<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>        <rss version="2.0"
             xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
             xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
             xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
             xmlns:admin="http://webns.net/mvcb/"
             xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#"
             xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/">
        <channel>
            <title>
									HOAI.de Forum - Neueste Beiträge				            </title>
            <link>https://www.hoai.de/forum/</link>
            <description>Diskussions-Forum zur HOAI und zum Bau- und Architektenrecht</description>
            <language>de</language>
            <lastBuildDate>Sat, 13 Jun 2026 11:46:29 +0000</lastBuildDate>
            <generator>wpForo</generator>
            <ttl>60</ttl>
							                    <item>
                        <title>RE: Anrechenbare Kosten - Veränderung während der Planungsphase</title>
                        <link>https://www.hoai.de/forum/honorarberechnung-nach-hoai/anrechenbare-kosten-veraenderung-waehrend-der-planungsphase/#post-7229</link>
                        <pubDate>Thu, 11 Jun 2026 17:36:35 +0000</pubDate>
                        <description><![CDATA[Nach § 6 Abs. 1  Satz 2 Nr. 2 HOAI ermittelt sich das Honorar für die Leistungsbilder Teile 3 und 4 (Objekt- und Fachplanungen, also auch Gebäudeplanungen) nach den anrechenbaren Kosten des ...]]></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 6 Abs. 1  Satz 2 Nr. 2 HOAI ermittelt sich das Honorar für die Leistungsbilder Teile 3 und 4 (Objekt- und Fachplanungen, also auch Gebäudeplanungen) nach den <strong>anrechenbaren Kosten</strong> des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung.</p>
<p>(Hinweis: das ist Basiswissen zur HOAI! Diese Regelungen sollten jemandem, der Aufträge dieser Größe bearbeitet und vor allem einen Vertrag eingeht, in dem diese Regelung enthalten ist und das dann unterschreibt, auf jeden Fall vorher klar sein. Man unterschreibt nur, was man bei beiden Vertragsparteien auch versteht und zwar in gleicher Weise. HOAI-Basisschulungen sind hier dringend zu empfehlen!) </p>
<p>Wenn die <strong>Planungsziele</strong> des Auftraggebers nur mit einer Lösung realisiert werden können, deren Kosten vorgedachte Budgets übersteigen, hat er grundsätzlich die Möglichkeit, das Budget nachträglich zu erhöhen, die Realisierung ggf. in Bauabschnitten vorzunehmen (d.h. das ganze Bauvorhaben zu planen und den Ausbau zunächst nur so weit vorzunehmen, dass das Budget eingehalten wird) oder aber die Planungsziele anzupassen. Das kann in einer Abspeckung des Bauprogramms, einzelner geometrische Anforderungen oder auch der Verringerung baulicher Standards (in gestalterischer Hinsicht, mit einfacheren Baumaterialien, mit geringeren Komfortmerkmalen, weniger Automatisiserung und mehr Betriebsaufwand usw.) erfolgen. Dazu hat ein Auftraggeber grundsätzlich ein Anordnungsrecht.</p>
<p>Diesem Anordnungsrecht steht die Pflicht zur <strong>Vergütung der damit verbundenen Mehraufwendungen</strong> auf Planerseite gegenüber. Die Folgen sind grundsätzlich in § 10 HOAI geregelt, der aber eigentlich nur aussagt, dass bei Änderungen des Umfangs der beauftragten Leistung die Honorarberechnungsgrundlagen anzupassen sind, nicht wie.</p>
<p>In der Praxis von Sachverständigen hat sich dafür die grundsätzliche Methodik bewährt, das Honorar <strong>bis zur Änderung, für die Änderung und ab der Änderung</strong> getrennt zu ermitteln.</p>
