munz
04.05.2009 at 19:17 Uhr |
![]() hallo forenmitglieder, |
dresden
05.05.2009 at 19:11 Uhr |
![]() Die Verjährung des (abschließenden) Honoraranspruchs setzt voraus, daß er fällig geworden ist. Damit Fälligkeit eintritt schreibt § 8 HOAI vor, daß vom Architekten eine prüfbare Schlußrechnung erstellt werden muß. Erst wenn Ihnen eine solche (prüfbare, also formal ordnungsgemäße) Schlußrechnung vorliegt, "tickt die Uhr". Damit hat es der Architekt in der Tat in der Hand, den BEGINN der Verjährung nach Belieben über Jahre hinauszuschieben. Auch wenn er erst fünf Jahre später die Rechnung vorlegt, ist dagegen nichts zu sagen und verstößt auch nicht etwa gegen "Treu und Glauben". |
bento
05.05.2009 at 19:41 Uhr |
![]() Hallo munz, |
munz
06.05.2009 at 18:49 Uhr |
![]() @dresden: |
Christian Wolz
07.05.2009 at 10:17 Uhr |
![]() Hallo munz, |