fhempel
15.05.2012 at 17:11 Uhr
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Re: was beinhaltet eine 'sehr eingehende bauüberwachung'
Guten Tag larchi,
zunächst ist zu sagen, dass grundsätzlich der Aufwand einer Leistung nicht die Höhe des Honorars nach HOAI bestimmt. Nach § 6 Abs. 1 richtet sich das Honorar nach folgenden Parametern:
- anrechenbare Kosten
- das Leistungsbild
- die Honorarzone
- die zugehörige Honorartafel
- im Bestand zusätzlich Umbauzuschlag bzw. Zuschlag für Instandsetzung/Instandhaltung
Sie sehen also, dass hier weder der Aufwand noch ein Zeitfaktor unmittelbar berücksichtigt werden. Weiter regelt die HOAI ausschließlich, welche Leistungen wie zu honorieren sind. Die HOAI regelt aber nicht, welche Leistungen ein Architekt oder Ingenieur schuldet. Das ergibt sich Ihrem Vertrag in Verbindung mit dem Werkvertragsrecht des BGB. Danach müssen Sie alle für den Erfolg des Werks erforderlichen Leistungen ausführen. Welche Leistungen das sind, bestimmt sich durch die speziellen Anforderungen des Projektes und gegebenenfalls aus konkreten Vereinbarungen im Vertrag. Ebenso bestimmt sich aus den Anforderungen des Projektes, in welchem Umfang die einzelnen Leistungen erforderlich und damit zu erbringen sind. Wenn Sie der Ansicht sind, dass der Aufwand bei einem Projekt nicht mehr in Relation zum sich nach HOAI ergebenden Honorar steht und deshalb Ihren Aufwand mindern und es dadurch zu einem Mangel an dem Projekt kommt, müssen Sie für diesen Mangel sogar haften! Wenn Sie es also z.B. unterlassen, bei der Ausführung auf die erforderliche Qualität zu achten, kann Ihnen das Mangel Ihrer Leistung ausgelegt werden. Hierbei interessiert überhaupt nicht, ob das Honorar angemessen oder zu hoch oder zu niedrig war.
Deshalb ist ja auch immer wieder zu lesen - so auch in dem Werk zur Bauleitung von mir bei WEKA - , dass sich der Aufwand nach den Erfordernissen des Projektes richtet. Es gibt hierfür keinen anderen Maßstab. Das ist in manchen Projekten für den Auftragnehmer schlecht, in anderen Bauvorhaben dagegen kann es auch gut sein. Das können wir leider nicht ändern, das ist im BGB nun einmal so festgelegt. Wenn man im Vorfeld bereits weiß, dass es zu einem ungewöhnlich hohem Aufwand kommen wird, kann man versuchen, einen höheren Honorarsatz als den Mindestsatz zu vereinbaren. Das muss aber leider nach § 7 Abs. 1 und 6 HOAI schriftlich bei Auftragserteilung erfolgen. Eine spätere Vereinbarung eines höheren Honorarsatzes ist nach HOAI nicht möglich. Wenn die von Ihnen genannte und offenbar erst später vom Auftraggeber geforderte Sonderbauweise auch dazu führt, dass die anrechenbaren steigen, könnten Sie von Ihrem Auftraggeber eine Anpassung der Honorarvereinbarung nach § 7 Abs. 5 HOAI fordern.
Sie schreiben in Ihrer letzten Antwort aber auch, dass es um eine Verkehrsanlage geht. Hier umfasst die Leistungsphase 8 des Leistungsbilds Verkehrsanlagen nach § 46 HOAI und Anlage 12 HOAI nur die Bauoberleitung. Hierfür sind ausschließlich die oben genannten Faktoren für das Honorar maßgebend. Mit dem sich hiernach ergebenden Honorar für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) sind alle Leistungen, die im Leistungsbild Verkehrsanlagen nach Anlage 12, Leistungsphase 8, aufgeführt werden, vergütet. Dabei ist es unerheblich, wie lange Sie für diese Leistungen benötigen und in welchem Umfang die einzelnen Leistungen anfallen.
Nun gibt es aber bei Ingenieurbauwerken und bei Verkehrsanlagen zusätzlich neben der Bauoberleitung auch Leistungen der örtlichen Bauüberwachung. Diese örtliche Bauüberwachung ist eine Besondere Leistung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 HOAI und in Anlage 2 der HOAI unter Nr. 2.8.8 zu finden. Wenn sie also Leistungen der örtlichen Bauüberwachung übernehmen müssen, müssen Sie Ihren Auftraggeber darauf aufmerksam machen, dass Sie hierfür eine zusätzliche Vergütung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 vereinbaren müssen. Dabei kann das Honorar für die Besondere Leistung frei vereinbart werden. In diesem Fall können Sie also versuchen, eine dem Aufwand entsprechende Vergütung mit Ihrem Auftraggeber zu vereinbaren.
Der von Ihnen genannte Blick auf Leistung und Gegenleistung ist also nur bei solchen Leistungen, die nicht (Grund-)Leistungen der Leistungsbilder sind, sondern zusätzliche Leistungen, z.B. besondere Leistungen, darstellen, bezüglich der Honorierung möglich.
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Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
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