<p>Das bedeutet in Ihrem Fall: Wenn nach der Vorplanung eine entsprechende Änderungsanordnung zu den Planungszielen erfolgt und andere Planungsziele definiert werden, welche der Budgeteinhaltung dienen, kann das Honorar <strong>für Lph. 1 und 2 (bis zur Änderung)</strong> auf Grundlage der anrechenbaren Kosten aus der Kostenschätzung ermittelt werden und das Honorar für die Leistungen <strong>ab Lph. 3 (nach der Änderung)</strong> auf der Grundlage der Kostenberechnung. Das Honorar <strong>für die Änderung selbst</strong> muss den Aufwand abdecken, der durch nochmaliges Durchlaufen von Grundleistungen der Lph. 1 und 2 erforderlich ist, um  diese Planungsziele einzuhalten. Das kann <strong>z.B. nach Aufwand oder pauschal</strong> vergütet werden.</p>
<p>Wichtig ist, dass darüber (vorher!) eine <strong>Vereinbarung</strong> über die Leistungsänderung und deren Honorierung erfolgt, die nach HOAI zumindest in Textform, nach dem Vertrag aber ggf. auch unter Berücksichtigung formaler Regelungen (z.B. in Schriftform) und bei kommunalen Auftraggebern immer auch mit entsprechendem Gremienbeschluss zu erfolgen hat.</p>
<p>Zum Verständnis: die HOAI bildet nur Regelfälle ab, hier denjenigen, dass das einmal angedachte Objekt auch realisiert wird. Alle Abweichungen von diesem Regelfall sind nicht in der HOAI selbst geregelt, weil ihre Art zu unterschiedlich sein kann. Man kann solche Regelungen wie die Vergütung nach Änderungsanordnungen deshalb nicht in der HOAI finden. Sie ergeben sich aus der Praxis der Rechtsprechung, die in Urteilen und Kommentaren der Öffentlichkeit zugänglich sind. Auch der Besitz und die Benutzung einschlägiger Kommentare zur HOAI gehört damit zum Basis-Handwerkszeug von Planern.</p>]]></content:encoded>
						                            <category domain="https://www.hoai.de/forum/"></category>                        <dc:creator>fdoell</dc:creator>
                        <guid isPermaLink="true">https://www.hoai.de/forum/honorarberechnung-nach-hoai/anrechenbare-kosten-veraenderung-waehrend-der-planungsphase/#post-7229</guid>
                    </item>
				                    <item>
                        <title>RE: Revisionspläne</title>
                        <link>https://www.hoai.de/forum/anwendungsbereich-der-hoai/revisionsplaene/#post-7228</link>
                        <pubDate>Thu, 11 Jun 2026 17:02:31 +0000</pubDate>
                        <description><![CDATA[Der Maßstab von geschuldeten Revisionsplänen ist der, den der Auftraggeber benötigt und ausgeschrieben hat.
Werden ausschließlich digitale Unterlagen (z.B. CAD-Daten im vorgegebenen Format ...]]></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Maßstab von geschuldeten Revisionsplänen ist der, den der Auftraggeber benötigt und ausgeschrieben hat.</p>
<p>Werden ausschließlich digitale Unterlagen (z.B. CAD-Daten im vorgegebenen Format und/oder PDF-Dateien) gewünscht, müssen Angaben in der Ausschreibung erfolgen, in welcher Schriftgröße zu arbeiten ist, damit bei einem eventuell doch erfolgenden Ausdruck auf Papier eine ausreichend gute Lesbarkeit herrscht.</p>
<p>Sind keine weiteren Angaben dazu erfolgt, ist es eine übliche Praxis, die Revisionspläne in den Maßstäben auszugeben, in denn die Ausführungsplanung erfolgte (vor allem bei Grundrissen und Schnitten), da der Unternehmer im Regelfall wohl davon ausgehen darf, dass der Auftraggeber mit diesen Maßstäben arbeitet.</p>
<p>Sofern Werkstatt- und Montagepläne seitens des ausführenden Unternehmers erstellt wurden, werden die Revisionspläne häufig auch in diesen Maßstäben erstellt, d.h. das Unternehmen ändert bei unveränderter Ausführung nur die Zeichnungsbeschriftung und bei veränderter ändert sie nur die Teile des in den übrigen Zeichnungsteilen unverändert belassenen selbst erstellten Plans.</p>]]></content:encoded>
