fdoell
13.02.2019 at 14:14 Uhr
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Re: LPh 6 mehrere Teilausschreibungen eines Projekts
Guten Tag,
hier ist wohl zu unterscheiden zwischen "mehreren Leistungsverzeichnissen für verschiedene Gewerke bei einer Baumaßnahme" und "mehreren Leistungsverzeichnissen bei zeitlich getrennter Ausführung einzelner Bauabschnitte".
Generell ist es aber schwierig, aus HOAI-Grundleistungsbeschreibungen auf vertraglich geschuldete Leistungsinhalte zu schließen. Sie schreiben, der Bauherr hätte mitgeteilt, dass Sie ein Angebot für Lph. 6 abgegeben haben. Das wäre eine leistungsbezogene Angabe zum Umfang der angebotenen Leistung. Was aber ist mit den objektbezogenen Leistungszielen hinsichtlich der Bauzeit bzw. der vorgesehenen Bauabschnitte?
Lässt sich durch den Angebots- oder Vertragstext oder einen Verweis auf sonstige Unterlagen darauf schließen, ob ein Angebot für eine Realisierung in einem Bauabschnitt oder in mehreren Bauabschnitten abgegeben wurde? DAS wäre nämlich m.E. die entscheidende Frage: wenn Sie bei Angebotsabgabe von mehreren Bauabschnitten wussten, wird man ggf. den Vertrag so auslegen können, dass Sie kein Mehrhonorar durch die bauabschnittsweise Realisierung haben wollten, wenn dazu nichts in Ihrem Angebot stand.
Nur wenn von vornherein feststand, dass alles in einem Bauabschnitt realisiert werden sollte und dieses Anliegen nun nachträglich auf den Tisch kommt, können Sie evtl. unter Verweis auf die Definition von "Grundleistungen" in § 3 Abs. 2 Satz 1 (Grundleistungen sind jene Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind) mit einem Wegfall der Geschäftsgrundlage o.ä. argumentieren; das geht aber so weit ins Juristische, dass Sie dazu einen Fachanwalt konsultieren sollten.
Was Sie bei nachträglicher Bauabschnittstrennung (d.h. wenn der Entwurf nur von einer Realisierung eines Endzustands ausging) aber auch jeden Fall haben können, ist ein Mehraufwand für den Abschluss von Teilabschnitten (Räumung und spätere Neueinrichtung der Baustelleneinrichtung, provisorische Abschlüsse bei Gleisanlagen, andere temporäre Verkehrsführungen u.a.m.), der sich in einer Planung dieser zusätzlichen Maßnahmen niederschlägt. Dazu müssen sie Planungsleistungen erbringen, die logischerweise nach Abschluss der Entwurfsplanung nochmals in Lph. 2 oder 3 anfallen und zu einer Änderung der anrechenbaren Kosten führen. Hier greift dann § 10 HOAI.
Die örtliche Bauüberwachung - als dasjenige Leistungspaket, das sich durch die Realisierung mehrerer Bauabschnitte meist am nachhaltigsten ändert - sollte man m.E. sowieso möglichst nicht als Pauschale anbieten, sondern im Zeitaufwand nach Stunden oder nach Wochen- bzw. Monatspauschalen plus einer fixen Summe für die Aufmaß und Rechnungsprüfung. (Fürs nächste Mal, falls es hier zu spät ist.)
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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