ivonne
28.06.2002 at 15:41 Uhr
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Baurechtprüfung !! Hilfe??
Da wir am Montag unsere Baurechtprüfung schreiben und im Gegensatz zur Vorlesung die letzten Prüfungsaufgaben sehr umfangreich waren, hoffe ich (+ Komilitonen) einige Antworten, auf die uns unlösbar erscheinenden Prüfungsfragen, zu bekommen!
1. Welche drei Voraussetzungen müssen vorliegen, wenn der Architekt eine Honorarvereinbarung abschliessen will, die von den Mindestsätzen abweicht und wo ist dies geregelt ?
2.Ist im Leistungsbild Objektplanung §15 HOAI geregelt, welche Leistungen der Architekt in Erfüllung seiner werkvertraglichen Verplflichtungen zu erbringen hat ?
3.Zum Thema Streitverkündung:
-Beispiel für eine Streitverkündung gegenüber dem Architekten wegen eines
a)Alternativanspruchs?
b)Regressanspruchs?
4.Was versteht man unter "anerkannten Regeln der Technik" ? Definition ? Gibt es dafür ein § ?
5. Wann ist das "Architektenwerk" abnahmefähig erstellt ?
6. Ist der Architekt nach vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages (Kündigung des Bestellers nach Fertigstellung der Baugesuchspl. u. d. Werkpl.) berechtigt u. verpflichtet, Planungsmängel der Entwurfspl. und der Auführungspl. nachzubessern?
7. Woraus ergibt sich der vertragliche Vergütungsanspruch des Architekten dem Grunde nach?
8.Worauf muß der Architekt bei der Abfassung des Architektenvertrages achten, wenn aufgrund der Größe des Bauvorhabens anrechenbare Kosten in Höhe von deutlich über 25 Mio EUR zu erwarten sind und sich der Architekt nicht auf die Bestimmung der angemessenen Vergütung durch Sachverständigengutachten verweisen lassen will?
9. Muss der Architekt über Grundleistungen hinausgehende Besondere Leistungen erbringen, wenn diese zur Erzielung des versprochenen Werkerfolges erforderlich sind, obwohl sich der Auftraggeber (Bauherr) weigert, mit dem Architekten trotz Hinweis auf § 5 ABS. 4 HOAI eine schriftliche Honorarvereinbarung zu schließen?
10. Welche drei Problemkreise - gemeint sind die drei Stufen der Honorarklage - sollte der Architekt bei jedem Architektenvertrag und seiner Abwicklung dokumentieren?
11. Kann der Architekt den Architektenvertag jederzeit kündigen?
12. Bei welcher Fallgestaltung sollte der Architekt versuchen, im Architektenvertrag eine Teilabnahmevereinbarung zu treffen, um einen annähernden Gleichlauf der Gewährleistungsfristen mit den ausführenden Unternehmen zu erreichen?
13. Ist es für die Abrechung von Architektenleistungen von Bedeutung, wann der Architektenvertrag abgeschlossen wurde?
14. Kann sich der Architekt auf Verjährung gegen ihn gerichteter Schadenersatzansprüche berufen, wenn er es vor Ablauf der Verjährungsfrist pflichtwidrig unterlassen hat, die Ursachen vom Bauherren gerügter Mängel objektiv zu klären - selbst wenn zu diesen eigene Planungs- und /oder Aufsichtsfehler gehören - und dem Bauherrn über das Ergebnis der Untersuchungen zutreffend zu unterrichten?
Für mögliche Lösungsvorschläge sind wir sehr dankbar, da bei uns nur Vermutungen der Paragraphen bzw. Lösung besteht !
Danke für eure Hilfe!!
ivonne
[Edited by ivonne on 28.06.2002 at 05:09 GMT]
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