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Urteile |
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An
dieser Stelle möchten
wir Ihnen Beiträge
zu ausgewählten rechtlichen
Themen im Zusammenhang
mit dem Architekten- und
Ingenieurhononrar vorstellen.
Die Seiten werden ständig
erweitert und aktualisiert. |
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| Entscheidung 4 von 106 |
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| BGH , Urteil vom 2006-10-26 , Az.: VII ZR 133/04 |
| § 195 BGB a.F., § 276 BGB a.F., § 631 BGB a.F., § 635 BGB a.F. |
| Der Architekt schuldet als Sachwalter des Bauherrn im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Von der Ursächlichkeit der Verletzung dieser Pflicht für den eingetretenen Schaden ist auszugehen, wenn der Auftraggeber bei entsprechender Aufklärung rechtzeitig gegen den Architekten vorgegangen wäre. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung. Der aus der ursächlichen Verletzung der Pflicht folgende Schadensersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen den Architekten gerichteten Gewährleistungsansprüche als nicht eingetreten gilt.
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