Förmliche Bauabnahme [ https://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=2865 ]


Bjoergulf
27.08.2017 at 14:03 Uhr
Förmliche Bauabnahme

Guten Tag,
ich habe mit meinem Architekten alle Leistungen von LP8 abgeschlossen und möchte bei dem jetzigen Gewerk eine förmliche Abnahme gemäß VOB § 12 machen. Mein Architekt will keinen Termin mit dem Handwerker kooridinieren und auch nicht bei dem Termin vor Ort mit dem Handwerker und mir dabei sein. Er gibt seine Abnahmempfehlung seperat ab. Muss ich denn den Termin selbst kooridniern und was muss ih denn vom Architekten bekommen, z. B. eine Mängelliste? Das Übergabeprotokoll muss der Architekt doch auch unterschreiben?

Danke




bento
28.08.2017 at 07:52 Uhr
Re: Förmliche Bauabnahme

quote:
Bjoergulf wrote:ich habe mit meinem Architekten alle Leistungen von LP8 abgeschlossen und möchte bei dem jetzigen Gewerk eine förmliche Abnahme gemäß VOB § 12 machen.

In letzter Konsequenz dürfte es von der genauen Formulierung im Vertrag abhängen, was geschuldet ist.

Sollte dort z.B. nur stehen: "Der AG beauftragt den AN mit den LPn 1-8, HOAI 2013",
dann ist der reine Werkerfolg geschuldet, also das mängelfreie Entstehen lassen des Objektes. Salopp gesagt wäre es dann (fast) egal, wie der Planer das hinbekommt.

Sollte dort jedoch z.B. stehen: "Der AG beauftragt den AN mit allen Grundleistungen der LPn 1-8, HOAI 2013",
dann wäre u.a. auch diese Grundleistung geschuldet:
quote:
k) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber

Da es dabei um die Mängel zum Zeitpunkt der Abnahme geht, wäre es aus meiner Sicht nicht möglich, hierfür zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt Mängel festzustellen. Der Planer müsste also bei der Abnahme anwesend sein.

Insgesamt erscheint mir das Verhalten des Planers sehr befremdlich, da es in der Praxis die Regel ist, dass Bauherr und Planer gemeinsam bei der Abnahme dabei sind.

Viele Grüße
bento

[Edited by bento on 28.08.2017 at 07:54 Uhr]



fdoell
28.08.2017 at 07:54 Uhr
Re: Förmliche Bauabnahme

Lph. 8k) bei der Gebäudeplanung lautet " Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber"

Daraus ergibt sich, dass sowohl die Terminvereinbarung als auch das Dabeisein zu den Leistungen gehört - wie will der Planer denn sonst Mängel feststellen? Das Abnahmeprotokoll regelt die Rechtsbeziehung zwischen Ihnen als AG und dem Unternehmer als AN; die Unterschrift des Planers ist mehr die eines Zeugen.

Ein Übergabeprotokoll gib es dann, wenn der Planer die Grundleistung 8 m) erfüllt: "Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts". Darin bestätigt der AG dem Planer, was er erhalten hat (Empfangsbestätigung).

Hinweis: Mit der Abnahme erfolgt u.a. der Übergang der Verkehrssicherungspflicht auf den AG und es erfolgt eine Beweislastumkehr; grob gesagt: bis dahin muss der AN beweisen, dass er mängelfrei gebaut hat, ab dann muss der AG beweisen, dass der AN mangelhaft gebaut hat. Zudem ist die Abnahme Voraussetzung für eine Schlussrechnung seitens des AN. Der hat also selbst in der Regel das größte Interesse daran, dass seine Abnahme so zügig wie möglich erfolgt, so dass kein Nachfolgehandwerker was an seinen Leistungen beschädigen kann (was er bis zur Abnahme auf eigene Kosten reparieren müsste, wenn sich kein Verursacher ermitteln lässt) und damit er zu seinem Geld kommen kann.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de




