hARCH
03.04.2019 at 14:06 Uhr |
![]() Guten Tag, |
CT1956
05.04.2019 at 13:40 Uhr |
![]() Sehr geehrter Herr hArch, |
fdoell
05.04.2019 at 17:19 Uhr |
![]() Nicht nur die Leistungsphasen, sondern auch die Grundleistungsbeschreibungen der HOAI folgen einer gewissen Planungssystematik, welche die "zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlichen" Leistungen (§ 3 Abs. 2) mit einer preisrechtlichen Vorgabe versehen (und bei vertraglicher Vereinbarung der Grundleistungen als geschuldete Leistungen auch nur diese als mit dem Honorar dafür abgegolten sind). |
hARCH
06.04.2019 at 06:50 Uhr |
![]() Sehr geehrter Herren, |
hARCH
06.04.2019 at 07:02 Uhr |
![]() noch eine kurze Ergänzung: |
fdoell
09.04.2019 at 08:26 Uhr |
![]() quote:Die HOAI-Leistungsphasen gleicher Nummerierung und gleicher Bezeichnung sind in der Verordnung zur gleichzeitigen Bearbeitung gedacht. Die Entwurfsplanung der TGA-Planer (und auch des Tragwerksplaners) wird danach parallel zur Entwurfsplanung der Gebäudeplanung erbracht. Nur so kann die Integration der Fachplanungen im Gebäudeentwurf gelingen und eine Gesamt-Kostenberechnung am Ende der Lph. 3 erstellt werden. In Lph. 3d) der TGA gibt es als Grundleistungen dazu die "Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen)" Möglicherweise ist der TGA-Planer hier in seiner Bearbeitung des Entwurfs schon etwas über das Ziel hinausgeschossen, denn die Bewehrungsplanung kommt beim Tragwerksplaner ja erst in Lph. 5. quote:Die Systematik der HOAI sieht mit den Grundleistungsbeschreibungen vor, dass in der Ausführungsplanung die Gebäudeplanung die TGA-Schlitz- und Durchbruchsplanung integriert und dann - nach integrierter Objekt- und Fachplanung TGA - der Tragwerksplaner ggf. Schalpläne und dann die Bewehrungspläne erstellt. Die "eigentliche" S+D-Planung erfolgt dabei nicht NACH ABSCHLUSS der TA-Planung, sondern ist Teil der TGA-Planung. Sie wird in dieser Erfordernis vom Tragwerksplaner übernommen und ggf. muss auch mal der Gebäudeplaner seine Pläne daran anpassen - das ist die Integration der TGA-Planung, für die der Gebäudeplaner durch den Einbezug der TGA-Kosten als anrechenbare Kosten ja auch Honorar erhält. quote:Welche fertige Planung denn? Waren da die S+D in der Endfassung drin? Wenn nein, war es wohl keine fertige Planung. So wie Sie das beschreiben, klingt es danach, dass der TGA-Planer seinen Entwurf erst während der Lph. 5 des Gebäudeplaners erstellt hat, dabei die vorläufigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben aus seiner Lph. 3 zur Bearbeitung der Tragwerksplanung und der Ausführungsplanung des Gebäudes "übersprungen" hat und die S+D-Planung, die eigentlich erst nach der fertigen Ausführungsplanung des Gebäudes angedacht ist, bereits erstellt hat, bevor die Gebäudeplanung ganz fertig war. Das nennt man planerisches "Vorpreschen" und ist - wenn sich daraus Mehraufwand wegen späterer Änderungen ergibt - ohne besondere Absprache i.d.R. nicht zusätzlich vergütungsfähig. In dem beschriebenen Fall müsste der TGA-Planer also möglicherweise nachweisen, dass er seine Pflichten aus Lph. 3 im Entwurf erfüllt hat und seine S+D-Planung am Ende der Ausführungsplanung des Gebäudes - und bevor der Tragwerksplaner seine Schal- und Bewehrungspläne begann - erstellt hat. Soweit die Theorie nach der Systematik der HOAI. Wenn (auch noch auf Wunsch des TGA-Planers selbst!) hiervon abweichend die S+D-Planung überwiegend bereits vor der endgültigen Gebäudeplanung erfolgte und diese am Ende noch geringfügig an die endgültige Ausführungsplanung des Gebäudes angepasst werden musste, dürfte das bei dieser Konstellation keine weitere Vergütungspflicht auslösen. Denn in diesem Fall hatte der TGA-Planer den von ihm gewünschten Vorteil, bereits früher an der S+D-Planung arbeiten zu können, verbunden mit dem ggf. damit verbundenen geringen Mehraufwand wie beschrieben. Ohne die Vereinbarungen im Detail zu kennen, schient mir das tendenziell nicht zusätzlich vergütungspflichtig zu sein. quote:Nur ersteres. Sonst könnten ja beliebige Änderungen, die ein anderes Gewerk billiger machen, vom TGA-Planer als kostenfreie Anpassung gefordert werden. Im Gegenteil: im Rahmen der Prüfung eines zunächst günstig erscheinenden Nebenangebots sind alle damit verbundenen Änderungskosten bei den Planern abzufragen und in den Wirtschaftlichkeitsvergleich einzubeziehen, bevor die Empfehlung zur Planungsänderung gegenüber dem Auftraggeber ausgesprochen wird. ____________________________ Herzliche Grüße Friedhelm Doell Beratender Ingenieur HOAI-Sachverständiger www.doellconsult.de |