						                            <category domain="https://www.hoai.de/forum/"></category>                        <dc:creator>fdoell</dc:creator>
                        <guid isPermaLink="true">https://www.hoai.de/forum/anwendungsbereich-der-hoai/revisionsplaene/#post-7228</guid>
                    </item>
				                    <item>
                        <title>Anrechenbare Kosten - Veränderung während der Planungsphase</title>
                        <link>https://www.hoai.de/forum/honorarberechnung-nach-hoai/anrechenbare-kosten-veraenderung-waehrend-der-planungsphase/#post-7227</link>
                        <pubDate>Wed, 10 Jun 2026 07:23:02 +0000</pubDate>
                        <description><![CDATA[zum Honorarrecht haben wir folgende Frage und bitten um Ihre Unterstützung:
&nbsp;
Bei einem Bauvorhaben der öffentlichen Hand haben sich die Baukosten zwischen Bauanmeldung bis zur Kosten...]]></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>zum Honorarrecht haben wir folgende Frage und bitten um Ihre Unterstützung:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei einem Bauvorhaben der öffentlichen Hand haben sich die Baukosten zwischen Bauanmeldung bis zur Kostenschätzung signifikant erhöht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unser Vertrag sagt zum Thema anrechenbare Kosten folgendes aus: Anrechenbare Kosten<br /><em>Die anrechenbaren Kosten nach § 4 in Verbindung mit § 33 und ggf. § 37 Absatz 1 HOAI werden für die Leistungen nach § 6 Nummern 6.1 bis 6.5 auf der Grundlage der mangelfreien Kostenberechnung zur EW-Bau/HU-Bau/Bauunterlage, ohne Umsatzsteuer, ermittelt.</em><br /><em>Solange diese nicht vorliegt, ist die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Kostenermittlung zur ES-Bau/Bauanmeldung/KVM-Bau3/AA-Bau, Teil V nach Abschnitt L1 RBBau ohne Umsatzsteuer, zugrunde zu legen.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Wie können wir die Leistungen der LPH1+2 nach den <u>anrechenbaren Kosten der <strong>Kostenschätzung</strong></u> abrechnen? Wir finden dazu keinen Passus in der HOAI.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zweitens ist zu vermuten, dass der Bauherr mit LPH 3 den Leistungsumfang deutlich (-10-15%) reduziert, um wieder in sein ursprüngliches Kostengerüst zu gelangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Wie können wir weiterhin die LPH1+2 bis Ende Projekt nach den anrechenbare Kosten der <strong>Kostenschätzung</strong> abrechnen, wenn später mit Kostenberechnung eine geringere Höhe der anrechenbaren Kosten vorliegt? Die Leistungen für LPH1+2 zu den Kosten der Kostenschätzung haben wir schließlich erbracht. Auch hier finden wir keine passende Erläuterung in der HOAI.</li>
</ul>]]></content:encoded>
						                            <category domain="https://www.hoai.de/forum/"></category>                        <dc:creator>dufving@dufving-beckmann-architekten.de</dc:creator>
                        <guid isPermaLink="true">https://www.hoai.de/forum/honorarberechnung-nach-hoai/anrechenbare-kosten-veraenderung-waehrend-der-planungsphase/#post-7227</guid>
                    </item>
				                    <item>
                        <title>RE: Revisionspläne</title>
                        <link>https://www.hoai.de/forum/anwendungsbereich-der-hoai/revisionsplaene/#post-7226</link>
                        <pubDate>Tue, 09 Jun 2026 10:11:29 +0000</pubDate>
                        <description><![CDATA[Hallo,im Rahmen der Revisionspläne möchte ich gerne wissen, mit welchem Maßstab diese dargestellt werden müssen?
