fdoell
26.01.2013 at 09:40 Uhr
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Re: Umbauzuschlag
Da § 35 keinen Abs. 3 hat, gehe ich mal davon aus, dass Sie § 46 Abs. 3 meinten. Natürlich hat das eine Bedeutung: bei "Leistungen im Bestand" bei Verkehrsanlagen im Sinne des § 2 Nr. 6 gilt ebenfalls, dass bei Umbauten und Modernisierungen ein Zuschlag bis zu 80% vereinbart werden kann und worauf sich die Honorare bei Instandhaltungen und Instandsetzungen beziehen.
Ein Bezug auf § 36 Abs. 1 ist nicht erforderlich, da das Honorar für Besondere Leistungen ohnehin frei vereinbart werden kann. Auch der oben verlinkte Aufsatz scheint mir diesbezüglich etwas akademisch zu sein, denn bei der Fragestellung, ob denn zusätzlich zu einem explizit vereinbarten Honorar für Örtliche Bauüberwachung ein (angenommenerweise nicht explizit vereinbarter) Umbauzuschlag aus der Verordnung heraus zwingend anzusetzen sei, dürfte es rechtssystematisch schwer herzuleiten sein, eine Vorschrift in der HOAI (Umbauzuschlag) auf etwas zwingend anzuwenden, das die HOAI zwar noch erwähnt, um den Unterschied zur vorigen HOAI-Fassung zu erläutern, sich selbst aber für unzuständig bzgl. der Honorierung erklärt (Besondere Leistungen, hier die Örtliche Bauüberwachung).
Oder, noch einmal mit den §§ der HOAI selbst ausgedrückt: nach § 3 Abs. 1 gelten die verbindlichen Regelungen der HOAI für die "Leistungen" (besser wäre es gewesen, sie wie früher "Grundleistungen" zu nennen) der Teile 2-4, während die Besonderen Leistungen in Anlage 2 gem. § 3 Abs. 3 damit zu jenen mit nicht verbindlich geregelten Honoraren gehört. Wie man dann doch noch eine verbindliche Regelung (Umbauzuschlag) auf einen explizit nicht verbindlich geregelten Tatbestand außerhalb des Geltungsbereiches der verbindlichen Regelungen (alles was nicht zu Teil 2-4 gehört) aus dem Verordnungstext (!) ableiten möchte, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Was bleibt, ist für jene Auftraggeber, die z.B. bei der Örtlichen Bauüberwachung üblicherweise feste Regelsätze vereinbaren oder aus vergaberechtlichen Gründen maximal vereinbaren dürfen, dass sie (für die Innenrevision!) explizit in den Vertrag schreiben, dass ein Umbauzuschlag X auch für die Örtliche Bauüberwachung gelte, um somit die bedarfsgerechte Honorierung zu bergünden. Das aber ist dann eine vertragliche Formulierung auf besoderen Wunsch des Auftraggebers, dass man also beispielsweise nicht schreibt "das Honorar für die Örtliche Bauüberwachung beträgt 3,0 v.H. der anrechenbaren Kosten", sonden "beträgt 2,5 v.H. der anrechenbaren Kosten zuzüglich des Umbauzuschlages von 20%".
Im übrigen gibt es bei Verkehrsanlagen häufig (beim komplett neuen Oberbau) keinen Umbau und keine Modernisierung - der Rückbau von etwas altem und der Neubau von etwas anderem an gleicher Stelle ist nämlich kein Umbau und keine Modernisierung (wenn Sie ein Gebäude abreißen und ein neues hinstellen ebenfalls nicht). Die Verwendung der Begriffe Umbau und Modernisierung bei Verkehrsanlagen (und damit die Anwendung entsprechender Honorarzuschläge) ist daher als allererstes zu hinterfragen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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