A.B.Müller
07.11.2004 at 14:26 Uhr |
![]() Eine ganz leichte Frage, aber ich finde keine Antwort. |
architektool.de
10.11.2004 at 11:50 Uhr |
![]() Hallo, |
fdoell
15.06.2005 at 13:03 Uhr |
![]() Kleiner Einspruch: |
heyne
16.06.2005 at 15:09 Uhr |
![]() Ihr Einwand ist richtig. Nicht die HOAI regelt die "Tragweite" der Vorlageberechtigung, dies wird in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. So ist es auch richtig, dass in Bayern - meines Wissens nach auch in Baden-Württemberg - bestimmte Handwerksgruppen einreichen dürfen, wenn sie den Meistertitel erworben haben und Fachkunde - hier in Form von absolvierten Berufsjahren - vorweisen können. Aber sie dürfen nicht alle Bauvorhaben einreichen, nur das Einreichen von Bauvorhaben der jeweiligen Fachrichtung - z. B. darf ein Zimmermann Gebäude in Holzbauweise einreichen - und bis zu einer in der LBO festgelegten Größenordnung ist zulässig. In Berlin gilt z. B. die Regelung, daß eine Bauaufgabe bis zur Größe von Einfamilienhäusern durch vorlageberechtigte Ingenieure - eingeschränkt bauvorlageberechtigte - eingereicht werden darf, alles, was darüber hinausgeht, verlangt als einreichenden einen - uneingeschränkt bauvorlageberechtigten - den Architekten. Zur Führung des Titels Architekt hat bereits mein Vorredner vorgetragen. Hierzu noch eine Erweiterung: Wer unberechtigt den Titel Architekt führt macht sich strafbar. Dies kann dazu führen, daß der - eingeschränkt bauvorlageberechtigte - mit einer Unterlassungsklage der zuständigen Architektenkammer zu rechnen hat und bei wiederholtem Verstoß nicht mehr damit rechnen kann, jemals in eine deutsche Architektenkammer aufgenommen zu werden. |