Mit freundlichen GrüßenMo NajjarE-Mail: m.najjar@sj.teamS&amp;J Engineering]]></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br /><br />im Rahmen der Revisionspläne möchte ich gerne wissen, mit welchem Maßstab diese dargestellt werden müssen?</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br />Mo Najjar<br />E-Mail: m.najjar@sj.team<br />S&amp;J <span data-olk-copy-source="MessageBody">Engineering</span></p>]]></content:encoded>
						                            <category domain="https://www.hoai.de/forum/"></category>                        <dc:creator>mohammad.s.a.najjar</dc:creator>
                        <guid isPermaLink="true">https://www.hoai.de/forum/anwendungsbereich-der-hoai/revisionsplaene/#post-7226</guid>
                    </item>
				                    <item>
                        <title>RE: Koordinierter Deckenspiegel als besondere Leistung</title>
                        <link>https://www.hoai.de/forum/anwendungsbereich-der-hoai/koordinierter-deckenspiegel-als-besondere-leistung/#post-7225</link>
                        <pubDate>Fri, 05 Jun 2026 11:12:29 +0000</pubDate>
                        <description><![CDATA[In Lph. 3 bestimmt die Grundleistung 3c) der technischen Ausrüstung das Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile. Dieser Platzbedarf – vor allem für Zentralen sow...]]></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>In Lph. 3</strong> bestimmt die Grundleistung 3c) der technischen Ausrüstung das Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile. Dieser Platzbedarf – vor allem für Zentralen sowie vertikale und horizontale Haupttrassen – ist mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern möglichst frühzeitig abzustimmen, so dass der Planungsablauf nicht dadurch gehemmt wird, dass verschiedene Planer einen definierten Teile des Objekts gleichzeitig räumlich beplanen und erst spät feststellen, dass sie sich dabei „in die Quere kommen“ und umgeplant werden muss. Die Koordination erstreckt sich in dieser Phase bereits auf die Ausführbarkeit der Planung. Dazu sind eventuell Schnitte und Darstellungen von Schachtausfädelungen, also eine grundsätzliche Schlitz- und Durchbruchsplanung (Regeldurchbrüche) erforderlich.</p>
<p>Die zeichnerische Darstellung in derselben Grundleistung umfasst z.B. Grundrisse (z.B. im Maßstab 1:100 für alle Geschosse) mit der Darstellung aller Ver- und Entsorgungsnetze (in wahren Dimensionen, nicht als dünne Einstrichdarstellung) und den wesentlichen Funktionsgruppen und Funktionselementen sowie der Bemaßung der Haupt-Dimensionen, Einbauteile (z.B. in Decken und Wänden), Kanäle, Schächte und andere Leitungstrassen mit Angabe der Hauptdimensionen, Möblierungen einschl. Schalt- und Steuerschränken und Schnitte für Installationsschwerpunkte und Darstellungen von Schächten im Objekt.</p>
<p>Bei der Gebäudeplanung gehört in Lph. 2c das Integrieren der Ergebnisse der an der Planung fachlich Beteiligten (also auch der TA-Planer) zu den Grundleistungen. Es sollte also machbar sein, zum einen einen Grundriss aller Technischen Anlagen in einem Geschoss in den Baukonstruktionsgrundriss einzublenden, um die grundsätzliche Machbarkeit der Trassen darzustellen. Ein Regelquerschnitt durch die abgehängte Decke mit wahren Dimensionen der Leistungen und der notwendigen Befestigungen gehört leider bei den meisten Gebäudeplanern nicht zur Best Practice, erfüllt aber die (bei Beauftragung der Lph. 3 nach HOAI) geschuldete Integration der technischen Anlagen in vorbildlicher Weise. </p>
