Bauoberleitung, örtliche Bauüberwachung [ https://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1633 ]


joey
21.09.2011 at 19:55 Uhr
Bauoberleitung, örtliche Bauüberwachung

Hallo,

ich habe einmal folgende Frage zu den Begriffen 'Bauoberleitung' und 'örtliche Bauüberwachung' im Leistungsbild 'Verkehrsanlagen'. Laut meinen recherchierten Informationen müssen diese Leistungen von zwei verschiedenen Personen übernommen werden, auch möglich wenn beide Personen im gleichen Büro beschäftigt sind.

Meine Frage geht jetzt dahin, ob dies evt. nur im öffentlichen Bereich (Land, Stadt, Kommune etc.) anzuwenden ist.
Im konkreten Fall handelt es sich um ein bestehendes privat-gewerbliches Gelände eines Investors von ca. 9.000 qm Verkehrsflächen die zu erneuern sind. Zur Zeit werden die Gebäude saniert deren Ver- und Entsorgungsleitungen im Außenbereich ebenfalls in diesem Zuge erneuert bzw. ergänzt werden sollen. Ist es hier möglich - sozusagen im privaten Bereich - die 'Bauoberleitung' und die 'örtliche Bauüberwachung' lediglich einer Person zu übertragen, wobei die Aufsicht lt. Punkt a) dann entfallen würde?

Wie ist der Satz in LP 8 (Bauoberleitung) zu verstehen:

a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter

Es scheint demnach ja auch eine nicht getrennte Vergabe möglich sein? Dann hätte sich ja meine Frage oben erübrigt.

Über eine Antwort würde ich mich freuen.




fdoell
21.09.2011 at 20:19 Uhr
Re: Bauoberleitung, örtliche Bauüberwachung

Tja, interessant wäre ja zu wissen, woher denn die Information stammt, dass diese Leistungen an verschiedene Personen vergeben werden müssten...

Fakt ist, dass dies weder vertrags- noch honorarrechtlich notwendig ist. Mir ist auch kein öffentlicher oder privater Autraggeber bekannt, der dies in allgemeinen Vertragsbedingungen so festlegen würde. Natürlich kann es projektbezogen vorkommen, dass ein Bauherr dies für sinnvoll hält und fordert. Zwingend für alle Projekte ist das jedoch nicht.

Werden die Leistungen getrennt vergeben, hat die BOL eine Aufsicht über die ÖBÜ. Dies entfällt also bei Vergabe an einen Auftragnehmer (1 Unternehmen, unabhängig von der Anzahl der damit befassten Personen)

Zur Historie: die Leistungen der Leistungsbilder "Bauoberleitung" und "Örtliche Bauüberwachung", zusammen addiert, ergeben die Leistungen der Lph. 8 aus z.B. der Gebäudeplanung. Als man die Leistungsbilder Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen erstmals in die HOAI einführte, fragte der Verordnungsgaber damals staatliche Bauämter, wie sie denn diese Leistungen abwickelten. Sie antworteten, dass sie oftmals einen Teil (BOL) selbst erbringen und einen Teil (ÖBÜ) vergeben würden. Daher also die Trennung der beiden "Teilleistungen" - ein Zugeständnis an die damalige Vergabepraxis bestimmter öffentlicher Auftraggeber.

Gleichzeitig teilten die Bauämter aber auch mit, dass nach ihrer Ansicht der Aufwand für die extern vergebene ÖBÜ nicht mit zunehmender Projektgröße relativ geringer würde, sondern linear bliebe. Daher unterlag in früheren HOAI-Fassungen, als die ÖBÜ noch verbindlich in der HOAI geregelt war, das Honorar für die ÖBÜ nicht der Tabellendegression, sondern wurde als fester Prozentsatz der anrechenbaren Kosten berechnet. Zum Ausgleich ist das Tabellenhonorar bei gleicher Hz und gleichen aK für IB und VA im Vergleich mit z.B. Gebäuden deutlich geringer, da u.a. die ÖBÜ hierin nicht enthalten ist.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de




joey
21.09.2011 at 20:47 Uhr
Re: Bauoberleitung, örtliche Bauüberwachung

Vielen Dank für die schnelle Antwort,

ich habe mal die Web-Adresse beigelegt, wo ich eine Info bezüglich meiner Frage gefunden habe.
Die anderen Quellen finde ich nicht mehr.

http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:e9cJXa6s1JsJ:www.obkv-rechtsanwaelte.de/ingenieurbauwerke_und_verkehrsanlagen.htm+ra+christoph+bubert+bau%C3%BCberwachung&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de

Es scheint sich hier allerdings noch um die alte HOAI zu handeln. Hervorgehoben ist in diesem Artikel das sogenannte Vier-Augen-Prinzip, damit es haftungsrechtlich keine Probleme geben soll.
Mir stellt sich jetzt natürlich die Frage was geltendes Recht ist, auch deswegen, da ich ein Honorarangebot über diese Leistungen erstellen soll.

Vielen Dank für Ihre Mühe