Nachweis Feuerwiderstand [ https://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1991 ]


hochbauingenieur
11.04.2013 at 15:42 Uhr
Nachweis Feuerwiderstand

Der Prüfingenieur für baulichen Brandschutz fordert vom Tragwerksplaner den Nachweis zum Feuerwiderstand tragender Bauteile. Ist dies eine Grundleistung nach HOAI (und mit dem Honorar abgegolten) oder eine besondere Leistung, die dann zusätzlich zu vergüten wäre ?




RechteundPflichten
03.07.2013 at 17:09 Uhr
Re: Nachweis Feuerwiderstand

Hallo, ein Brandschutz ist meines Wissens als eine extra Leistung anzusehen und müsste eigentlich so weit ich weiß auch mit einem extra Honorar abgegolten werden. Grüße Horst




hoearc
03.07.2013 at 17:47 Uhr
Re: Nachweis Feuerwiderstand

Hallo RechteundPflichten, da meinst Du sicher ein Brandschutzkonzept,
jedoch ist in der Tragwerksplanung m.E. die Angabe des Feuerwiderstandes ggfs. enthalten, denn wer sonst soll die Aussage treffen, ob die Brandwand als tragende Wand unter der Belastung F90 ist.

Architekt oder Brandschutzplaner gibt vor, welcher Feuerwiderstand gegeben sein muss.
Die Berechnung alleine ist ja noch lange kein Brandschutzkonzept.




fdoell
03.07.2013 at 23:14 Uhr
Re: Nachweis Feuerwiderstand

Zum Thema konstruktiver Brandschutz gibt das Vertragsmuster des Bundes http://www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/35486/publicationFile/10605/anhang-12-vertragsmuster-tragwerksplanung.pdf unter 2.2.4 vor:

"Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz sind Nachweise der konstruktiven Gestaltung des Feuerwiderstandes der Bauteile nach DIN 4102 entsprechend der Feuerwiderstandsklasse. Bis einschließlich Leistungsphase 3 ist die Leistung hierfür mit dem Honorar für die Grundleistung abgegolten (vgl. § 8 HOAI). Ab Leistungsphase 4 ist die Besondere Leistung i.d.R. mit 3 bis 5 v.H. zu bewerten. Der Nachweis ist prüfbar als Teil des Standsicherheitsnachweises aufzustellen. Eine Zusammenstellung mit Positionsnummern und Hinweisen zur DIN 4102, Teil 4 ist als besonderes Kapitel vorzulegen. Sofern für Einzelbauteile aufwendige rechnerische Nachweise erforderlich werden, die über die Regelungen nach DIN 4102, Teil 4 hinausgehen, ist eine besondere Honorierung zu vereinbaren. "

Das wäre ja schon mal eine Regelung, die man auch für andere Projekte übernehmen könnte. Wenn dazu noch nichts vertraglich geregelt ist, könnten Sie das anhand dieses Vertragsmusters dem Auftraggeber ggf. für Ihr Projekt vorschlagen.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de