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29.04.2010 at 07:32 Uhr
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Anrechenbare Kosten für einen geminderten Leistungsumfang
Fallbeispiel:
In vorliegendem Fall wurde kurzfristig nach Abschluss der schriftlichen Verträge, in Abstimmung mit dem Auftragnehmer und Auftraggeber, die Grundlage des vertraglichen Teilumfanges kurzfristig von dem Auftraggeber übernommen.
Die anrechenbaren Kosten im Vertrag beinhalteten die volle Anrechnung der KGR 300 nach DIN 276, sowie den Koordinierungszuschlag gemäß §32 Abs. 2 HOAI für die KGR 400.
„§32 Abs. (2) HOAI 2009:
„Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind auch die Kosten der Technischen Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht überwacht,
1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigendem Betrag.“
Wie sieht es aus, wenn der Leistungsinhalt der KGR 300 sind ändert, oder wie in diesem Fall reduziert?
Müssen die anrechenbaren Kosten nicht lt. §7 Abs. 5 HOAI 2009 angepasst werden?
(s. §7 Abs. 5 HOAI 2009)
„Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages, mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten und Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.“
Aussage des Auftragnehmers:
Der Auftragnehmer beruht sich darauf, dass der entzogene Leistungsumfang sich in der KGR 300 befindet und somit nach §32 Abs.1 HOAI vollständig anzurechnen ist.
Aussage des Auftraggebers:
Unabhängig davon werden die anrechenbaren Kosten nach dem jeweiligen Vertragsgegenstand/- umfang bestimmt und begrenzt. Diesbezüglich sind dann die tatsächlich erbrachten Leistungen als Teil der Gesamtleistung anzusetzen und zu honorieren.
Abweichende Vereinbarungen sind nur im Rahmen des §6 Abs. 2 HOAI (Baukostenvereinbarung) zulässig.
(Quelle: HOAI-Kommentar,10. Auflage 2010, Locher/ Koeble/ Frik, Werner-Verlag)
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Vielen Dank im Voraus.
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