Änderung Leistungsverzeichnis nach Kostenanschlag [ https://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1829 ]


morwen_eledhwen
28.06.2012 at 14:45 Uhr
Änderung Leistungsverzeichnis nach Kostenanschlag

Hallo, vielleicht kann mir hier jemand einen Tipp geben. Wir haben von unserem Architekten (Vertrag unter Bezug auf HOAI 2009) vor kurzem den Kostenanschlag für unseren Umbau+Anbau bekommen. Das Vorhaben wird uns zu teuer, da der Statiker auch noch Einwände gebracht hat, die darin noch nicht berücksichtigt sind, und wir sehen ein immer größeres Planungsrisiko von unvorhergesehenen Punkten / Kosten.

Wir überlegen nun, unser Vorhaben zu ändern, vieles aus den Leistungsverzeichnissen herausstreichen, die Sache zu vereinfachen, und dafür auch neue Ausschreibungen durch den Architekten vornehmen zu lassen.

Der Vertrag wurde geschlossen als die Kostenschätzung vorlag. Mit unseren Änderungen würden wir mit den Kosten voraussichtlich deutlich unterhalb dieser Schätzung landen.

Mir ist nun nicht so ganz klar, welches Honorar der Architekt in so einem Fall beanspruchen kann. Auch was seinen Mehraufwand betrifft, kann ich ihm ja nur glauben. Allerdings verzögert sich die ganze Sache so auch noch extrem...

Was wäre aus Ihrer Sicht ein fairer Weg für beide Parteien? Was sollten wir in den Verhandlungen unbedingt berücksichtigen?




fdoell
28.06.2012 at 18:47 Uhr
Re: Änderung Leistungsverzeichnis nach Kostenanschlag

Da ist wohl nicht nur das LV zu ändern, sondern auch die Planung vorher.

Die HOAI 2009 sieht in § 10 für geänderte Vor- und Entwurfsplanungen vor, dass das Honorar dafür auszuhandeln ist. Das gleiche gilt im Prinzip auch für die anderen Leistungsphasen.

Sie können z.B. für jede Teilleistung die Atomisierung der Grundlestungen mit Prozentsätzen belegen und für die 2. Bearbeitung jene Prozentsätze aufaddieren, die noch mal erbracht werden müssen - auf Basis der neu aufzustellenden Kostenberechnung für die nunmehr vorgesehene Lösung.

Was mich aber vorab interessiert: weicht denn der Kostenanschlag (= Zusammenstellung der Unternehmerangebote) von der Kostenberechnung ab?

Falls nein, hätten Sie ja auch schon nach dem Entwurf "Stop" rufen müssen und vergebliche Planungsaufwendungen der Lph. 4-7 verhindern können.

Falls ja: wie fällt denn die Begründung des Planers zu den Abweichungen aus (vgl. Anlage 11 Lph. 7 Teilleistung g)?

Weitere Frage; in welcher Lph. der Objektplanung wurde denn der Tragwerksplaner hinzugezogen? Der hätte doch eigentlich schon in der Entwurfsplanung mitwirken sollen/müssen, so dass seine Bedenken dort bereits zu einer Änderung im Entwurf geführt hätten.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de