Bjoergulf
21.09.2017 at 19:37 Uhr
Re: Förmliche Bauabnahme

Vielen Dank für die Antworten. Wie kann ich eigentlich eine Abnahme verschieben? Ich habe eine Frist von 10 Tagen zur Abnahme bekommen und möchte vorher noch mit einem Sachverständigen das Gewerk prüfen. Hierfür muss ich den Termin verschieben, wobei der Handwerker nicht kooperativ ist. Kann ich eine Verchiebung verlangen?




fdoell
22.09.2017 at 07:48 Uhr
Re: Förmliche Bauabnahme

Warum mit einem Sachverständigen? Trauen Sie dem Urteil Ihres Architekten nicht? Der ist doch dafür da?!

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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Bjoergulf
23.09.2017 at 08:48 Uhr
Re: Förmliche Bauabnahme

Natürlich ist der Architekt dafür da, aber ich habe aus vielseitigen Gründen kein Vertrauene mehr zu ihm (z. B. sind seine Abrechnungen nicht korrekt und ich stelle ihm dauernd Fristen). Eine Vertragsauflösung habe ich ihm schonm vorgeschlagen. Von daher, wie kann man korrekt die Abhame über die 10 Tage hinaus verschieben?
Danke für die Antwort




fdoell
23.09.2017 at 11:48 Uhr
Re: Förmliche Bauabnahme

Das ist jetzt ein juristisches Thema mit viel VOB, da müsste ein Jurist was zu sagen.

Was ich stutzig macht. Sie schreiben oben "Ich ... möchte bei dem jetzigen Gewerk eine förmliche Abnahme gemäß VOB § 12 machen." und unten "Ich habe eine Frist von 10 Tagen zur Abnahme bekommen". Wer hat denn nun die Abnahme beantragt und gilt die VOB überhaupt (ist sie vertraglich vereinbart?

Wenn ich § 12 VOB so lese, kommen mir Fragen wie
- Wurde die Leistung bereits in Benutzung genommen (mehr als 6 Werktage)? Dann gilt sie nach VOB bereits als abgenommen.
- Hat der AN eine schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung gemacht?
- Nach VOB soll die Abnahme dann innerhalb von 12 Werktagen (einschl. Samstagen, also de facto 2 Wochen plus evtl. Feiertage) stattfinden, eine andere Frist kann vereinbart werden. Wieviel länger wollen Sie denn haben?
- Haben Sie dem AN die Situation erläutert, dass und warum Sie einen SV hinzuziehen wollen und mit welchem Argument besteht er denn auf den 10 Tagen?
- Notfalls (das wäre jetzt mein laienhafter Vorschlag, wenn sonst nichts geht) erklären Sie die Abnahme unter Vorbehalt, da Sie die Kontrolle durch den SV noch durchführen wollen. Hierzu möge sich bitte aber ein Jurist äußern.


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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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smngkoeln
27.09.2017 at 16:13 Uhr
Re: Förmliche Bauabnahme

Falls es sich noch nicht erledigt hat: Wenn hier die VOB/B vereinbart ist, hat der Bauherr die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen (wenn keine andere Frist vereinbart ist).

Da gibt es auch nichts zu verschieben. Der Unternehmer hat nach Fertigstellung ein berechtigtes Interesse, dass seine Leistung zeitnah abgenommen wird (Stichwort: Gefahrübergang).

Von einer Abnahme unter Vorbehalt einer späteren Nachprüfung würde ich abraten. Der Unternehmer muss derartiges auch nicht akzeptieren und wird später einwenden, etwaige nachträglichen Beanstandungen seien erst nach der Abnahme erfolgt. Dann ist Streit vorprogrammiert.

Der richtige Weg wäre m.E., den Sachverständigen mit zur Abnahmebegehung zu nehmen, Mängel zu protokollieren und dann die Abnahme unter Vorbehalt dieser Mängel zu erklären (falls die Mängel unwesentlich sind) oder die Abnahme zu verweigern (falls wesentliche Mängel vorliegen).

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RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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