<p>Man beachte den Zweck der Entwurfsplanung: u.a. die vollständige konstruktive Lösung mit "funktionierenden" geometrischen Abmessungen. Eine solche Darstellung dürfte idR die Bedürfnisse nach Nachweis der grundsätzlichen Kollisionsfreiheit und Baubarkeit erfüllen. Die Erstellung spezieller Deckenspiegel ist "im Allgemeinen" jedoch nicht erforderlich und damit nicht in den Grundleistungen enthalten (vgl. § 3 Abs. 1 HOAI). Ihre Erstellung ist hier somit als Besondere Leistung anzusehen. Die Vergütung dafür kann bekanntlich frei vereinbart werden.</p>
<p><strong>In Lph. 5</strong> wird die technische Ausführung der gewählten Konstruktionen dargestellt, das beinhaltet detaillierte Maße sowie Material- und Verarbeitungsvorschriften einschließlich der Befestigungen, aber keine Werkstatt- und Montageplanungen. In Grundleistung 5c) der Gebäudeplanung ist die technische Ausrüstung und deren Befestigung in deren Detaillierungsgrad der Ausführungsplanung zu integrieren. Dazu gilt das in Lph. 3 Ausgeführte erst recht.</p>
<p>Für die Ausführungsplanung der abgehängten Decke und die dazugehörige Leistungsbeschreibung ist eine Darstellung aller Ausschnitte und Einbauten erforderlich, weil nur so die idR vorzufertigende Decke korrekt hergestellt wird – sie wird ja im Normalfall nicht vor Ort aus Standard-Einzelteilen aus dem Baukasten zusammengebaut, sondern maßgenau mit Verbindungsteilen vorgefertigt. Die Frage, wo und wie die Abhängdecke abgehängt werden kann, darf und soll, kann sich je nach Projekt und bereits erfolgter Fertigstellung der technischen Anlagen beim Aufmaß des Deckenherstellers unterscheiden. Es jedoch Aufgabe der Ausführungsplanung des Gebäudeplaners, genau dies festzulegen. </p>
<p>Es kann sein, dass ein Deckenspiegel und eine Deckenquer- und -längsschnitt die Vorgaben des Anzeigens notwendiger Einbauten am einfachsten erfüllt. In diesem Fall wäre das eine Darstellung, die als Teil der Ausführungsplanung anzusehen ist. Nur wenn die sonstigen Ausführungspläne eine für alle ausführenden Unternehmen eindeutige Herstellung erlauben (worin die allerdings sonst bestehen sollten, wäre erst mal vorzuzeigen), kann ein separater Deckenspiegelplan als Besondere Leistung anzusehen sein.</p>
<p>Dabei gilt der Grundsatz, dass der Auftraggeber dem Unternehmer alle Vorgaben zu machen hat, die dieser für seine Ausführung benötigt. Diese Aufgabe wird idR an einen Ausführungsplaner delegiert, der insofern für die eindeutigen Vorgaben an die Unternehmer zuständig ist.</p>
<p>Eine Besonderheit ist allerdings zu beachten: Wird die Ausführungsplanung einer technischen Anlage nach Grundleistung 5e) der Technischen Ausrüstung anhand von Ausschreibungsergebnissen geändert und hat dies Auswirkungen auf die abgesägte Decke, ist eine Umplanung der Deckenplanung eine wiederholte Grundleistung und damit grundsätzlich vergütungspflichtig – vorausgesetzt, die Leistung wurde bereits einmal vollständig erbracht. Wird die Ausführungsplanung der abgehängten Decke erst dann erstmalig erstellt, wenn die Ausführungsplanungen aller technischen Anlagen mit den dortigen Unternehmern abgestimmt und angepasst sind, ist das eine erstmalige Grundleistung.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Zunächst einmal sind die Grundleistungen der HOAI – wenn sie beauftragt sind – wörtlich und ernst zu nehmen und die entsprechenden Planungsergebnisse vorzulegen. Der Zweck der Leistungphasen der HOAI (siehe Anlage) muss damit vollständig erfüllt sein. Nur wenn dies dem Auftraggeber aus irgendwelchen Gründen nicht ausreicht und er separate Pläne der Deckenspiegel haben möchte, ist dies als zusätzliche Aufgabe zu sehen, die nicht mit dem Grundhonorar abgegolten ist.</p>
