Rechnung eines Architekten für eine Skizze eines Einfamilienhauses [ https://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1491 ]


triniton2002
03.01.2011 at 23:35 Uhr
Rechnung eines Architekten für eine Skizze eines Einfamilienhauses

Hallo zusammen, ich beabsichtige demnächst ein Einfamilienhaus zu bauen. Diesbezüglich wurde mir auch ein Architekt empfohlen. Ich machte mit diesem einen Gesprächstermin aus, in dem grundsätzliche Dinge bzgl. des Neubaus eines EFH besprochen wurden. Am Ende des Gesprächs bot mir der Architekt an, einen ersten Entwurf eines möglichen EFH zu erstellen. Ich willigte ein. Unterschrieben habe ich aber nichts. Nach ca. 6 Wochen brachte mir der Architekt eine handgezeichnete Skizze (bestehend aus 6 Blättern mit den verschiedenen Ansichten des EFH) vorbei. Ich entgegnete ihm, dass ich die Skizze erst prüfen und studieren wollte und mich dann wieder bei ihm melden wollte. Da sich jedoch beruflich bei mir einige Unsicherheiten ergaben, sagte ich dem Architekt schriftlich per email ab.
Nun stellt mir eben dieser Architekt für seine handgezeichnete Skizze 15 Stunden a 35€ =525€ netto in Rechnung.
Darf er das überhaupt ?? weder hatte ich einen Vertrag unterschrieben noch war bei dem Gespräch von irgendwelchen Kosten die Rede. Darauf hatte er mich in keinster Weise hingewiesen. Einzig und alleine bot er mir an einen ersten Entwurf anzufertigen und ich stimmte dem zu ! Fällt solch eine Leistung nicht in den Bereich der Aquise eines Architekten ?? Muss ich diese Rechnung bezahlen ??
Bitte um eure Hilfe !!!




fdoell
04.01.2011 at 11:39 Uhr
Re: Rechnung eines Architekten für eine Skizze eines Einfamilienhauses

Schauen Sie mal hier http://www.scoop-aerzteberatung.de/bericht/praxisfuehrung_marketing_strategie/1300_4_302 und hier http://www.baurecht-ratgeber.de/baurecht/architekt/content_01.html.

Es kommt also wieder häufig sehr auf die genauen Umstände an...

Wenn eine Vergütung zu leisten ist, gilt allerdings: die Rechnung auf Stundensatzbasis ist nicht ohne weiteres prüffähig, es sei denn, die anrechenbaren Kosten liegen unter dem Tabellenmindestwert von 25.565 € (vgl. § 34 HOAI).. Ihnen steht eine Rechnung nach HOAI zu, bei der in Abhängigkeit der anrechenbaren Kosten, der zutreffenden Honorarzone und der erbrachten Leistungen (hier wohl Teilleistungen der Lph. 1 und 2 nach Anlage 11 HOAI) ein Honorar berechnet wird. Sie müssen die Re innerhalb von 2 Monaten nach Zugang wegen Nichtprüfbarkeit rügen und eine HOAI-konforme Rechnung verlangen. Bestehen Sie darauf, dass die erbachten Teilleistungen im einzelnen aufgeführt werden und vergleichen Sie diese mit Anlage 11 HOAI. Der Zweck der Honorartabellen ist nämlich gerade, das Honorar vom tatsächlichen Aufwand des Planers abzulösen! Ob dann am Ende mehr oder weniger als der jetzt geforderte Betrag zu zahlen ist, wird sich zeigen...

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de