peterw
08.02.2019 at 08:33 Uhr |
![]() Hallo, |
fdoell
08.02.2019 at 13:01 Uhr |
![]() quote:Das glaube ich nicht. Sie haben zwar keinen schriftlichen Vertrag geschlossen, aber einen mündlichen (wenn Sie am Kiosk eine Zeitung kaufen, machen Sie i.d.R. auch keinen schriftlichen Vertrag, auch hier gilt der mündliche). Zum Honorar: es gilt das Bürgerliche Gesetzbuch, § 632 BGB - Vergütung (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die "taxmäßige Vergütung" ist bei Bauplanungsleistungen ein Honorar nach HOAI. Die HOAI definiert für so genannte Grundleistungen (bei Gebäuden in Anlage 10.1 beschrieben, der Link auf die HOAI 2013 ist links auf der Starseite dieses Webs) Mindest- und Höchsthonorare (§ 7 Abs. 1); wird bei Auftragserteilung nichts anderes schriftlich vereinbart, gelten die Mindesthonorare (§ 7 Abs. 5). Die HOAI geht bei ihren Leistungsphasen von einem gewissen Vorgehen aus, das zunehmend detaillierter wird: nach der Vorplanung (Lph. 2) mit einer Kostenschätzung folgt eine Entwurfsplanung (Lph. 3) mit einer deutlich detaillierteren Kostenberechnung (auf Basis einzelner Massen und Einheitspreise). Die Entwurfsplanung legt konstruktiv alles Wesentliche fest und bildet die Basis für den Bauantrag (Lph. 4 Genehmigungsplanung). Erst wenn alle Genehmigungsauflagen bekannt sind, macht es Sinn, die Planung weiter anzugehen. Entweder man folgt dann der Standard-Vorgehensweise der HOAI und lässt eine Ausführungsplanung für das Bauwerk und alle technischen Gewerke fertigen, auf der dann eine Ausschreibung und Angebotseinholung aufbaut. Oder man macht eine Funktionalausschreibung und lässt Anbieter auf Basis der genehmigten Entwurfsplanung ein Angebot erstellen. in Ihrem Fall wäre zunächst zu klären, warum die beiden Kostenschätzung so weit voneinander abweichen und warum darin nicht alle Maßnahmen enthalten sind. Dann ist anzumerken, dass Anbieter nur aufgrund einer Vorplanung wahrscheinlich gar nicht alle Wünsche des Bauherrn erfassen können und sehr viel Reserven für noch zu klärende Ausführungen usw. einrechnen. Je genauer die Planung jedoch bereits vorliegt, um so genauer können die Bieter auch kalkulieren (vorausgesetzt, es kommen nicht noch Änderungswünsche) Schließlich müsste, wenn eine Funktionalausschreibung durch den Bieter stattgefunden hat, dieser auch (im Rahmen der Grundleistung "Kostenkontrolle") erklären, woher die Preisunterscheide im Einzelnen rühren. Tipp für alle Leser Um eine erste grobe Kostenannahme zu treffen, müssen Sie nicht immer gleich einen Planer bemühen. Wenn Sie ein paar Kennzahlen zur gewünschten Wohnungsgröße und einige Informationen zum Grundstück und zur gewünschten Ausführung zusammentragen, können Sie auch mit einem sog. Baukostenrechner selbst die Kosten überschlagen (gibt's im Internet, teilweise sogar kostenlos). Zumindest sollte es dann bei einer darauf folgenden Vor- und Entwurfsplanung keine riesigen Überraschungen bzgl. der Baukosten mehr geben. ____________________________ Herzliche Grüße Friedhelm Doell Beratender Ingenieur HOAI-Sachverständiger www.doellconsult.de |
peterw
08.02.2019 at 16:04 Uhr |
![]() Vielen Dank erst mal für die rasche Antwort und die Beantwortung zumindest meiner ersten Frage. |