Berechnungsgrundlage für Bauantrag [ https://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=2154 ]


essentialmusic
01.03.2014 at 20:21 Uhr
Berechnungsgrundlage für Bauantrag

Hallo zusammen.
Wir haben für unser Einfamilienhaus eine Umbaumaßnahme geplant, welche aus einer Dachsanierung, Anlage der Außenanlagen, einem Ausbau der Garage (im Haus), einem Garagenneubau sowie einem Anbau besteht.
Von einem Architekten haben wir uns bezüglich des Anbaus und der Garage eine Planung erstellen lassen.
Letztlich baugenehmigungspflichtig ist von den Bauteilen nur der Anbau. Nun zu meiner Frage:
Was ist bei der Honorarberechnung für die Genegmigungsplanung, also für die Erstellung eines Bauantrages letztlich die Berechnungsgrundlage? Ist es das Gesamtvolumen des Bauvorhabens oder nur die geschätzten Kosten für den genehmigungspflichtigen Bauteil?

Der Architekt hat uns für die Erstellung des Bauantrages nach meiner Rechnung die Gesamtkosten von ca. 150000€ zu Grunde gelegt.

Ist das rechtens?

Gruß
em




fdoell
03.03.2014 at 17:06 Uhr
Re: Berechnungsgrundlage für Bauantrag

Grundsätzlich sind nicht die geschätzten, sondern die berechneten Kosten maßgeblich für die Honorarberechnung (die Differenzierung finden Sie in Anlage 10.1 Leistungsphasen 2g und 3e bzw. der DIN 276 Teil 1).

Die anrechenbaren Kosten ergeben sich aus dem Planungsgegenstand. Wenn der Architekt nur mit der Planung eines Anbaus und einer Garage beauftragt wurde, sind auch nur diese Kosten bei ihm anrechenbar. Planungsmaßnahmen Dritter (auch des Bauherren selbst) sind nur insoweit anrechenbar, als sie die technische Ausrüstung dieser Gebäudeteile darstellen (§ 33 Abs. 2 HOAI). Dafür hat der Gebäudeplaner entsprechende Koordinations- und Integrationspflichten (vgl. Grundleistungen zu Lph. 2+3). Ggf. ist noch vorhandene, technisch oder gestalterisch mitverarbeitete Bausubstanz anrechenbar (§ 4 Abs. 3 i.V. m. § 2 Abs. 7 HOAI).

Wenn eine Genehmigungsplanung nur für den Anbau erforderlich ist und auch nur für diesen erstellt wurde, ist korrekterweise der Gegenstand der Genehmigungsplanung nur der Anbau und deshalb sind die anrechenbaren Kosten der Lph. 4 auf die des Anbaus beschränkt.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de




hoearc
03.03.2014 at 20:37 Uhr
Re: Berechnungsgrundlage für Bauantrag

Es ist vorstellbar, dass die Dachsanierung durchaus im Bauantrag enthalten sein muss. Das wäre in der Landesbauordnung nachzulesen und ist je nach Bundesland unterschiedlich.
Oft werden seitens der Bauaufsichtsbehörden alle Bauvorlagen zum gesamten Gebäude und Grundstück auch bei Umbaumaßnahmen verlangt, da ein Gebäude bauaufsichltich als Ganzes betrachtet wird.
In dem Fall wäre es ein größerer Aufwand, mehrere Bauanträge nacheinander zu stellen.
Lassen Sie sich doch noch mal von Ihrem Planer erläutern was genau alles Inhalt der Genehmigungen sein muss.