Sylvia
23.07.2010 at 15:58 Uhr |
![]() Hallo, |
C.Zeh
27.07.2010 at 19:00 Uhr |
![]() Hallo Sandra;da hat sich der Bauherr eine komische Situation geschaffen, ich lese das so, er hat während der Gewährleistung einen zweiten Unternehmer an eine Anlage im Gebäude gelassen und damit wohl seine Garantieansprüche eingebüßt. Zumindest meine ich zu wissen, dass er, falls Mängel auftreten, diese zuerst an den Auftragnehmer und den Planer meldet. Mit einer Abnahme beginnt auch die sog. "Beweislastumkehr", d.h. der Abnehmende muß beweisen, dass der Ausführende nicht nach den allgemein annerkannten Regeln der Technik gebaut hat. |
bento
27.07.2010 at 21:52 Uhr |
![]() quote: Sandra?? ![]() Fragt sich bento |
Sylvia
28.07.2010 at 10:06 Uhr |
![]() quote: Hallo C.Zeh, danke für die Antwort. Die Ausführung durch die Drittfirma ist o.K., da diese ein Sub der ausführenden Firma ist und in deren Auftrag arbeitet. Der Fehler liegt darin, dass die Sub-Firma ohne Kenntnis ihres Auftraggebers, also der eigentlichen ausführenden Firma, zusätzliche nicht beauftragte Arbeiten ausgeführt hat. In wessen Auftrag oder mit wessen Zustimmung auch immer. Dies wird am Ende bei der Forderung nach Bezahlung interessant. Aber darum geht es mir gar nicht. Ich möchte wissen, ob von der Fachbauleitung bei Lph 9 HOAI Ursachenuntersuchungen und Lösungsvorschläge zur Beseitigung von Störungen im Anlagenbetrieb verlangt werden können. Die als Grundleistung lt. HOAI genannte "Objektbegehung zur Mängelfeststellung" schließt das meines Erachtens nicht ein. Ich bitte um weitere Wortmeldungen. Vielen Dank Sylvia |
bento
28.07.2010 at 19:06 Uhr |
![]() Hallo Sylvia, quote: Das wäre erst einmal der normale Ablauf beim Feststellen eines Problems nach Fertigstellung des Objektes. Bauherr sieht Problem und meldet an Planer zur fachlichen Begutachtung und Vorschlag der weiteren Vorgehensweise (meistens Mängelanzeige an Firma). Deswegen heißt LP 9 auch Baubetreuung! Hier besteht natürlich das Kuriosum, dass BH den "Mangel" offensichtlich direkt hat beseitigen lassen und nachher den Planer zur fachlichen Stellungnahme auffordert. Wie soll man etwas bewerten, was man nicht mehr sieht? Allerdings muss ich sagen, dass das Problem auch sehr abstrakt beschrieben ist! Man stelle sich vor, in einer Brauerei geht die Flaschenabfüllanlage auf Störung und die gerade anwesende Wartungsfirma kann den Fehler nicht finden, kann jedoch die Maschine durch einen Reset wieder zum Laufen bringen. Ich hätte dann als BH - bevor der Produktionsprozess für längere Zeit zum Erliegen kommt - auch die Wartungsfirma gebeten, die Störung zu beheben und würde jetzt im Nachhinein Ursachenforschung betreiben lassen. Grundsätzlich meine ich, dass man als Planer in der LP 9 beim Auftreten von Mängeln immer mit im Boot ist (und nicht nur bei Mängeln, die bei der Begehung zum Ablauf der Gewährleistung festgestellt werden) und dass auch Ursachenuntersuchungen (bis zu einem gewissen Grad) und Lösungsvorschläge damit einhergehen. Schließlich muss der Beweis angetreten werden, dass es sich überhaupt um einen Gewährleistungsmangel der Firma handelt (oder auch nicht) und wer soll das machen, wenn nicht der Fachplaner? Wenn LP 9 vereinbart wurde, dann schuldet der Fachplaner auch den Werkerfolg der LP 9, d.h. Mängelfreiheit nach einem Zeitraum von neuerdings längstens 4 Jahren nach Abnahme. Viele Grüße bento |
fdoell
30.07.2010 at 16:26 Uhr |
![]() Guten Tag, |
Sylvia
02.08.2010 at 07:28 Uhr |
![]() Vielen Dank für die helfenden Hinweise. |