AlbtraumBau
10.09.2010 at 18:42 Uhr
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Re: Gewährleistungsausschluss nachträglich?
Herzlichen Dank, Herr Doell für Ihre intensiven Fragestellungen, die ich mir selbst so nie gestellt hätte. Deshalb hat es mit den Antworten auch etwas gedauert...
- wurde die VOB/C DIN 18355 Tischlerarbeiten als Ausführungsgrundlage ausgeschrieben bzw. vertraglich vereinbart?
Vereinbart wurde im ersten Punkt des GU-Vertrags „VOB, neueste Fassung“ (Vertrag von 12/200 . Weiter steht im Vertrag, dass die „Verantwortung für die Richtigkeit der angefragten Leistungen dem Bauherrn bzw. dessen beauftragten Architekten“ obliegt. Dies gilt insbesondere für die Schreinerarbeiten, die bereits vor Abschluss des GU-Vertrags verhandelt wurden.
sind in der Funktionalausschreibung alle Angaben enthalten, die zur einwandfreien Kalkulation erforderlich sind (DIN lesen!)?
Dies kann ich als Nichtfachmann schwer einschätzen. Maße, Mengen und Beschaffenheiten sind sehr detailliert in Textform beschrieben. Zudem existierten Entwurfspläne der Möbel, jedoch keine Detailzeichnungen. Eine Detailzeichnung der Türkonstruktion wurde mir auch nie vorgelegt, vermutlich existiert sie nicht. Die Details wurden zwischen Planer und Schreiner in diversen Sitzungen abgestimmt, Protokolle oder Dokumentationen der Änderungen liegen mir nicht vor und existieren vermutlich nicht. Die Kalkulation habe ich nicht gesehen, in die Funktionalausschreibung wurden handschriftlich zu den einzelnen Bauteilen Preise eingetragen. Hier und da wurden Änderungen vermerkt und Preise korrigiert (alles handschriftlich). Auf das endverhandelte Paket (hier war der Projektsteuerer beteiligt, nicht ich) wurde dann der GU-Zuschlag erhoben, das „Angebot“ (wie ich es beschrieben habe) wurde als GU-Vertragsbestandteil deklariert.
da funktional ausgeschrieben wurde: wer sollte die Ausführungs- oder Werkstattzeichnung liefern, wer sie prüfen und freigeben?
Ausführungszeichnung durch Planer, Werkstattzeichnungen durch GU.
wer sollte für die dynamischen Lasten statische Berechnungen anstellen (Verankerung, Schwingungsdämpfung usw.) oder handelt es sich um Standardkonstruktionen, die bei X Firmen schon zu Lösungen mit Tausenden Anwendungen ohne Probleme geführt haben?
Keine Standardkonstruktion, zu Lasten und statischen Berechnungen ist nichts vermerkt.
wurde das alles so gemacht wie es sein sollte?
Wie bereits bemerkt, weicht die installierte Konstruktion von der Funktionalbeschreibung in einigen Punkten ab. Dies gilt für die angesprochenen Schiebetüren wie auch für andere Teile des Gewerks. Insbesondere fehlen die beschriebenen Anschlagleisten, in denen ein weiches Gummi einzulegen war (laut Funktionalausschreibung).
was sagte der Planer bei der Abnahme zu der ausgeführten Konstruktion?
Nun, hier wie auch an zahlreichen anderen Stellen nickte der Planer die Sache ab und verwies darauf, dass der Rest Einstellungssache sei.
Haftungssphäre des ausführenden Unternehmens
- wurde die VOB/B vereinbart?
JA
- liegt die Gewährleistungsverlängerung schriftlich vor?
JA
- ist Ihnen (bzw. demjenigen, dem das mit der Gewähreleistungsverlängerung eingefallen ist) bewusst, inwieweit die VOB/B nicht mehr gilt, wenn in einem Teil (hier der Dauer der Mängelhaftung) von ihr abgewichen wird?
Nein, aber das würde ich auch nicht verstehen. Gibt es dann nicht so etwas wie eine „Salvatorische Klausel“? Warum sollte man nicht einen einzelnen Punkt abweichend vereinbaren können?
- liegt eine Bedenkenanzeige beim Auftraggeber (!) schriftlich vor (§ 4 Nr. 3 VOB/B)? (Nachweis durch den Unternehmer)
Nein, so etwas liegt mir nicht vor.
- wurden vom ausführenden Unternehmen alle geforderten Unterlagen schriftlich vorgelegt (§ 3 Nr. 5 VOB/B)?
Soweit ich weiß, wurden vom Planer keine derartigen Unterlagen gefordert. Mir jedenfalls liegt nichts Derartiges vor.
- welche Art Bedienung wäre denn für die ausgeführte Konstruktion aus Sicht des ausführenden Unternehmens angemessen?
Das frage ich mich auch. Die Türen sind in (m)einem Restaurant eingebaut, es verbietet sich von selbst, hier gewaltsam die Tür zu bedienen. Die Fußbedienung war von vorneherein klar, denn schließlich haben Kellner gelegentlich beide Hände voll, wenn sie durch die Tür müssen.
- mit welcher rechtlichen Begründung lehnt denn das Unternehmen die Gewährleistung ab?
Nur weil angeblich Fehlbedienung vorliegt, bzw. von Vornherein Bedenken geäußert worden seien. Wie gesagt, dies gibt es nicht schriftlich. Letztlich hat der Schreiner diese Konstruktion mit entworfen und ausgeführt.
- wie äußert sich denn das Unternehmen zu den Schlechtleistungen (Erschütterungen, offen stehende Türen usw.) bzw. äußeren Randbedingungen (Befestigung usw.), d.h. was dazu in der Ausschreibung stand und was er dann real vorfand?
Hier wurde immer nur die Tür nachgestellt und Gummipuffer an der Tür angebracht, die aber laufend wieder abfielen. Der GU beschränkte sich darauf, die Mängelanzeige an den Schreiner weiterzuleiten und nach „Erledigung“ dies schriftlich anzuzeigen.
Haftungssphäre des Auftraggebers
- was hat denn der Auftraggeber bei der Abnahme zu den Türen gesagt?
Der Auftraggeber, also ich, hat die Schlechtfunktion bemängelt. Seitdem ist keine zufriedenstellende Lösung gefunden worden.
- welche Nutzung findet denn tatsächlch statt?
Eine normale Nutzung im Rahmen der dem Planer bekannten Gegebenheiten.
- wie steht diese im Vergleich mit den Anforderungen in der Ausschreibung da? Wurde alles so beschrieben wie die Nutzung jetzt tatsächlich stattfindet oder stand da etwas anderes?
Die Nutzung wurde als solche nicht beschrieben, nur die Tür an sich. Diese ist aber wie gesagt anders ausgeführt worden, die Anschlagleisten samt weichem Gummi wurden nicht installiert.
- Falls die Nutzung anders beschrieben war: welche Art Nutzung wurde dem Planer denn mitgeteilt? Ist das schriftlich festgehalten?
--- entfällt ---
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