<div id="wpfa-105978" class="wpforo-attached-file"><a class="wpforo-default-attachment" href="//www.hoai.de/wp-content/uploads/wpforo/default_attachments/1780657949-Der-Zweck-der-Leistungsphasen-in-der-HOAI.pdf" target="_blank" title="Der-Zweck-der-Leistungsphasen-in-der-HOAI.pdf"><i class="fas fa-paperclip"></i>&nbsp;Der-Zweck-der-Leistungsphasen-in-der-HOAI.pdf</a></div>]]></content:encoded>
						                            <category domain="https://www.hoai.de/forum/"></category>                        <dc:creator>fdoell</dc:creator>
                        <guid isPermaLink="true">https://www.hoai.de/forum/anwendungsbereich-der-hoai/koordinierter-deckenspiegel-als-besondere-leistung/#post-7225</guid>
                    </item>
				                    <item>
                        <title>Koordinierter Deckenspiegel als besondere Leistung</title>
                        <link>https://www.hoai.de/forum/anwendungsbereich-der-hoai/koordinierter-deckenspiegel-als-besondere-leistung/#post-7224</link>
                        <pubDate>Fri, 05 Jun 2026 06:22:08 +0000</pubDate>
                        <description><![CDATA[Guten Morgen in die Runde,
meine Fragestellung bezieht sich auf die Planungsleistungen zum koordinierten Deckenspiegel mit technischen Ausstattungen (abgehängte Rasterdecke mit TGA), ob die...]]></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Guten Morgen in die Runde,</p>
<p>meine Fragestellung bezieht sich auf die Planungsleistungen zum koordinierten Deckenspiegel mit technischen Ausstattungen (abgehängte Rasterdecke mit TGA), ob dies eine besondere Leistung in der LPH 3 und 5 darstellt und somit zusätzlich vergütet werden müsste. Die HOAI gibt zu diesem Thema nicht viel her. Wie kann man diese Leistung gegenüber dem AG stichhaltig kommunizieren und bestenfalls monetär durchsetzen. Hat da jemand entsprechende Ideen/Ansätze?</p>
<p>Vielen Dank schon mal!</p>]]></content:encoded>
						                            <category domain="https://www.hoai.de/forum/"></category>                        <dc:creator>katharina-rossow@plafond-group.de</dc:creator>
                        <guid isPermaLink="true">https://www.hoai.de/forum/anwendungsbereich-der-hoai/koordinierter-deckenspiegel-als-besondere-leistung/#post-7224</guid>
                    </item>
				                    <item>
                        <title>RE: Anrechenbare Kosten für Objektplanung Gebäude aus KG 551</title>
                        <link>https://www.hoai.de/forum/honorarberechnung-nach-hoai/anrechenbare-kosten-fuer-objektplanung-gebaeude-aus-kg-551/#post-7223</link>
                        <pubDate>Mon, 13 Apr 2026 07:22:26 +0000</pubDate>
                        <description><![CDATA[@fdoell 
Danke für Ihre Antworten und Hinweise, Herr Doell]]></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>@fdoell </p>
<p>Danke für Ihre Antworten und Hinweise, Herr Doell</p>]]></content:encoded>
						                            <category domain="https://www.hoai.de/forum/"></category>                        <dc:creator>HOAI-Fragen</dc:creator>
                        <guid isPermaLink="true">https://www.hoai.de/forum/honorarberechnung-nach-hoai/anrechenbare-kosten-fuer-objektplanung-gebaeude-aus-kg-551/#post-7223</guid>
                    </item>
				                    <item>
                        <title>RE: Anrechenbare Kosten für reine Stahlkonstruktionen bei Tragwerksplanung</title>
                        <link>https://www.hoai.de/forum/honorarberechnung-nach-hoai/anrechenbare-kosten-fuer-reine-stahlkonstruktionen-bei-tragwerksplanung/#post-7222</link>
                        <pubDate>Sat, 11 Apr 2026 07:59:15 +0000</pubDate>
