anonymus
15.02.2002 at 17:18 Uhr |
![]() Ist einen Umbauzuschlag in Höhe von 10% zulässig? Darf dieser frei verhandelt werden und welche Richtlinien bzw. Orientierungshilfen gibt es hier zu beachten? |
anonymus
15.02.2002 at 17:19 Uhr |
![]() Kann mir jemand sagen ob es zulässig ist, das Honorar für eine Leistungsphase, z.B. Lph. 8 "Objektüberwachung bei Techn. Ausrüstung", unter Ing.-Büros aufzuteilen. D.h. der Hauptauftragnehmer erhält x% und der Nachunternehmer erhält y% des mit dem Bauherrn vereinbarten Mindest(!)honorars (100%=x%+y%). Welches Mindesthonorar steht dem Nachunternehmer (kleines Ing.-Büro) zu. |
Miky
04.03.2002 at 20:02 Uhr |
![]() In § 24 Abs. 1 HOAI ist bestimmt, wann ein Umbauzuschlag zu vereinbaren ist. Ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad 20 % bis hin zu höchstens 33 %. |
Miky
04.03.2002 at 20:07 Uhr |
![]() Das ist nicht nur zulässig, sondern die einzige Möglichkeit. Haupt- und Nachunternehmer treten gegenüber dem Bauherrn als EIN ARCHITEKT auf und erhalten EINMAL 100 % des vereinbarten Honorars. |
Christian Wolz
04.07.2002 at 06:39 Uhr |
![]() quote: 1. Ein Umbauzuschlag kann erst ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (= Honorarzone III) vereinbart werden. 2. Ein Umbauzuschlag unter 20 % würde die HOAI unterschreiten und ist daher nicht zulässig. 3. Ein Umbauzuschlag über 20 % ist bei Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren. 4. Wurde bei Auftragserteilung kein über 20 % liegender Umbauzuschlag schriftlich vereinbart, so gilt trotzdem ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (= Honorarzone III) der 20 %ige Umbauzuschlag als vereinbart, auch ohne Schriftform! ____________________________ Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz Architekt, Baubiologe IBN |
Christian Wolz
04.07.2002 at 06:43 Uhr |
![]() quote: FALSCH !!! Der § 24 greift erst ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (=Honorarzone III). Darunter darf gar kein Umbauzuschlag berechnet oder vereinbart werden. Siehe auch www.bayika.de/news/a-z/13022002_honoraranfragen.asp Nr. 2.2 [Edited by Christian Wolz on 04.07.2002 at 09:52 GMT] ____________________________ Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz Architekt, Baubiologe IBN |
Miky
12.07.2002 at 11:45 Uhr |
![]() Einen Umbauzuschlag von 10% kennt die HOAI nicht. |
Miky
12.07.2002 at 11:48 Uhr |
![]() Doe HOAI regelt die Vergütung zwischen Auftraggeber und ARchitekt. Wie eine Architektenarbeitsgemeinschaft (ArchARGE) das Honorar im Innenverhältnis aufteilt, wollte/durfte der Verordnungsgeber nicht regeln. |
Eschke
15.01.2003 at 16:02 Uhr |
![]() quote: |