fdoell
24.06.2013 at 21:48 Uhr
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Re: Honorierung von Planungsleistungen in Lph 6?
Das scheint ein klassischer Fall für § 3 Abs. 2 HOAI zu sein: "Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten."
Zudem gilt § 8 Abs. 2 "Werden nicht alle Leistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Das Gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von Leistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen werden. Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen. "
Der normale Leistungsablauf wäre der, dass Lph. 5 fertig bearbeitet ist und dann kommt Lph. 6. Bereits dafür könnte ein Einarbeitungs- und Koordinierungsaufwand geltend gemacht werden. Sie stellen jetzt im Rahmen Ihrer Bearbeitung fest, dass Lph. 5 nicht vollständig durchgearbeitet wurde, nehmen also eine Art Planungskontrolle vor. Das ist nicht mit dem Honorar für Lph. 6 abgedeckt, da dies in Lph. 6 keine Leistung ist, "die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich" ist.
Hier liegt eine deutliche Änderung im Leistungsablauf vor. Werden Lph. 5 und 6 an denselben AN vergeben, so kann dieser sich aussuchen, wie die Aufgaben- und Geldverteilung zwischen Ersteller der Lph. 5, Prüfer der Lph. 5 und Ersteller der Lph. 6 vonstatten gehen soll. Bei der jetzt vom AG gewählten Aufgabenverteilung müssen Sie einen Teil der Aufgaben in Lph. 5 übernehmen, nämlich die interne Qualitäts- und Machbarkeitskontrolle. Die ist mt dem Honorar für Lph. 5 bezahlt, also müsste der Erbringer der Lph. 5 eigentlich einen Teil Ihrer Aufwendungen (die nicht nur Einarbeitung sind) übernehmen.
Am besten sprechen Sie mal gemeinsam mit AG und Ausführungsplaner, um die Honorarverteilung und ggf. zusätzliches Honorar für Ihre Einarbeitung abzuklären. Denn: alle Aufwendungen über die Erbringung der Lph. 6 hinaus dem AG in Rechnung zu stellen, wäre nicht ganz korrekt, wenn es nicht möglich ist, den Anteil daraus zu bestimmen, der dem Ausführungsplaner in Lph. 5 abgezogen werden müsste. Ein bißchen mehr Honorar als bei Beauftragung der Lph. 5 und 6 an einen Planer muss der AG aber anfassen, schließlich soll sich ja ein anderer Planer in die Lph. 5 einarbeiten.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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