                        <description><![CDATA[Die erste Frage ist, ob es sich um Tragwerke von Gebäuden, Tragwerke von Ingenieurbauwerken oder keine Tragwerke im Sinne der Definition des $ 49 Abs. 2 handelt. Und ob die unteren Tabellenw...]]></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die erste Frage ist, ob es sich um Tragwerke von Gebäuden, Tragwerke von Ingenieurbauwerken oder keine Tragwerke im Sinne der Definition des $ 49 Abs. 2 handelt. Und ob die unteren Tabellenwerte von 10.000 € anrechenbaren Kosten erreicht oder überschritten werden (in den letzten beiden Fällen fallen die Planungen aus den HOAI-Tabellengrenzen heraus und die Vergütung kann frei vereinbart werden).</p>
<p>Freistehende Landmark-Strukturen sind in der Objektplanung als Ingenieurbauwerke (sonstige Einzelbauwerke, wenn nicht in anderen Anlagengruppen der Anlage 12.2 enthalten) anzusehen, von daher gelten für die Tragwerksplanung die Regeln für die anrechenbaren Kosten bei Ingenieurbauwerken.</p>
<p>Für die genannten Stahlfassaden oder Balkone kann § 50 Abs. 2 HOAI zur Anwendung kommen, wonach bei Konstruktionen mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktion vereinbart werden kann, dass die Regeln der Ermittlung anrechenbarer Kosten von Ingenieurbauwerken angesetzt werden. Dies sollte argumentativ vorgetragen werden, falls beispielsweise bei Modernisierungen der Gebäude eine Diskussion entsteht, ob das eigenständige Ingenieurbauwerke oder Gebäude sind (z.B. bei vorgesetzten Balkonen mit eigenen Fundamenten).</p>
<p>Nicht zu vergessen ist,</p>
<p>– dass eine Objektplanung vorliegen muss – falls die der Tragwerksplaner machen soll, steht ihm auch ein Honorar für die Objektplanung zu</p>
<p>– dass bei Umbauten und Modernisierungen an bestehenden Bauwerken ein Zuschlag für die Tragwerksplanung in Höhe von bis zu 50 v.H. vereinbart werden kann (§ 52 Abs. 4 HOAI)</p>
<p>– dass die Nachrechnung bestehender Tragwerke mit neuen Lasten (Balkone als Tragarm o.ä.) vorab z.B. nach Aufwand vergütet werden sollte (siehe dazu am besten die vielen Ideen und Vergütungsvorschläge im <a href="https://www.aho.de/publication/heft-3/" target="_blank" rel="noopener">AHO -Heft 3, Besondere Leistungen bei der Tragwerksplanung</a>)</p>
<p>– dass bei einzelnen Bauaufgaben der Nachrüstung an einem Gebäude (nur) die Baukosten der neuen Konstruktionen und die Kosten der (meist konstruktiv) mitzuverarbeitenden Bausubstanz die Eingangswerte in die Honorartabellen definieren (wobei mehrfach zu bauende Balkone die Kosten entsprechend erhöhen, während ggf. nur einer durchzurechnen ist) - sollte ein Auftraggeber darauf bestehen, dass bei gleichen Konstruktionen nur die Kosten eines Balkons anzusetzen seien, so ist auf § 11 Abs. (1+) 3 zu verweisen. </p>]]></content:encoded>
						                            <category domain="https://www.hoai.de/forum/"></category>                        <dc:creator>fdoell</dc:creator>
                        <guid isPermaLink="true">https://www.hoai.de/forum/honorarberechnung-nach-hoai/anrechenbare-kosten-fuer-reine-stahlkonstruktionen-bei-tragwerksplanung/#post-7222</guid>
                    </item>
				                    <item>
                        <title>RE: Anrechenbare Kosten für Objektplanung Gebäude aus KG 551</title>
                        <link>https://www.hoai.de/forum/honorarberechnung-nach-hoai/anrechenbare-kosten-fuer-objektplanung-gebaeude-aus-kg-551/#post-7221</link>
                        <pubDate>Sat, 11 Apr 2026 06:55:04 +0000</pubDate>
