RA Michael Wiesner, LL.M.
27.07.2011 at 21:56 Uhr
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Re: vergessene Planungsleistungen
Ei, spannende Frage mit Folgefragen:
1.
Zunächst hat der BGH am 5.8.2010 entschieden, dass nachträgliche Leistungen während Lph. 8 als wiederholte Grundleistungen anzusehen sind. Klassiker sind Baunachträge.
Die Berechnung des Honorars ist hier nicht ganz einfach.
2.
Sollte das Honorar für die bisherigen Leistungen + wdh. GL insgesamt teurer werden, als wenn der Planer von Anfang an gleich alles richtig gemacht hätte, liegt eine Pflichtverletzung vor. Dann kann der AG seinen Anspruch auf Schadloshaltung dem entgegen stellen.
3.
D. h.: Wenn es wirklich ein Versäumnis des Planers war, dann ist der AG so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Planer von Anfang an alles richtig gemacht hätte.
Demnach - praktisch - liegt es nahe, dass der Planer ganz normal sein Honorar berechnet, was er bei mangelfreier Leistung erhalten hätte.
4.
Hat der AG unabhängig von o. g. Ziff. 1-3 exakt quantifizierbare (!) Schäden, kann er diese auch dem Planer entgegenhalten. Verzugsschadenshöhe ist nachzuweisen! Ärgernisse selbst haben keinen Geldeswert.
Liebe Grüße
RA Michael Wiesner, LL.M., FA Bau- + ArchitektenR
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RA Michael Wiesner, LL.M.
FA Bau- u. Architektenrecht
Dipl.-Betriebswirt (FH)
www.privates-baurecht.com
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