fdoell
20.09.2009 at 16:26 Uhr
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Re: Honorarabrechnung nach Kostenanschlag bei Aufhebung
Ich glaube, man muss unterscheiden zwischen
- dem Kostenanschlag als Basis der Honorarberechnung und
- dem Kostenanschlag als Entscheidungsgrundlage des Bauherrn über die Auftragsvergabe.
In DIN 276-3:1981-4 ist unter 3. definiert: "Der Kostenanschlag dient zur genauen Ermittlung der tatsächlich zu erwartenden Kosten durch die Zusammenstellung von Auftragnehmerangeboten, Eigenberechnungen, Honorar- und Gebührenberechnungen und anderen für das Baugrundstück, die Erschließung und die vorausgehende Planung bereits entstandenen Kosten. ... Für die Kostenansätze können Einheitspreise aus Angeboten oder ortsübliche aus der Erfahrung gewonnene Preise eingesetzt werden."
Vorausgesetzt, der Planer hat sich genau an die Bauherrenwünsche bezüglich der Ausführung gehalten und ihn wenn möglich bereits vor der Ausschreibung auf mögliche Kostensteigerungen gegenüber der Kostenberechnung bei bestimmten Randbedingungen hingewiesen - also keinen ihm vorhaltbaren Planungsfehler begangen - ist der Kostenanschlag zulässigerweise als die Zusammenstellung der Unternehmerangebote usw. definierbar. Es ist doch sicher auftraggeberseitig auch unbestritten, dass wenn er den Auftrag zu diesem Preis erteilt hätte, das Honorar auf Basis dieser Kostenermittlung berechnet worden wäre. Warum also sollte das bei Abbruch der Vergabeverhandlungen anders sein?
Dass die Finanzierung bei einem über 45% über der Kostenberechnung liegenden Angebot evtl nicht gesichert ist, liegt in der Einflußsphäre des Auftraggebers und ist vom Auftragnehmer nicht zu vertreten, sofern er sich wie gesagt keinen Planungs- oder Beratungsfehler hat zuschulde kommen lassen. - Übrigens: deshalb werden ja bestimmte Leistungsphasen auf Basis einer Kostenermittlung honoriert, die sich von andern unterscheiden: genau um solche Schwankungen abzufangen!
Es ist ja bekannt, dass selbst bei durchgearbeiteter Ausführungsplanung und genauer Ausschreibung die Spannen vom Niedrigst- bis zum Höchstbietenden 100% und mehr betragen können. Wenn nun aus Gründen, die wir noch nicht genau nachvollziehen können, die normalerweise Günstigbietenden kein Angebot abgegeben haben, kommt es natürlich nur zu solch teureren Angeboten. Es bleibt natürlich die Frage, wiese nur zwei Angebote abgegeben wurden und diese so teuer waren, wenn Auftraggeber und Planer darin übereinstimmen, dass die Kostenberechnung auf zu erwartenden Preisen beruhte. Vielleicht können Sie dazu einmal etwas ausführen.
Da sollte man deshalb als Planer noch mal sehr genau hinschauen, ob man nicht eine Marktentwicklung oder bestimmte Randbedingungen übersehen hat, die dazu führten, dass so wenige Bieter ein Angebot abgaben. Die oben gestellte Frage nach einer fehlerfreien Beratungsleistung zielt genau darauf ab. Wenn auch nur der Hauch von Verdacht aufkommt, dass dem Planer hier ein (kleiner) Fehler (mit großen, unangenehmen Folgen) unterlaufen sein könnte, würde ich als Planer sehr aufpassen, auf meinem Recht zur Honorarabrechnung zu pochen. Es könnte nämlich sein, dass mir für Lph. 7 gar kein Honorar zusteht, weil die Leistung für den Auftraggeber unbrauchbar war (die Vorbereitung der Vergabe beinhaltet u.a. auch die Definition der Randbedingungen des Ausschreibung), was zur Nichtberücksichtigung der Angebote als Basis eines Kostenanschlags führen kann, so dass dann als bislang einzig dastehende gültige Kostenermittlung die Kostenberechnung herangezogen wird. Dann hat der Auftraggeber auch noch einen Anspruch auf Erbringung einer fehlerfreien Leistung in Lph. 7, d.h. für den Planer 2 mal Arbeit, aber nur 1 mal (normales) Honorar dafür.
Ansonsten interessiert schon auch die Frage von bento: wie geht es eigentlich weiter im Projekt?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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