                        <description><![CDATA[Wenn der Technikplaner Lph. 1-8 in Auftrag hat, warum machen Sie dann dessen Arbeit? Vor allem, wenn Sie auch keine Vergütung dafür bekommen, aber voll haften? Lehnen Sie die Leistung ohne A...]]></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wenn der Technikplaner Lph. 1-8 in Auftrag hat, warum machen Sie dann dessen Arbeit? Vor allem, wenn Sie auch keine Vergütung dafür bekommen, aber voll haften? Lehnen Sie die Leistung ohne Auftrag doch ab!</p>
<p><strong>Für alle Leser:</strong></p>
<p><strong>Sowas passiert, wenn Verträge nicht so gelebt werden, wie sie abgeschlossen wurden.</strong></p>
<p>Gibt es eine Vereinbarung mit dem AG dazu? Ist das eine Teilkündigung der TA-Leistung und Auftragserteilung an Sie ohne Honorarvereinbarung? Oder arbeiten Sie diesbezüglich als Nachunternehmer des TA-Planers (der kriegt ja schon das ganze Geld for die Leistung, da kann man zumindest verstehen, dass der AG das nicht doppelt vergüten möchte).</p>
<p>Es geht hier ja nicht nur um die Frage, ob die Kosten anrechenbar sind und dafür eine Koordination und Integration geschuldet ist, hier geht es um die originäre Leistung der Fachplanung in den Lph. 6-8 selbst.</p>
<p>Zu 2. Frage: Ja, der Umkehrschluss ist richtig. Die Kosten der Erdarbeiten sind dann bei der Gebäudeplanung voll mit anrechenbar.</p>]]></content:encoded>
						                            <category domain="https://www.hoai.de/forum/"></category>                        <dc:creator>fdoell</dc:creator>
                        <guid isPermaLink="true">https://www.hoai.de/forum/honorarberechnung-nach-hoai/anrechenbare-kosten-fuer-objektplanung-gebaeude-aus-kg-551/#post-7221</guid>
                    </item>
				                    <item>
                        <title>RE: Anrechenbare Kosten für reine Stahlkonstruktionen bei Tragwerksplanung</title>
                        <link>https://www.hoai.de/forum/honorarberechnung-nach-hoai/anrechenbare-kosten-fuer-reine-stahlkonstruktionen-bei-tragwerksplanung/#post-7220</link>
                        <pubDate>Fri, 10 Apr 2026 13:23:34 +0000</pubDate>
                        <description><![CDATA[Bei Stahlkonstruktionen im Zusammenhang mit Gebäuden – wie z. B. Fassadenunterkonstruktionen, nachträglichen Balkonen oder freistehenden Tragstrukturen – stellt sich regelmäßig die Frage, ob...]]></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="isSelectedEnd"><span>Bei Stahlkonstruktionen im Zusammenhang mit Gebäuden – wie z. B. Fassadenunterkonstruktionen, nachträglichen Balkonen oder freistehenden Tragstrukturen – stellt sich regelmäßig die Frage, ob die 55 %-Regel für Gebäude sachgerecht angewendet werden kann.</span></p>
<p><span>Ein Balkon ist zwar grundsätzlich dem Gebäude zuzuordnen und damit oft kein eigenständiges Ingenieurbauwerk. Bei konstruktiv eigenständigen Lösungen, insbesondere bei Stahl-Anbaubalkonen mit eigener Tragstruktur und Gründung, ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob nicht vielmehr ein Ingenieurbauwerk nach § 52 in Verbindung mit Anlage 15 vorliegt. In solchen Fällen ist die pauschale Anwendung der 55 %-Regel kritisch zu hinterfragen und es könnten die realen Kosten der Tragstruktur angerechnet werden. </span></p>]]></content:encoded>
						                            <category domain="https://www.hoai.de/forum/"></category>                        <dc:creator>kristin.kurczinski@gmail.com</dc:creator>
                        <guid isPermaLink="true">https://www.hoai.de/forum/honorarberechnung-nach-hoai/anrechenbare-kosten-fuer-reine-stahlkonstruktionen-bei-tragwerksplanung/#post-7220</guid>
                    </item>
							        </channel>
        </rss>
		