depodoc
10.11.2010 at 19:56 Uhr |
![]() Guten Abend, bin neu hier und habe folgende Erstfrage. Ein Vertrag wurde auf Basis der alten HOAI geschlossen. Vereinbart wurde für eine Verkehrsanlage Honorarzone II unten. Im Laufe der Planungsabwicklung stellt sich heraus, dass das Objekt der HZ III zuzuordnen ist. Meine Frage: |
fdoell
10.11.2010 at 21:30 Uhr |
![]() Stellt sich im Laufe des Planungsprozesses heraus, dass die bei Beauftragung vorgenommene Zuordnung unzutreffend war, ist nach der Rechtsprechung die richtige Honorarzone zur Abrechnung zu vewenden (OLG Koblenz, Urt. vom 14.06.2006 - 6 U 994/05 - nachfolgend: BGH, Beschluss vom 12.07.2007 - VII ZR 136/06 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)). |
depodoc
11.11.2010 at 07:33 Uhr |
![]() Hallo Fdoell, vielen Dank für die schnelle Antwort und die Klarstellung, dass sich die objektive Honorarzonenbestimmung an den Planungsanforderungen des realisierten Vertragsgegenstandes orientiert. |
fdoell
11.11.2010 at 19:41 Uhr |
![]() Grundsätzlich gibt es nach dem og. Urteil wohl nur den Mindestsatz. Zumindest wenn man vor Gericht gehen muss. Dabei unterstelle ich mal, dass die Auseinandersetzung mit ganzen Honorarzonen für Juristen deutlich einfacher ist als eine differenzierte Betrachtung einzelner technischer Aspekte - dazu gibt es aber m.W. noch kein spezifisches Urteil. |
depodoc
11.11.2010 at 20:42 Uhr |
![]() Es geht um eine Vordiskussion zur Rechnungslegung. HZ II unten wurde angeboten und beauftragt, das Objekt gehört aber nach Objektliste und der Punktemethode wohl eindeutig in HZ III, aber die Verteilung von Punkten ist ja höchst diskutabel und letztendlich nicht abschließend belastbar und eher streitbar. |
depodoc
12.11.2010 at 13:53 Uhr |
![]() Herr Döll, habe jetzt selber nochmal geforscht, es müsste eigentlich bei dem Mindestsatz bleiben (BGH, Urteil vom 27. 11. 2008 - VII ZR 211/ 07; OLG Rostock). |