fdoell
20.03.2009 at 06:05 Uhr
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Re: LPH 9- anrechenbare Kosten
Guten Tag Herr Wolz,
liebe LeserInnen,
ich gestatte mir hier, den zitierten Leitsatz aus dem BGH-Urteil etwas ausführlicher zu kommentieren.
Das Urteil kann unter http://www.bohlaw.de/boh/fileadmin/user_upload/Dokumente/Urteile/bau-_und_Immobilienrecht/VII_ZR_259-02.pdf eingesehen werden. Hieraus zitiere ich:
"Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise
nicht, dann entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise
nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts
des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt
ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge
vorsieht (Kniffka, Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Architektenleistung
- Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift Vygen, S. 24;
Preussner in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 9 Rdn. 37, 47).
Die HOAI regelt als öffentliches Preisrecht kein Vertragsrecht (BGH, Urteil vom
24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95, BGHZ 133, 399), so daß die HOAI keine
rechtliche Grundlage dafür bietet, das Honorar des Architekten zu kürzen, wenn
er eine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder teilweise nicht erbracht hat."
sowie
"Umfang und Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistung richten
sich nach dem Vertragsrecht des BGB und nicht nach den Leistungsbildern und
Leistungsphasen der HOAI (Kniffka, Honorarkürzung wegen nicht erbrachter
Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift
Vygen, S. 24 f; Schwenker, in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht,
§ 4 Rdn. 58 f)."
Dies gilt also zunächst einmal so, wie ich es oben auch erwähnte. Im Gegensatz dazu geht das Gericht jedoch auch noch auf das Fehlen sog. wesentlicher Teilleistungen ein:
"Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf
beschränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung
des Bauwerks erforderlich sind (Kniffka Honorarkürzung wegen nicht erbrachter
Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in:
Festschrift Vygen, S. 24 f, Preussner, in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht,
§ 9 Rdn. 36 f, 49 ff). Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung
des Architekten sind, soweit einzelne Leistungen des Architekten, die für den
geschuldeten Erfolg erforderlich sind, nicht als selbständige Teilerfolge vereinbart
worden sind, durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem Grundsatz einer
interessengerechten Auslegung sind die durch den konkreten Vertrag begründeten
Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen,
die für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind. Der Auftraggeber
wird im Regelfall ein Interesse an den Arbeitsschritten haben, die als
Vorgaben aufgrund der Planung des Architekten für die Bauunternehmer erforderlich
sind, damit diese die Planung vertragsgerecht umsetzen können. Er wird
regelmäßig ein Interesse an den Arbeitsschritten haben, die es ihm ermöglichen
zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt
hat, die ihn in die Lage versetzen, etwaige Gewährleistungsansprüche gegen
Bauunternehmer durchzusetzen, und die erforderlich sind, die Maßnahmen zur
Unterhaltung des Bauwerkes und dessen Bewirtschaftung zu planen.
Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche
Vereinbarung begründet im Regelfall, daß der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte
als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet. Erbringt
der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk mangelhaft.
(3) Nach diesen Grundsätzen ist die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse
ein von der GbR geschuldeter Teilerfolg, so daß die Beklagte die Vergütung mindern kann,
sofern die Voraussetzungen des § 634 BGB vorliegen.
Die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse haben die Vertragsparteien
dadurch als werkvertraglich geschuldeten Teilerfolg vereinbart, daß sie
ihre vertragliche Vereinbarung an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientiert
haben."
Bereits an anderer Stelle in diesem Forum wurde darauf hingewiesen, dass eine Kürzung des Honorars bei nicht erbrachten wesentlichen Leistungen einer Leistungsphase möglich ist, wobei meist eine fehlende Kostenberechnung oder ähnliches als Beispiel genannt wird. In diesem Fall wurde das Fehlen der Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse vom Gericht als das Fehlen einer wesentlichen Leistung angesehen, da das Ziel der vetraglichen Vereinbarung mit dem Architekten umfasst, dass der Auftraggeber die Ergebnisse der Vorplanung für seine Sicht des Projektes erhält, um es entsprchend seinen Zielvorstellungen und Planungsentscheidungen verwerten zu können. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass das Projekt wegen eines grundlegenden Zerwürfnisses zwischen Auftraggeber und Planer in der Vorplanungsphase abgebrochen wurde und vor Gericht über das Honorar gestritten wurde. In diesem Fall kann man also nicht anhand des Projektfortschrittes davon ausgehen, dass das Ziel der Lph. 2 erreicht wurde, da der Planer ja die weiteren Leistungsphasen nicht mehr bearbeitet hat.
Die generelle Aussage bleibt also, dass das Fehlen von Grundleistungen nicht zur Honorarkürzung führt, es sei denn es handelt sich um für den Auftraggeber wesentliche Grundleistungen, die er auch bei objektiver Betrachtung für seine Auftraggeberzwecke zwingend benötigt.
Herzliche Grpße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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