| Entsteht infolge einer vertraglichen Leistung eines Bauunternehmers oder Architekten
ein Schaden am Bauwerk, besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn
dieser Schaden sich mit dem Mangelunwert der vertraglichen Leistung deckt. Das gilt
auch dann, wenn die vertragliche Leistung den Schutz des beschädigten Bauteils
bezweckt.
Die Überprüfung eines Mangels durch die Haftpflichtversicherung des Architekten
führt zur Hemmung der Verjährung des Gewährleistungsanspruchs nach § 639
Abs. 2 BGB, wenn ihr eine Regulierungsvollmacht nach § 5 Nr. 7 AHB erteilt worden
ist.
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