jambomann
16.10.2014 at 06:46 Uhr |
![]() Guten Tag. |
bento
16.10.2014 at 21:44 Uhr |
![]() Hallo jambomann, quote: Formal richtig wäre es gewesen, die Baufirma auf die Planungsmängel hinzuweisen und auf Nachbesserung zu bestehen. Ebenso hätten mangelnde Erreichbarkeit oder fehlender Abstimmungswille oder Eigenmächtigkeit oder was auch immer euch gestört hat schriftlich gerügt werden müssen. Erst wenn daraufhin keine Nachbesserung erfolgt wäre, hätte man mit einer Vertragskündigung aus wichtigem Grund drohen können und sie in letzter Konsequenz auch durchziehen können. Das scheint mir aber nicht so gelaufen zu sein und daher sehe ich schlechte Karten, um die Bezahlung herumzukommen. Falls nicht alle Leistungen erbracht wurden, könnte im Rahmen eines klärenden Gesprächs vielleicht noch ein Kompromiß gefunden werden, wozu ich immer raten würde. Falls du nicht bezahlst, kann Folgendes passieren: -->Mahnung --> Mahnbescheid a) wenn du nicht widersprichst: --> Gerichtsvollzieher, der die 2.500,-€ zzgl. Gebühren und Zinsen vollstreckt b) wenn du widersprichst: b1) gar nichts mehr, weil der Baufirma die Summe zu gering ist oder die Aussichten zu schlecht erscheinen, sich darum zu streiten b2) Rechtsanwalt und Klageeinreichung Ich würde einen evtl. heruntergehandelten Betrag als Lehrgeld verbuchen. Dein Fehler war, sofort jemand anderes zu beauftragen, nur weil dir die Abwicklungsweise und das Ergebnis nicht gepasst haben. Der Lateiner würde sagen: Pacta sunt servanda! Das gilt natürlich für beide Seiten! Die vorstehenden Zeilen geben nur meine private Meinung wieder. Für eine Rechtsauskunft müsstest du einen Anwalt für Bau- und Architektenrecht konsultieren. Viele Grüße bento |
jambomann
17.10.2014 at 05:36 Uhr |
![]() quote: |
bento
17.10.2014 at 10:44 Uhr |
![]() quote: Na ja, wenn man es auf die Goldwaage legt, würde ich behaupten, dass es ausreicht, wenn der Architekt die1:100 Zeichnungen und das Pauschalpreisangebot unterschreibt. In den üblichen Planungsverträgen der professionellen Auftraggeber wird der Planungsauftrag an das "Büro XYZ" erteilt und im Vertrag steht dann unter einem Punkt, dass "Frau Meier die LP 1-5" und "Herr Müller die LP 6-8" erbringt, falls man Wert auf bestimmte Personen legt. Damit wären die hier beschriebenen Probleme erst garnicht aufgetreten. Das funktioniert allerdings zugegebenermaßen nur, wenn der AG schon im Vorfeld weiß, welche Person er haben möchte, weil er z.B. schon einmal ein Krankenhaus mit dieser Person gebaut hat und alles reibungslos verlief. Bei Einfamilienhäusern kann man zumindest immer festlegen, dass der Chef des üblicherweise kleineren Planungsbüros persönlich der Anspechpartner ist, da die Referenzen sehr oft eng mit dem Büroinhaber verknüpft sind. Viele Grüße bento |
C.Zeh
17.10.2014 at 12:40 Uhr |
![]() Wenn es tatsächlich einen Planungsauftrag gab, dann müßte doch dort auch ein Passus zur Honorierung enthalten sein. Dazu fehlen mir hier klare Aussagen. |
bento
17.10.2014 at 17:23 Uhr |
![]() quote: quote: Sieht nach Pauschalfestpreis für die beschriebenen 6 Leistungen aus. quote: Das stimmt wohl in dem Fall, dass der Vertrag noch nicht als gekündigt gilt. Dann hätte der Fragesteller noch eine passable Verhandlungsposition. Sollte die Baufirma jedoch den Plan vollenden und ein Angebot abgeben (wäre ja mittlerweile egal, wie hoch das ausfällt!), dann dürfte auch die Vergütung fällig werden. quote: Aus meiner Sicht handelt es sich eindeutig um einen Werkvertrag, da Planungsverträge bisher von Justizia immer als Werkvertrag eingestuft wurden. Die "planungsfremde" Leistung "Ausarbeitung eines Festpreisangebotes" dürfte ebenfalls eine werkvertragliche Leistung darstellen und falls nicht, wäre sie auf jeden Fall untergeordnet. An Stelle des Fragestellers würde ich mich natürlich auch ärgern, denn jeder Cent in dieser Sache ist herausgeschmissenes Geld, da die Gegenleistung nicht verwertbar ist. Trotzdem sollte man bei Verhandlungen immer seinen rechtlichen Standpunkt im Hinterkopf haben, damit das Lehrgeld nicht irgendwann zum finanziellen Desaster wird. Viele Grüße bento |
jambomann
19.10.2014 at 16:23 Uhr |
![]() quote: ...und genau das ist niemals geschehen. Es gab niemals einen Kontakt zu einem Architekten, auch hat dieser keine der Ansichtszeichnungen unterschrieben. Aus einem Schreiben der Bauzeichnerin geht klar hervor, dass sie und der Verkäufer in dieser Bausache involviert sind und für die planerischen und zeichnerischen Belange verantwortlich zeichnen. Meiner Ansicht nach sieht die Beauftragung eines Architekten auch die Durchführung durch selbigen vor. Dies ist nicht geschehen und sollte wenigstens nachgewiesen werden. Der Vertrag wurde bislang durch keine der beiden Parteien gekündigt. Wir hatten in einem schreiben um die einvernehmliche Auflösung des Planungsauftrages gebeten. Darauf kam dann die Rechnung. Auch hier stellt sich dann die Frage was nun mit dem Planungsauftrag ist, meiner Ansicht nach besitzt er noch immer Gültigkeit. Oder wird das hier angesehen? |
fdoell
19.10.2014 at 17:41 Uhr |
![]() Vielleicht können Sie ja - nach Rücksprache mit einem Baurechtskundigen - den Planungsauftrag kündigen, weil Ihnen bis heute keine Planungsleistungen vorliegen, die vertragsgemäß durch einen Architekten erbracht wurden. Gleichzeitigt senden Sie die Rechnung zurück mit dem Vermerk, das keine vertragsgemäßen Leistungen durch einen Architekten erbracht wurden. Aber wie gesagt erst nach erfolgter Rechtsberatung. |