fdoell
28.06.2016 at 21:43 Uhr
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Re: Vorderung Entwurfsplanung soll ausscrheibungsreif sein
HOAI-widrig ist das nicht, weil die HOAI eine reine Preisverordnung ist und keine Leistungen regelt.
Sie sollten dem AG erklären, was ein Entwurf ist, welcher Genauigkeitsgrad da herrscht und wie (wenig) detailliert dort manche Konstruktionen geplant werden. Natürlich kann man auf dieser Basis ausschreiben - dann muss allerdings der Anbieter sowohl die Ausführungsplanung als auch Risikozuschläge dafür, dass der Bauherr vielleicht doch nicht alles so haben möchte wie der Unternehmer denkt, mit einrechnen. Deshalb gibt es ja die Leistungsphasen, weil sie eine sinnvolle Planungswirklichkeit abbilden: der Planer optimiert gestalterisch - technisch - funktional mit dem Bauherren und unterwirft diese optimierte Leistung dann dem Wirtschaftlichkeitswettbewerb des Marktes. Fällt die Optimierung weg, findet diese beim Unternehmer statt, was meist nicht zugunsten des Bauherrn abläuft oder wie gesagt nur bei entsprechend hohen Preisen incl. Risikozuschlägen.
Sollte der Bauherr dagegen die Idee haben, dass er eine Ausführungsplanung zum Preis einer Entwurfsplanung bekommt, sollte er sich mal fragen, warum es eigentlich bei Gebäuden für den Entwurf 15% und für die Ausführungsplanung 25% gibt - bestimmt nicht, um letztere als Teil der Leistungen, die "zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind" (§ 3 Abs. 2) mal eben wegzulassen und dafür dasselbe Ergebnis zu erwarten.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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